Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.828/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_828/2019

Urteil vom 5. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,

Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) in eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 22. Januar 2019 (470 18 302).

Sachverhalt:

A. 

Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ (geb. 1992) am 21. August
2014 der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der versuchten
sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie sowie der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von 263 Tagen. Es wies A.________ in eine Einrichtung für junge
Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ein und schob den Strafvollzug zugunsten der
Massnahme auf.

Das Strafgericht hielt u.a. für erwiesen, dass A.________ am 10. Februar 2013,
ca. 19.20 Uhr, in Basel der ihm unbekannten 15-jährigen B.________ folgte,
welche auf dem Weg nach Hause war. Als sie das Tram verliess, stieg er mit ihr
aus. Bei einer Garageneinfahrt packte er sie von hinten mit beiden Armen um den
Brustkorb, drückte ihr die Hand auf den Mund und zog sie rückwärts in die
Garageneinfahrt hinein. Als B.________ ihm in den Finger biss, liess er kurz
los, worauf B.________ laut zu schreien begann. A.________ packte B.________
daraufhin erneut, drückte sie gegen einen Gartenzaun und steckte ihr mehrere
Finger bis zum Halszäpfchen in den Mund, damit sie nicht mehr schreien konnte.
Mit seinem freien Arm hielt er sie um ihre Hüfte fest. Als ein Nachbar, der die
Schreie von B.________ gehörte hatte, herbeieilte, liess A.________ von
B.________ ab, so dass diese flüchten konnte. A.________ handelte in der
Absicht, B.________ zum Beischlaf zu zwingen.

Dem Strafurteil vom 21. August 2014 liegt weiter folgender Sachverhalt
zugrunde: Am 1. April 2013, kurz vor 5 Uhr, folgte A.________ in Basel der ihm
unbekannten C.________. Als diese das Tram verliess, um sich zu Fuss nach Hause
zu begeben, stieg er mit ihr aus und folgte ihr. Als der Sichtkontakt von der
Strasse auf das Trottoir durch eine Bepflanzung eingeschränkt war, packte er
C.________ von hinten. Dagegen wehrte sich diese heftig mit Händen und Füssen,
woraufhin A.________ sie mit der Hand am Hals zu würgen begann, wodurch es ihm
gelang, sie zu Boden zu bringen. Als sich C.________ auf dem Rücken liegend
weiterhin mit Fusstritten zu wehren versuchte, würgte er sie erneut.
Anschliessend vollzog er an ihr den Beischlaf, wobei sich C.________ später aus
Angst und weil ihr eine weitere Gegenwehr aussichtslos erschien, körperlich und
verbal nicht mehr zur Wehr setzte.

Das Urteil vom 21. August 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.________
trat die Massnahme für junge Erwachsene am 19. Dezember 2013 vorzeitig an.

B. 

Am 9. Februar 2018 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend:
Vollzugsbehörde) beim Strafgericht Basel-Landschaft den Antrag, es sei
gegenüber A.________ anstelle der laufenden Massnahme nach Art. 61 StGB eine
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Verfügung vom 20. August
2018 hob die Vollzugsbehörde die Massnahme für junge Erwachsene zufolge
Erreichens der gesetzlichen Höchstdauer auf.

C. 

Mit Verfügung vom 23. August 2018 ordnete der Präsident des Strafgerichts
Basel-Landschaft in Gutheissung des Antrags der Vollzugsbehörde vom 9. Februar
2018 gegenüber A.________ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
an. Am 18. September 2018 bewilligte er den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde von A.________ gegen die
vom Strafgericht angeordnete stationäre Massnahme am 22. Januar 2019 ab.

D. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des
Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019 sei aufzuheben und der Antrag der
Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59
StGB sei abzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB seien nicht
erfüllt, da er an keiner schweren psychischen Störung leide. Die von med.
pract. D.________ gestellte Diagnose der Vergewaltigungsdisposition existiere
weder im DSM-5 noch in der ICD-10 oder ICD-11. Bei einem verurteilten
Vergewaltiger liege offensichtlich eine Disposition für Vergewaltigungen vor.
Dies sei jedoch eine Tautologie und keine psychiatrische Diagnose. Angesichts
seiner positiven Entwicklung (insb. erfolgreicher Abschluss seiner Lehre als
Maler mit drittem Lehrjahr in einem externen Betrieb) sei naheliegend, dass er
nicht an einer schweren psychischen Störung leide. Das Gutachten von med.
pract. D.________ widerspreche auch dem Erstgutachten von Dr. med. E.________
sowie dem Führungsbericht vom 26. Juni 2018 und dem Therapieverlaufsbericht vom
30. März 2017. Aus dem Gutachten ergebe sich zudem nicht, inwiefern die
allgemeinen Kriterien einer Vergewaltigungsdisposition auf den konkreten Fall
zutreffen würden. Seine Therapeutin F.________ habe nachvollziehbar aufgezeigt,
dass sich die Gewaltanwendung während des Delikts für ihn nicht als
luststeigernd ausgewirkt habe. Aus seiner Äusserung gegenüber med. pract.
D.________, er wisse bis heute nicht, was er damals gewollt habe, dürfe nicht
geschlossen werden, die Tat sei therapeutisch nicht aufgearbeitet worden. Med.
pract. D.________ leite die hohe Rückfallgefahr einzig aus den verwendeten
Prognoseinstrumenten ab, während seine Therapeutin eine erhöhte Rückfallgefahr
verneine. Er sei im Stufenkonzept der Massnahme für junge Erwachsene bereits
weit fortgeschritten gewesen, ohne dass es zu Auffälligkeiten oder
Zwischenfällen gekommen sei. Die Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene
in eine Massnahme nach Art. 59 StGB bewirke eine Rückstufung, die nicht
gerechtfertigt und sogar kontraproduktiv sei.

1.2. 

1.2.1. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird
aufgehoben, wenn die Höchstdauer von vier Jahren erreicht wurde und die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Art. 62c
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 4 StGB). Ist der mit der Massnahme verbundene
Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die
Reststrafe vollzogen (Art. 62c Abs. 2 StGB). An Stelle des Strafvollzugs kann
das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB; vgl. zum Verhältnis der
Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB: Urteile 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017
E. 6.2; 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1).

1.2.2. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur
Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch
schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch
lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB stützt sich auf eine
sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB; vgl. auch Art. 182
StPO). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so ist
die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder
behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4 StGB).

1.2.3. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung (vgl. Art. 59 und 63
StGB) ist nach der neusten Rechtsprechung funktionaler Natur, da er sich nach
dem Zweck der therapeutischen Massnahme richtet. Ob eine schwere psychische
Störung vorliegt, beurteilt sich daher nicht allein anhand medizinischer
Kriterien (Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.5.3, zur Publikation
vorgesehen). Ein einfacher Rückschluss von der Art und dem Ausmass der
Delinquenz auf das Vorliegen einer psychischen Störung mit rechtserheblicher
Schwere ist indes nicht zulässig (Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E.
3.5.4, zur Publikation vorgesehen). Die Schwere der psychischen Störung
entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat
spiegelt (Deliktrelevanz). Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit
anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach
medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei
festgestellten) Störung und der Straftat. Dabei kann eine Kombination von
minder schweren Befunden eine Störungsqualität in der gesetzlich
vorausgesetzten Schwere begründen (Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E.
3.5.6, zur Publikation vorgesehen).

Obschon der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur
ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten
Klassifikation zu erfassen. Die diagnostischen Merkmale gemäss den
Klassifikationen wie ICD oder DSM erlauben es, konkret beobachtbares Verhalten
in einer rationalisierten Form als Störung mit einer bestimmten Ausprägung zu
erfassen. Die Diagnose muss allerdings nicht unter allen Umständen in einem
Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein. Für diejenigen Fälle,
in denen die gutachterliche Diagnose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden
kann, ist eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung
gleichwohl möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt-
und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer
risikovermindernden Therapie zugänglich sind. Trifft dies zu, ist eine
gesetzeszweckkonforme Abgrenzung zur (durch äussere, situative Faktoren
aktivierten) nichtpathologischen Neigung zur Delinquenz gewährleistet (zum
Ganzen: Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.5.5, zur Publikation
vorgesehen).

1.2.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein
gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

1.2.5. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB).
In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und
Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich
dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens
ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn
gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen
nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise
sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53;
141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).

1.3. Med. pract. D.________ diagnostiziert beim Beschwerdeführer im Gutachten
vom 3. Oktober 2017 für die Tatzeit und den Beurteilungszeitraum eine sonstige
Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.8) im Sinne einer
Vergewaltigungsdisposition, akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge
(ICD-10: Z73.1) und einen Zustand nach einer einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Die Vergewaltigungsdisposition
definiert der Gutachter als Wünsche und Handlungsimpulse eines Täters, sexuelle
Handlungen gegen oder unabhängig vom Willen der geschädigten Person zu
erzwingen. Gewaltsam herbeigeführte Sexualkontakte würden von den Betroffenen
als attraktiv erlebt oder als legitime Strategie der eigenen
Bedürfnisbefriedigung angesehen und würden mit entsprechenden Fantasien
einhergehen (vgl. Ergänzungsgutachten von med. pract. D.________ vom 22. Mai
2018, S. 2). Die Vergewaltigungsdisposition ist gemäss dem Gutachter eine
Störung der Sexualpräferenz, welche in der ICD-10 nicht explizit aufgeführt
sei. Sie werde deshalb in der Restkategorie als sonstige Störung der
Sexualpräferenz kodiert. In Kombination mit den akzentuierten dissozialen
Persönlichkeitszügen und den bereits verübten zwei schweren
"Hands-on-Sexualdelikten" müsse beim Beschwerdeführer eine schwere psychische
Störung diagnostiziert werden. Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell ein
deutliches Rückfallrisiko für die Begehung von schweren Sexualdelikten und ein
sehr hohes Rückfallrisiko für Delikte im Zusammenhang mit verbotener
Pornografie (vgl. angefochtener Beschluss S. 7 f.).

Gemäss med. pract. D.________ lässt sich entgegen der Auffassung von F.________
eine Vergewaltigung, wie sie der Beschwerdeführer beging, nicht allein auf eine
Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. die schwierigen Lebensumstände und die
Belastungen beim Beschwerdeführer zurückführen. Der Gutachter begründet die
Diagnose der Vergewaltigungsdisposition u.a. damit, dass der Beschwerdeführer
einen komplexen Handlungsablauf auf sich nahm und Vergewaltigungsdelikte
zweimal hintereinander verübte. Es habe sich jeweils nicht um ein situatives
Geschehen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe im Tatzeitpunkt zudem eine
Freundin gehabt, mit welcher er (gemäss der Freundin) seine sexuellen Triebe
hätte ausleben können, oder er hätte zu einer Prostituierten gehen können, wie
er dies bereits früher getan habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 11; Gutachten
S. 74 und 77). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Mai 2016 der Pornografie mit
Gewaltdarstellung schuldig gesprochen. Zudem kam es am 19. April 2017 zu einem
übergriffigen Verhalten gegenüber einer Kollegin an der Gewerbeschule, welcher
der Beschwerdeführer den Büstenhalter öffnete (angefochtener Beschluss E. 5.4
S. 15). Für das Vorhandensein einer Vergewaltigungsdisposition spricht gemäss
dem Gutachter auch der Fund von verbotener Pornografie mit Gewaltdarstellung
beim Beschwerdeführer. Auch das Öffnen des Büstenhalters der Schulkollegin
erachtet der Gutachter als deliktsrelevant und könne nicht einfach als Jux
eines jungen Erwachsenen abgetan werden (angefochtener Beschluss S. 12).

1.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, weshalb das Gutachten von
med. pract. D.________ an einem offensichtlichen Mangel leiden soll. Die
Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden
kann. Sie begründet ausführlich, weshalb dieses schlüssig ist und entgegen der
Kritik des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu den früheren Gutachten von
Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ steht (angefochtener Beschluss E. 5
S. 12-16).

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, wenn die Vorinstanz auf die
gutachterliche Diagnose der Vergewaltigungsdisposition abstellt und diese in
Kombination mit den beim Beschwerdeführer festgestellten akzentuierten
dissozialen Persönlichkeitszügen als schwere psychische Störung im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB qualifiziert. Der Gutachter legt dar, dass die
Vergewaltigungsdisposition in der forensischen Psychiatrie anerkannt ist, auch
wenn dafür teils andere Begriffe wie Vergewaltigungsfantasien oder
Vergewaltigungsneigung verwendet würden, und unter die (sozial unverträglichen)
sonstigen Störungen der Sexualpräferenz gemäss ICD-10: F65.8 fällt. Im Übrigen
hat die Rechtsprechung kürzlich bestätigt, dass die Diagnose nicht unter allen
Umständen in einem Identifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein muss
(vgl. oben E. 1.2.3). Dass die verfügbaren Diagnosemanuale für psychische
Störungen (ICD und DSM) den Begriff der Vergewaltigungsdisposition nicht
kennen, spricht daher nicht gegen die Annahme einer schweren psychischen
Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.

Der Gutachter stellt für die Diagnose der Vergewaltigungsdisposition u.a. auf
das Tatgeschehen, insbesondere die Deliktsdynamik, sowie die beim
Beschwerdeführer vorgefundene verbotene Pornografie mit Gewaltdarstellung ab,
für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gutachter
legt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ausführlich dar, weshalb er bei
diesem von einer Vergewaltigungsdisposition, d.h. dem Wunsch nach sexuellen
Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person, ausgeht. Aus den
gutachterlichen Ausführungen geht ohne Weiteres hervor, dass beim
Beschwerdeführer eine Vergewaltigungsdisposition nicht deshalb diagnostiziert
wurde, weil er eine Vergewaltigung beging, sondern weil dieser nach Auffassung
des Gutachters gewaltsam herbeigeführte Sexualkontakte als besonders attraktiv
erlebt.

Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer den
Ausführungen seiner Therapeutin F.________ zu grosses Gewicht beimisst, da er
diese de facto als Gegensachverständige benutzt; dies obschon F.________
angesichts ihrer Funktion als Therapeutin des Beschwerdeführers (vgl. Art. 56
Abs. 4 StGB) und Geschäftsführerin der H.________ AG, welche den
Beschwerdeführer seit 2014 therapierte, sowie aufgrund ihrer Ausbildung als
Fachpsychologin (BGE 140 IV 49 E. 2.7 S. 56; Urteil 6B_884/2014 vom 8. April
2015 E. 3.4.2) nicht als Gutachterin hätte beigezogen werden können
(angefochtener Beschluss E. 4.1 S. 9 f.). Die Ausführungen von F.________ sind
bei der Gesamtbeurteilung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung
zwar mitzuberücksichtigen. Sie können aus den dargelegten Gründen jedoch nicht
den Stellenwert eines Gegengutachtens haben, das die Aussagekraft des
Gutachtens von med. pract. D.________ erschüttern könnte. Die Vorinstanz zeigt
sodann willkürfrei auf, weshalb sich Zweifel an der Neutralität von F.________
aufdrängen, da diese bezüglich der Deliktsdynamik den Angaben des
Beschwerdeführers folgt, welche dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt
widersprechen (angefochtener Beschluss S. 10 f.). Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe C.________ nicht bewusst verfolgt, sondern es sei
spontan zur Tat gekommen, als er zu dieser aufgeschlossen habe, verwarf das
Strafgericht im Urteil vom 21. August 2014 klar (vgl. Urteil, a.a.O., S. 15).
Auch bezüglich der Tat zum Nachteil von B.________ hielt das Strafgericht fest,
der Beschwerdeführer sei dieser bewusst von Basel aus ins Tram und danach zu
Fuss bis zum Tatort gefolgt (Urteil, a.a.O., S. 13).

Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie beim
Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1
StGB bejaht.

1.5. Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter leite
die Rückfallgefahr einzig aus den von ihm verwendeten Prognoseinstrumenten ab.
Die Vorinstanz legt dar, der Gutachter habe entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers nebst FOTRES auch weitere Prognoseinstrumente zur Anwendung
gebracht (Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] und Sex Offender Risk Appraisal
Guide [SORAG]) und zudem eine individuell berechnete Risikoeinschätzung
vorgenommen sowie eine individuelle Legalprognose getroffen (angefochtener
Beschluss E. 3 S. 9). Med. pract. D.________ nahm im Gutachten vom 3. Oktober
2017 eine klinische Beurteilung der Rückfallgefahr vor, wobei er nebst weiteren
Kriterien u.a. die hohe Lügenbereitschaft des Beschwerdeführers und die
fehlende Offenlegung des Tatablaufs inklusive Tatmotivation durch diesen
legalprognostisch ungünstig beurteilt. Der Gutachter wertet zu Ungunsten des
Beschwerdeführers, dass bisher keine schlüssige Deliktsrekonstruktion
stattfinden konnte (vgl. Gutachten vom 3. Oktober 2017 S. 79 f.). Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht bzw. nur ungenügend auseinander. Auf
dessen Kritik, von ihm gehe keine Rückfallgefahr aus bzw. der Gutachter stelle
für die Beurteilung der Rückfallgefahr einzig auf Prognoseinstrumente ab, ist
mangels einer hinreichenden Begründung daher nicht einzutreten.

1.6. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers,
durch die Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene in eine Massnahme nach
Art. 59 StGB erfolge eine Rückstufung, die nicht gerechtfertigt und
kontraproduktiv sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass den bisherigen
Fortschritten und dem Umstand, dass ihm im Rahmen der Massnahme für junge
Erwachsene nach Art. 61 StGB bereits Vollzugslockerungen gewährt wurden, auch
beim Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
Rechnung zu tragen sein wird. In welchem Umfang der Beschwerdeführer im Rahmen
der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in den Genuss von
Vollzugslockerungen kommen wird, ist eine Frage des Vollzugs.

1.7. Die Vorinstanz verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht, wenn
sie gestützt auf das aktuelle Gutachten von med. pract. D.________ davon
ausgeht, der Beschwerdeführer leide an einer schweren psychischen Störung im
Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, welche die Fortsetzung der Massnahme für junge
Erwachsene als stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
erforderlich mache.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld