Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.81/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_81/2019

Urteil vom 7. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

2. X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung;
Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
3. September 2018 (ST.2016.161/162-SK3).

Sachverhalt:

A. 

X.________ wird unter anderem vorgeworfen, am 13. April 2014 um ca. 5.30 Uhr,
vor einem Club A.________ derart ins Gesicht geschlagen zu haben, dass sie zu
Boden gefallen sei. Nachdem sie sogleich wieder aufgestanden sei, habe ihr
X.________ nochmals einen Schlag ins Gesicht versetzt. Aufgrund der Heftigkeit
des Schlags sei A.________ rückwärts gegen eine Umzäunung gestürzt und mit dem
Hinterkopf auf dem Zaun aufgeschlagen. Durch diesen Vorfall habe sie einen
Halswirbelbruch, eine Bandscheibenverletzung und eine Hirnerschütterung
erlitten. Es sei zu einer operativen Versteifung des Halswirbels und einer
Bandscheibenoperation gekommen.

B. 

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 stellte das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten
zum Nachteil von B.________ ein. Es sprach X.________ der versuchten schweren
Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Sachbeschädigung
schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 24. Juli 2014.
Den mit jenem Entscheid gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu Fr. 50.-- widerrief das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland.
Es behaftete X.________ bei der Anerkennung der Zivilforderung von Fr. 1'800.--
zu Gunsten der Kantonspolizei St. Gallen und verpflichtete ihn, A.________ eine
Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 13. April 2014
zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von A.________ verwies das Kreisgericht
auf den Zivilweg.

Das Kantonsgericht St. Gallen stellte am 3. September 2018 das Verfahren
betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten ein und sprach X.________ von der
Anklage der schweren Körperverletzung frei. Es verurteilte ihn wegen Hinderung
einer Amtshandlung und Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
des Untersuchungsamtes Uznach vom 24. Juli 2014. Den mit jenem Entscheid
gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--
widerrief das Kantonsgericht nicht. Schliesslich behaftete es X.________ bei
der Anerkennung der Zivilforderung von Fr. 1'800.-- zu Gunsten der
Kantonspolizei St. Gallen und verwies die Zivilklage von A.________ auf den
Zivilweg.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, der
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. September 2018 sei hinsichtlich
der Ziffern 1, 3, 7b und 10 aufzuheben. X.________ sei der schweren
Körperverletzung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung,
schuldig zu sprechen. Er sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe
von mindestens Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 13. April 2014 zu
bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das
Kantonsgericht zurück zu weisen.

Erwägungen:

1. 

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft
wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies ist vorliegend der Fall. Die
Beschwerdeführerin machte im Strafverfahren eine Schadenersatz- und eine
Genugtuungsforderung geltend. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner von
der Anklage der schweren Körperverletzung frei und verweist die Zivilklage der
Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Die Beschwerdeführerin ist durch das
angefochtene Urteil beschwert und zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter wende die
Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" falsch an. Die Beschwerdeführerin
macht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung stehe im
diametralen Widerspruch zur Aktenlage. Sie beruhe auf einseitigen sowie
gesuchten Schlüssen und basiere in einzelnen Punkten gar auf Feststellungen,
die schlicht erfunden seien. Insbesondere die vorinstanzliche Einseitigkeit bei
der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der befragten Personen, allen voran
B.________, erweise sich als willkürlich. Ohne bloss Hypothesen aufzustellen,
lasse sich kein anderer Schluss zu, als dass der Beschwerdegegner die
fraglichen Faustschläge zu ihrem Nachteil ausgeübt habe (Beschwerde S. 8 ff.).

2.2. Die Vorinstanz hält nach eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung
fest, nachdem die Aussagen von B.________ in Bezug auf die Ursache des Sturzes
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, die Beschwerdeführerin selber
sich nicht daran erinnern könne, C.________ nichts gesehen haben wolle und
gemäss dem IRM ein Schlag bzw. ein Anschlagen am Zaun aufgrund der vorhandenen
Unterlagen sowie Angaben nicht nachgewiesen werden könne, bleibe im Dunkeln,
was in jener Nacht zum Sturz der Beschwerdeführerin geführt habe respektive wie
der Sturzvorgang abgelaufen sei. Damit verbleibe es bei der Mutmassung des
Beschwerdegegners, wonach er die Beschwerdeführerin möglicherweise
unabsichtlich gestossen habe. Alleine deshalb davon auszugehen, dass er die
Beschwerdeführerin tatsächlich gestossen habe, gehe aber nicht. Letztlich könne
die Beschwerdeführerin im Gerangel auch von jemand anderem unabsichtlich
gestossen worden oder über etwas gestolpert und unglücklich gestürzt sein. Das
verschleiernde Aussageverhalten von B.________ in Bezug auf die Vorgeschichte
(Kontakt in der Bar und Schwitzkasten) sowie die körperliche Auseinandersetzung
zwischen C.________ und dem Beschwerdegegner würden jedenfalls starke Zweifel
an der Täterschaft des Beschwerdegegners wecken bzw. lasse auch ein
Fehlverhalten einer anderen Person, welche B.________ vielleicht nicht belasten
möchte, als möglich erscheinen (Urteil S. 8 ff. E. 3.c-e).

2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 143
IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Verurteilt das Gericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des
gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor.
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass
die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig feststellt. Ihre Einwände erschöpfen sich teilweise in
appellatorischer Kritik. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt,
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer sorgfältigen
Beweiswürdigung ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu
erörtern, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings
unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies trifft etwa zu, wenn
sie ausführt, der Beschwerdegegner habe bereits mehrfach andere Personen mit
der Faust ins Gesicht geschlagen, sei mehrfach vorbestraft und habe damit
bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er - insbesondere auch Frauen
gegenüber - gewaltbereit sei (Beschwerde S. 23 Ziff. 36). Gleich verhält es
sich, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Verletzungsbild spreche für
einen wuchtvollen Aufschlag gegen den fraglichen Zaun infolge äusserer
Einwirkung durch eine aussenstehende Person (Beschwerde S. 25 Ziff. 42 f.),
obwohl im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ausgeführt wird, eine
generelle Aussage über die Heftigkeit eines Schlages im Zusammenhang mit einem
nachfolgenden Sturz könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht getroffen werden,
da ein solches Sturzgeschehen auch ohne oder mit geringer vorgängiger
Gewalteinwirkung (z.B. Umstossen) auftreten könne (Urteil S. 13 E. 3.d).

2.4.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz zweifle zu Unrecht an
der Zuverlässigkeit der Aussagen von B.________. Dass diese den Schwitzkasten
erst im Rahmen der zweiten Einvernahme erwähnt habe, spreche nicht gegen ihre
Glaubhaftigkeit. Im Zentrum der ersten Befragung habe das Geschehen gestanden,
das zu den schweren Verletzungen geführt habe. Auch die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, der von B.________ geschilderte Tatablauf sei nicht
nachvollziehbar, sei unhaltbar (Beschwerde S. 10 ff.).

Die Vorinstanz hält fest, B.________ habe erst anlässlich der zweiten Befragung
erklärt, sie habe den Beschwerdegegner in den Schwitzkasten genommen, als sie
sich zu ihm begeben habe, weil er auf sie habe losgehen wollen. In der
Konfrontationseinvernahme sei sie wieder zu ihrer ersten Darstellung
zurückgekehrt bzw. habe erwähnt, sie habe den Beschwerdegegner, als er zu ihnen
herübergekommen sei, etwas festgehalten, weil sie ihn habe beruhigen wollen.
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung habe B.________ in der freien
Schilderung des Geschehens verschwiegen, dass sie den Beschwerdegegner in den
Schwitzkasten genommen habe. Sie habe dies erst auf konkretes Nachfragen hin
bestätigt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, da der Beschwerdegegner,
C.________ und die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorgeschichte
übereinstimmend von einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und
dem Beschwerdegegner berichtet hätten und auch B.________ wiederholt davon
gesprochen bzw. bestätigt habe, den Beschwerdegegner in den Schwitzkasten
genommen zu haben, sei erstellt, dass dies so stattgefunden habe. Es falle
jedoch auf, dass B.________ dies in ihren Befragungen mehrfach verschwiegen
habe (Urteil S. 9 E. 3.c/bb).

Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass nicht angenommen
werden muss, B.________ habe zwei Mal bewusst nichts vom Schwitzkasten erzählt
und diesen mithin mehrfach verschwiegen. Viel wahrscheinlicher ist es, dass sie
diesen nicht das Kerngeschehen betreffenden Umstand als nicht erwähnenswert
empfand bzw. vergass, ihn ins Feld zu führen. Allerdings stellt die Vorinstanz
weiter fest, die einzige Person, welche die Schläge des Beschwerdegegners
gesehen haben wolle, sei B.________ und ihre diesbezüglichen Aussagen
enthielten massive Widersprüche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Beschwerdeführerin, die gemäss Angaben von B.________ am Aufstehen gewesen sei
und sich erst etwa 50 cm ab Boden befunden haben solle, durch einen Schlag des
Beschwerdegegners, den dieser von oben nach unten durchgezogen haben soll,
derart in den ein bis zwei Meter entfernten Zaun habe befördert werden können,
dass sie darin hängen geblieben wäre. Unstimmig sei auch, dass C.________, der
etwa vier Meter entfernt vom Geschehen gestanden habe, die Beschwerdeführerin
nicht im Zaun habe hängen sehen, so wie es B.________ geschildert habe, sondern
auf der rechten Körperseite, fast auf dem Rücken am Boden liegend. Die
Vorinstanz gelangt zum Schluss, wegen dieser Unstimmigkeiten würden in Bezug
auf das Kerngeschehen deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung
von B.________ und C.________ verbleiben (Urteil S. 11 E. 3.c/cc). Diese
Schlussfolgerung ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn davon auszugehen
ist, dass B.________ nicht gut schätzen kann (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 13).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stützt sich die Vorinstanz
betreffend Schilderung des Kerngeschehens nicht alleine auf die Antworten von
B.________ auf die Fragen 47 ff. in der Einvernahme vom 8. Dezember 2015
(Beschwerde S. 12 f. Ziff. 11; kantonale Akten ST.2014.12832). Der massgebliche
Widerspruch bzw. die physikalische Unmöglichkeit besteht vielmehr in der
vorerwähnten, von der Beschwerdeführerin zitierten Aussage von B.________
betreffend die Frage, wie nahe die Beschwerdeführerin beim zweiten Schlag beim
Zaun gestanden habe (Fragen 47 f.), ein bis zwei Meter neben dem Zaun, und der
Schilderung von B.________, "... als sie [die Beschwerdeführerin] [nach dem
ersten Schlag des Beschwerdegegners] am Aufstehen war und ca. 30 bis 40 cm über
dem Boden war, hat er erneut zugeschlagen. Sie ist mit dem Hinterkopf über den
Eisenzaun gefallen. Sie ist richtig in den Zaun gefallen...." (Frage 11) bzw.
ihren Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, beim zweiten Schlag sei die
Beschwerdeführerin halb auf den Beinen, in Rückenlage, gewesen, etwa einen
halben Meter ab Boden; der Beschwerdegegner habe ihr da von oben nach unten ins
Gesicht geschlagen; dabei habe er richtig durchgezogen (Einvernahme von
B.________ vom 3. September 2018, kantonale Akten ST.2016.161-SK3 act. B/49 S.
7 f.). Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin zur Würdigung der
Aussagen von B.________ zum Rahmengeschehen (z.Bsp. dem ersten Kontakt zwischen
ihr und dem Beschwerdegegner) - die sich ohnehin weitgehend in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpfen, auf die das
Bundesgericht nicht eintritt (E. 2.3) - braucht nicht weiter eingegangen zu
werden. Angesichts dieser bei objektiver Betrachtung erheblichen und nicht zu
unterdrückenden Zweifel, ob sich der angeklagte Sachverhalt so verwirklicht
hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen einen Einfluss auf den
Ausgang des Verfahrens haben könnten.

2.4.2. Es ist unbestritten, dass die Ausführungen von B.________ zur Intensität
der Schläge nicht deckungsgleich sind (Urteil S. 10 E. 3.c/cc; Beschwerde S. 14
Ziff. 14).

2.4.3. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Vorinstanz unterlasse es,
die Aussagen der übrigen Zeugen ausreichend zu berücksichtigen. Darin liege
nicht nur eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sondern auch
eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 21 ff.).

Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit
überhaupt auf sie eingetreten werden kann. An der Sache vorbei geht ihre
Behauptung, die Vorinstanz schliesse aufgrund der Auseinandersetzung zwischen
dem Beschwerdegegner und C.________ unmittelbar auf die fehlende
Glaubwürdigkeit des Letzteren (Beschwerde S. 21 f.). Die Vorinstanz trifft
keine solche Schlussfolgerung. Sie stellt fest, das verschleiernde
Aussageverhalten von B.________ in Bezug auf die Vorgeschichte sowie die
körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und C.________
würden jedenfalls erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners
wecken bzw. lasse auch ein Fehlverhalten einer anderen Person als möglich
erscheinen (Urteil S. 14 E. 3.e). Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von
C.________, D.________ und E.________, B.________, F.________, der
Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners sorgfältig (Urteil S. 8 ff. E.
3.c). Sie legt hinreichend und nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss
kommt, der angeklagte Sachverhalt lasse sich nicht erstellen. Im Übrigen ist
unbestritten, dass sowohl C.________ als auch D.________ aussagten, sie hätten
die Faustschläge des Beschwerdegegners nicht gesehen.

2.5. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots oder des Anspruchs auf
rechtliches Gehör bzw. eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügen.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini