Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.815/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_815/2019

Urteil vom 15. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
Präsidentin,

vom 19. Juni 2019 (BES.2019.116).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

X.________ erhob gegen eine Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai
2019 Beschwerde, auf welche das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung
vom 19. Juni 2019 zufolge fehlender Begründung gestützt auf Art. 385 Abs. 2
StPO nicht eintrat. Zur Begründung führte es aus, X.________ sei schon in der
Verfügung vom 4. Juni 2019 dargelegt worden, dass sich eine Beschwerde
ausschliesslich auf die Verspätung der Einsprache beziehen könne. Hierzu bringe
er keinerlei Begründung vor, sondern bestätige die Verspätung. Gerichtliche
Fristen könnten mit einer Enschuldigung nicht wiederhergestellt werden.

Die dagegen gerichtete als "Widerspruch" bzw. "Einspruch" bezeichnete
Beschwerde hat das Appelllationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weitergeleitet.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

3. 

Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob das Appellationsgericht auf die
Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer vermag
indessen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht Recht
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die Beschwerde nicht
eintrat. Er legt insbesondere in keiner Weise dar, inwiefern die Begründung des
Appellationsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw.
die Verfügung des Appellationsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt,
Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill