Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.821/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_821/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 6. Juni 2019 (SB.2019.14).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Appellationsgericht Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer
zweitinstanzlich mit Urteil vom 6. Juni 2019 wegen Verletzung der
Verkehrsregeln mit Fr. 120.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2019 an das
Appellationsgericht. Darin macht er geltend, nicht gegen das signalisierte
Halteverbot verstossen zu haben. Er bezahle deshalb weder die Busse noch sitze
er die Ersatzfreiheitsstrafe ab. Das Appellationsgericht leitete die Eingabe am
10. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht nahm die Eingabe vom 5. Juli 2019 als Beschwerde entgegen und
eröffnete am 11. Juli 2019 ein Verfahren. Es wies den Beschwerdeführer in einem
Schreiben gleichen Datums auf seine Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 62 BGG
hin und setzte ihm Frist bis 23. August 2019, um den Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 800.-- zu bezahlen. Es machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass die
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte;
dieser müsse schriftlich erklärt werden.

Der Beschwerdeführer zog innert Frist weder seine Beschwerde zurück noch
leistete er den Kostenvorschuss. Stattdessen wandte er sich mit einer praktisch
identischen Eingabe vom 15. Juli 2019 erneut an die kantonalen Instanzen bzw.
an das Appellationsgericht, welches die Eingabe an das Bundesgericht
weiterleitete.

Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 29. August 2019 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare
Nachfrist bis 9. September 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht den
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die an das Appellationsgericht gerichtete Eingabe vom 15.
Juli 2019 keinen Rückzug darstelle und ein Rückzug zudem direkt beim
Bundesgericht eingereicht werden müsse.

Der Kostenvorschuss wurde bis heute nicht bezahlt. Stattdessen leitete das
Appellationsgericht am 28. August und 5. September 2019 wiederum die an die
kantonalen Instanzen gerichteten, praktisch gleichlautenden Eingaben des
Beschwerdeführers an das Bundesgericht weiter.

Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist
androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill