Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.820/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_820/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse
17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Juni 2019 (BK 19 289).

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern auferlegte X.________ am 26. Oktober 2017
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--, die es in der Folge gestützt auf zwei
Erlassgesuche am 15. Januar 2018 und 9. Januar 2019 stundete. Ein drittes
Gesuch um Kostenerlass wies das Obergericht am 26. Juni 2019 ab.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, der
Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sein Gesuch um Kostenerlass sei
gutzuheissen.

2. 

2.1. Die Vorinstanz verweist auf Art. 425 StPO und Art. 10 Abs. 1 lit. a und b
des Dekrets des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten
und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
(Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Sie erwägt, die Verfahrenskosten
könnten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, namentlich wenn die
Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle. Wer eine
unzumutbare Härte geltend mache, sei zur Mitwirkung verpflichtet und trage die
Behauptungs- und Beweislast. Der Beschwerdeführer sei auf seine Obliegenheit
hingewiesen worden, detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen sowie zu den Ausgaben einzureichen. Gleichwohl habe der
Beschwerdeführer seinem Gesuch einzig eine Verfügung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) vom 5. April 2019 beigelegt, woraus eine
ordentliche Altersrente ab 1. Mai 2019 hervorgehe. Angaben zu allfälligen
weiteren Einkünften oder Vermögenswerten und zu seinen Lebenshaltungskosten
habe der Beschwerdeführer nicht gemacht und keine entsprechenden Belege
eingereicht. Deshalb sei das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen (Entscheid S. 2
f.).

2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe seine Einkommensverhältnisse
mit der Verfügung der AHV klar belegt. Dass er kein Vermögen und keine Rente
aus einer Pensionskasse habe, habe er der Vorinstanz eindeutig mitgeteilt. Bei
den fehlenden Angaben handle es sich um die Ausgaben der Krankenkasse und die
Mietzinse. Weitere Ausgaben in seinem Existenzminimum seien "allseitig
festgelegt" und deren Höhe "ebenso allseitig bekannt". Er erhalte weder
Kindergeld noch Ergänzungsleistungen.

2.3. Der Beschwerdeführer belegte vor Vorinstanz (wie auch vor Bundesgericht),
dass er eine ordentliche AHV-Altersrente von rund Fr. 1'600.-- pro Monat
bezieht. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe keine weiteren
Belege erhältlich gemacht. Dies stimmt ohne Weiteres mit den kantonalen Akten
überein (vgl. Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Juni 2019 unter Beilage der
Rentenverfügung) und Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Gleichzeitig stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe im
vorinstanzlichen Verfahren "eindeutig mitgeteilt", über kein Vermögen und keine
Rente aus der beruflichen Vorsorge zu verfügen. Damit bringt der
Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er sich mit der eingereichten
Beilage und den Ausführungen zu seiner Vermögens- und Einkommenssituation
begnügen konnte. Gleiches gilt, soweit er der Vorinstanz entgegenhält,
"allfällige Ausgaben" seien "allseitig bekannt". Mithin behauptet er, er habe
seine Ausgabenseite nicht erklären müssen. Auch dies spiegelt sich in seinem
Gesuch an die Vorinstanz wider, worin die monatlichen Ausgaben nicht
ansatzweise thematisiert, geschweige denn belegt werden.

Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass allein
der (belegte) Hinweis auf eine monatliche AHV-Altersrente seine
wirtschaftlichen Verhältnisse respektive seine Mittellosigkeit erklärt. Dies
trifft nicht zu. Ebenso wenig trifft damit zu, dass die Vorinstanz die
Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht überspannen würde. Dass eine solche
Pflicht besteht, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Eine Überprüfung
der wirtschaftlichen Lage war ohne sein Zutun nicht oder nicht ohne
vernünftigen Aufwand möglich. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Kostenerlass
mangels detaillierter Angaben und Belege abweist, verletzt sie nicht
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Frist zur Einreichung
weiterer Unterlagen anzusetzen, bleiben seine Ausführungen unklar und genügt
die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem
lässt sich der Antrag nicht auf Art. 99 Abs. 1 BGG stützen und das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich
das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S.
214 f. mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des Umfangs der Streitsache
scheint eine reduzierte Gerichtsgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga