Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.822/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_822/2019

Urteil vom 23. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsführung, Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12.
Juni 2019

(AK.2019.146-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer verfügte ab Juli 2012 bis zum Frühjahr 2018 bei einer Bank
über verschiedene Bankkonten, welche er unter anderem für Börsengeschäfte und
Anlagen nutzte. Bereits mit Strafanzeige vom 9. März 2018 sowie vier
ergänzenden Eingaben samt Beilagen machte der Beschwerdeführer die Bank bzw.
deren Mitarbeitende für die auf den Konten eingetretenen Verluste
verantwortlich. Das Untersuchungsamt Altstätten nahm die Strafuntersuchung am
15. Mai 2018 nicht an die Hand und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen
trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde am 21. Juni 2018 nicht ein. Damit
fand jenes Verfahren seinen Abschluss.

Mit Strafanzeige vom 27. März 2019 und Ergänzung vom 5. April 2019 samt
Beilagen erneuerte der Beschwerdeführer seinen Vorwurf und machte Betrug und
sinngemäss ungetreue Geschäftsführung geltend. Das Untersuchungsamt Altstätten
erliess am 15. April 2019 abermals eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Juni
2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er strebt
sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens an.

2. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie
hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen
sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht
ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E.
2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe weder zu seiner
Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung, noch setzt er sich
(substanziert) mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Er
beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und - wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren - eine Unterschlagung durch die Bank im
Umfang von Fr. 760'000.-- zu behaupten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich
indessen nichts, was auf ein strafbares Verhalten der Bank bzw. deren
Mitarbeitende hindeuten würde. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, erhebt
der Beschwerdeführer insbesondere zivilrechtliche bzw. auftragsrechtliche
Vorwürfe, welche nicht über das Strafrecht geltend zu machen sind. Inwiefern
das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und
die Anklagekammer mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt
haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill