Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.818/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://04-11-2019-6B_818-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1780 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_818/2019

Urteil vom 4. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Strafvollzug), Recht auf ein faires Verfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Juni 2019 (VB.2019.00115).

Sachverhalt:

A. 

A.________ verbüsst eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Am 8. Oktober 2018 lehnte
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich sein im Hinblick auf eine mögliche
vorzeitige Entlassung per Juni 2020 gestelltes Gesuch um begleitete oder
unbegleitete Ausgänge und Urlaube, Gewährung externer Arbeit (Landwirtschaft
der JVA Lenzburg) sowie Versetzung in den offenen Vollzug ab.

Am 26. Oktober 2018 liess A.________ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ersuchen, ehe er am 29. Oktober 2019 Antrag auf begleitete und gesicherte
Ausgänge stellte. Das Amt für Justizvollzug wies auch dieses Gesuch ab; das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hatte es bereits zuvor abgewiesen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________
betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 17. Juni
2019 ebenfalls ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, ihm sei ab dem 26. Oktober
2018 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Er ersucht auch
vorliegend um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig die Frage, ob
das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu Recht verweigert hat. Dabei handelt es sich um einen
"anderen Vor- und Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 IV
289 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn effektiver Rechtsschutz
nicht im Rahmen des Endentscheides gewährleistet werden kann. Für die
Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtlicher Natur sein; rein tatsächliche,
namentlich ökonomische Nachteile genügen nicht (FELIX UHLMANN, Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 93 BGG).
Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird,
haben in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 133
IV 335 E. 4; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 mit Hinweisen). Dies jedenfalls dann,
wenn die Verweigerung unter Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
erfolgt und bei Nichtbezahlung eine gerichtliche Überprüfung der Sache
unterbleiben würde (Urteil 6B_186/2018 vom 13. März 2018 E. 1).

1.2. Wie dem strittigen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 26.
Oktober 2018 zu entnehmen ist, erfolgte dieses im Rahmen der Prüfung von
Vollzugslockerungen und im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers im Juni 2020. Aus dem angefochtenen Urteil erhellt zudem,
dass das Amt für Justizvollzug den im Nachgang zu diesem Gesuch gestellten
einzigen Antrag auf Bewilligung begleiteter und gesicherter Ausgänge abgewiesen
hat. Es hat somit offensichtlich trotz Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung einen Entscheid in der Sache gefällt, den Antrag mithin
materiell beurteilt. Ein anderer Verfahrensgegenstand bzw. andere konkrete
Anträge oder Rechtsfragen, mit Blick auf welche das hier strittige Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt worden sein könnte, sind nicht
ersichtlich und nennt der Beschwerdeführer nicht. Nachdem die Vorinstanzen
einen Anspruch um Verbeiständung für Verfahren betreffend Vollzugslockerungen
zudem grundsätzlich anerkennen und der Beschwerdeführer hinsichtlich des
einzigen im Verfahren gestellten Antrags um begleitete und gesicherte Ausgänge
anwaltlich vertreten war, ist unerfindlich, welcher nicht wiedergutzumachende
Nachteil ihm aus der hier strittigen Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung erwachsen sein soll. Namentlich rein wirtschaftliche bzw.
finanzielle Nachteile genügen nicht (oben E. 1.1). Er unterlässt zudem
diesbezüglich jegliche Ausführungen, sodass die Beschwerde auch den
gesetzlichen Begründungsanforderungen insoweit nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG; vgl. FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 BGG).

2. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen
Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1
und 2, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt