Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.831/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_831/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Diskriminierung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 3. Juni 2019 (BK 19 138).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung und Diskriminierung
gegen "Unbekannt" nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 3. Juni 2019 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und strebt sinngemäss die
Durchführung eines Strafverfahrens an.

2. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie
hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen
sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht
ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E.
2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe weder zu seiner
Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung, noch setzt er sich
(substanziert) mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er
beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und
darzulegen, dass die von ihm zur Anzeige gebrachte "Bedienungsverweigerung"
strafrechtlich zu ahnden sei, da ein Kunde das Recht habe, höflich bedient zu
werden. Damit zeigt er jedoch nicht ansatzweise auf, inwieweit der angefochtene
Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und
einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held