Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.811/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_811/2019

Urteil vom 15. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SVG-Widerhandlungen; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8.
Mai 2019 (2M 18 19).

Sachverhalt:

A. 

Auf Einsprache gegen den zur Anklage erhobenen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 28. März 2017 hin
wurde A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Kriens, Einzelrichter, vom 21.
Februar 2018 in Dispositivziffer 1 der Nötigung, Sachbeschädigung und
mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21.
Mai 2016, ca. um 18.30 Uhr auf der Rengglochstrasse in Kriens, schuldig
gesprochen. In Dispositivziffer 2 wurde er des vorsätzlichen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern sowie des fahrlässigen Nichtmitführens des
Führerausweises, begangen am 12. November 2016, 23.15 Uhr, auf der
Freiburgerstrasse in Basel, schuldig gesprochen. A.________ wurde mit 90
Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 150.- und einer Busse von Fr. 3'300.- bestraft.
Der Privatkläger B.________ wurde gemäss Dispositivziffer 4 mit seiner
Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

B. 

Das Kantonsgericht Luzern stellt in seinem Urteil vom 8. Mai 2019 in
Dispositivziffer 1 vorab die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffer
2 fest. Alsdann bestätigt das Kantonsgericht Luzern in Dispositivziffer 2 die
Schuldsprüche des Bezirksgerichts Kriens mit Ausnahme desjenigen betreffend den
Missbrauch von Ausweisen und Schildern, bezüglich welchem es lediglich die
fahrlässige Tatbegehung als erfüllt erachtet. Das Kantonsgericht Luzern
bestraft A.________ mit 80 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.- und Fr. 2'000.-
Busse als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Oktober
2018.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei in Aufhebung
des Urteils des Kantonsgerichts freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich des Vorfalls vom 21. Mai 2016, die
Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", würdige die Beweise
willkürlich und gehe trotz unüberwindbarer Zweifel von seiner Täterschaft aus.
Dabei habe er zum fraglichen Zeitpunkt seine 94-jährige Mutter in der Klinik
C.________, einer Schweizerischen Epilepsie-Klinik, in Zürich besucht und sei
mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren. Das fragliche auf ihn eingelöste Fahrzeug
habe er zur Benutzung durch andere Personen samt Schlüssel zuhause
zurückgelassen, könne aber nicht sagen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Die
Vorinstanzen hätten sämtliche Beweismittel, insbesondere auch die Aussagen des
Lenkers des beteiligten Fahrzeugs, ausnahmslos zu seinen Lasten gewürdigt.
Weder träfen die Signalemente der Zeugenaussagen auf den Beschwerdeführer zu,
noch hätten die Augenzeugen ihn als Lenker zweifelsfrei identifizieren können.

1.2. Im Zusammenhang mit der behaupteten Täterschaft eines Dritten resp. seines
Alibis reichte der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eine
Beweisurkunde mit dem Titel "Bestätigung" ein. Er will damit belegen, dass er
zum Tatzeitpunkt das fragliche Fahrzeug nicht gelenkt habe. Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei
handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst auf das
vorinstanzlich beurteilte Prozessthema bezogene Tatsachen oder Beweismittel,
die sich nach dem anzufechtenden Entscheid ereignet haben oder entstanden sind,
können von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden
sein und sind daher unzulässig und vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19
E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 6B_835/2017 vom 22.
März 2018 E. 5.3.4, nicht publ. in BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen; Johanna
Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 und
43 zu Art. 99 BGG). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung ist
selbst nicht datiert, trägt jedoch einen Stempel vom 25. Juni 2019 (act. 2) und
ist somit offensichtlich nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 8. Mai
2019 entstanden. Nachdem die Fragen, ob D.________ als möglicher Lenker oder
als Alibizeuge für den Beschwerdeführer in Betracht kommt, bereits in der
Untersuchung und den gerichtlichen Verfahren Thema waren, gab nicht erst der
vorinstanzliche Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen und
Beweismittel einzureichen. Das vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht
eingereichte Beweismittel stellt daher ein unzulässiges Novum dar und ist
unbeachtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind
deshalb bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen.

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143
IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach
ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf
ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2;
143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).

Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1 [nicht
publ. in BGE 143 IV 397]; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III E. 2.3.). Dem in Art. 10 Abs.
1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in
dubio pro reo" kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung
zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die
Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE
144 IV 345 E. 2.2.3.1, mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine
direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und
insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter
erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder
lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht
zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die
Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver
Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit
willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche
Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie
einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Urteile 6B_1053/2018
vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2; 6B_824/
2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 143 IV
214).

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung einzelner Indizien durch die
Vorinstanz zu seinen Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten
Beweislage und zeigt nicht auf, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der
Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu
willkürlich ist. Insoweit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen
von vornherein nicht. Angenommen, dies wäre aber der Fall, vermag der
Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen dennoch nicht aufzuzeigen, dass die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist.

1.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich
weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das
Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Er setzt sich sodann inhaltlich
weitgehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander
und wiederholt, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dabei begnügt er
sich im Wesentlichen damit, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher
Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Das gilt namentlich
in Bezug auf die Feststellung seiner Täterschaft mittels Bewertung der
Identifizierung seiner Person durch den beteiligten Fahrzeuglenker und dessen
Beifahrerin. Die Vorinstanz würdigt dabei unter Verweis auf die Erstinstanz
sowohl die Aussagen wie das Verhalten der Beteiligten differenziert und
kritisch. Sie setzt sich insbesondere auch mit seinen Einwänden gegen die
erstinstanzliche Würdigung der Personalbeweise einlässlich auseinander. Dass
sie seine Einwände nachvollziehbar verwirft, vermag keine Willkür zu begründen.
Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe unbedacht und
willkürlich aus der spontanen und ohne Zögern erfolgten Identifizierung seiner
Person durch die Zeugin E.________ auf seine Täterschaft geschlossen, stellt er
dem vorinstanzlichen Urteil lediglich seine eigenen Behauptungen gegenüber,
geht aber nicht auf die überzeugenden und sorgfältigen Erwägungen im
angefochtenen Urteil ein und setzt sich damit nicht auseinander. Das genügt
nicht. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die
anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehaltlos und spontan erfolgte
Bezeichnung des Beschwerdeführers als Täter durch die Zeugin E.________ trotz
der von den Zeugen angebrachten Vorbehalte zur Wiedererkennung bei der
Fotowahlkonfrontation abstellt und die Aussage als authentisch ihrer
Beweiswürdigung zugrunde legt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch hier nicht
mit der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach die
Vorbehalte auf das verwendete, relativ alte Foto des Beschwerdeführers
zurückzuführen sind, auf welchem sich sein Erscheinungsbild vom aktuellen
deutlich unterscheidet, so dass die von den Zeugen angebrachten Vorbehalte bei
der Identifikation als verständlich und dem Beweiswert nicht abträglich
gewertet werden. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss erstinstanzlicher und
unbestritten gebliebener Feststellung selbst aussagte, nicht einmal seine
eigene Rechtsanwältin habe ihn auf dem Foto erkannt, ist die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, dass auf die spontane Aussage der Zeugin angesichts
persönlicher Konfrontation abzustellen ist, durchaus plausibel und frei von
Willkür.

Dass die persönliche Konfrontation erst anlässlich der Berufungsverhandlung
stattfand, wie der Beschwerdeführer überdies bemängelt, schadet angesichts der
Pflicht der Berufungsinstanz, bei unvollständiger Beweislage resp.
Nichteinhaltung der Beweisvorschriften durch die Untersuchungsbehörde oder die
Vorinstanz die notwendigen Beweise auch von Amtes wegen zu erheben (Art. 389
Abs. 2 und 3 StPO), nicht. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur
verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des
Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172
E. 1.3 mit Hinweisen). Dieser in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte
Anspruch des Beschwerdeführers, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, wurde
damit vorliegend gewahrt.

1.4.3. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe die im Verfahren beigebrachte Taxi-Quittung willkürlich gewürdigt, zumal
er selbst einräumt, dass diese nachträglich von der Zeugin F._______ ergänzt
worden sei. Insoweit er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht
und appellatorisch seine Darstellung wiederholt, ist er nicht zu hören. Die
Vorinstanz begründet unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, weshalb sie
diese erst spät im Verfahren beigebrachte Taxi-Quittung als nicht authentisch
und auf fragwürdige Weise nachträglich mit der Angabe des Abfahrts- und
Zielorts ergänzt betrachtet und nicht darauf abstellt. Der Beschwerdeführer
setzt sich weder mit seinen von der Erstinstanz wiedergegebenen
widersprüchlichen eigenen Aussagen auseinander noch mit dem Umstand, dass sich
seine Behauptung, er habe bei der Zeugin F._______ telefonisch ein Taxi
bestellt, als falsch herausstellte, da die Zeugin zum Tatzeitpunkt noch nicht
bei dem fraglichen Taxiunternehmen beschäftigt war. Ebenso wenig äussert er
sich zu der erstinstanzlich aufgezeigten Anweisung von ihm an die Zeugin
F._______, die Strecke Littau nach Luzern auf die Quittung zu schreiben oder
der Tatsache, dass der vermerkte Betrag nicht den effektiven Kosten entspricht,
so wenig wie zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach er gemäss eigenen
Angaben von einem Taxifahrer nachträglich eine leere Quittung erhalten hatte,
so dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, diese selbst mit dem Datum des
Tattages zu ergänzen. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund diese
Taxi-Quittung nicht als Entlastungsbeweis wertete, ist mithin nachvollziehbar
und willkürfrei begründet. Dasselbe trifft auf das vom Beschwerdeführer
eingebrachte Schreiben seiner betagten Mutter zu. Auch diesbezüglich setzt er
sich mit den Ausführungen der Vorinstanzen nicht auseinander und übt nur
unzulässige appellatorische Kritik. Wenn er in diesem Zusammenhang behauptet,
es sei nie streitig gewesen, dass die Bestätigung nicht von der Mutter selbst
verfasst worden sei, entfernt er sich erneut, ohne Willkür darzutun, vom
vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt. Ausserdem widerspricht
er sich selbst, hatte er doch zunächst angegeben, seine Mutter habe die
Bestätigung selbst schreiben können, auf welchen Widerspruch bereits die
Erstinstanz hinwies. Dass die Vorinstanzen aufgrund der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zur Entstehung dieser Bestätigung, der Art und
Weise sowie des Zeitpunktes, wann die Bestätigung in den Prozess eingebracht
wurde, erhebliche Zweifel an deren Authentizität festhielten, erscheint
keineswegs unhaltbar oder willkürlich.

1.4.4. Die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen des
Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Mit seinen
Ausführungen zu einzelnen Indizien vermag der Beschwerdeführer, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann, jedenfalls keine willkürliche
Beweiswürdigung zu belegen. Namentlich vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer, welcher Halter des fraglichen Fahrzeugs ist, selbst angab,
täglich - mithin auch zum Tatzeitpunkt - den fraglichen Streckenabschnitt zu
befahren und zunächst keinerlei Angaben zur Person des mutmasslichen Lenkers
machte, erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung anhand der vorliegenden
Indizien gesamtheitlich betrachtet ausgewogen und nachvollziehbar. Sie lässt
weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennen.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie zu Unrecht davon
ausgegangen sei, die von ihm als Zeugen genannten Personen könnten nichts zur
Klärung des angeklagten Sachverhalts beitragen. Im Gegenteil hätten die
angebotenen Beweise den Beschwerdeführer allesamt entlastet.

1.5.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle
für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen
ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder
bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs.
2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene
Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die
Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im
Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I
60 E. 3.3).

Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige
Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und
würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende
Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde
bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die
Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen
hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 6B_479/2016 vom 29. Juli
2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

1.5.3. Diesem methodischen Vorgehen folgt die Vorinstanz, wenn sie von einer
Befragung der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen absieht. Die Vorinstanz
führt unter Hinweis auf das Zustandekommen der vorgelegten "Entlastungsbeweise"
des Beschwerdeführers aus, dass selbst im Falle der Aussage von dessen Mutter
als Zeugin, er habe sie zur fraglichen Zeit in Zürich besucht, aufgrund der
verwandtschaftlichen Nähe keine massgebende Bedeutung zukäme und
unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft fortbestünden. Bezüglich der Zeugin
G.________ erwägt die Vorinstanz insbesondere, dass selbst im positiven Fall,
dass diese den Besuch des Beschwerdeführers bestätigen würde, dessen
Täterschaft nicht ausgeschlossen würde, da er selbst ausgesagt hatte, er habe
die Zeugin erst nach dem Besuch bei seiner Mutter, ca. um 20 Uhr,
kennengelernt. Im Weiteren lehnt die Vorinstanz die Einvernahme des Zeugen
D.________ namentlich deshalb ab, da der Beschwerdeführer selbst ausgesagt
hatte, jener streite seine Täterschaft ab. Schliesslich erwägt die Vorinstanz,
dass auf die Einvernahme der Zeugen D.________ und H.________ verzichtet werden
könne, weil der Beschwerdeführer bloss in spekulativer Weise darüber mutmasse,
einer der angerufenen Zeugen habe allenfalls sehen können, dass er nach dem
Verlassen des Festes am 21. Mai 2016 den Autoschlüssel auf den Tisch gelegt
habe, wobei dies seine Täterschaft jedoch ebenfalls nicht ausschliesse, da er
unbestrittenermassen über einen Zweitschlüssel verfügt habe. Inwiefern die
Vorinstanz solcherart eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung
vorgenommen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer, der auf diese dargelegten
Erwägungen nicht eingeht, nicht auf. Unter den gegebenen Umständen stellt der
Verzicht der Vorinstanz auf die beantragten Zeugenbefragungen keine unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung dar und verletzt nicht Bundesrecht.

1.6. Für den Fall der Gutheissung seiner Rügen betreffend willkürliche
Beweiswürdigung sowie Verletzung der Unschuldsvermutung und des
Untersuchungsgrundsatzes beantragt der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen
Freispruch, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung (vgl. Sachverhalt
C. hiervor). Die Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung haben sich als
unbehelflich erwiesen und auf die gestellten Rechtsbegehren sowie die
vorinstanzliche rechtliche Würdigung geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Bezüglich des Vorfalls vom 21. Mai 2016 ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.

2.

2.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des fahrlässigen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 12.
November 2016 auf der Freiburgerstrasse in Basel, macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er einem unvermeidbaren direkten Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB
unterlegen sei. Er habe sich als Laie auf die telefonische Auskunft des
Strassenverkehrsamtes verlassen dürfen, wonach die Einfuhr des Opel Movano in
die Schweiz zulässig sei und er mit dem Auto fahren dürfe. Er sei
berechtigterweise davon ausgegangen, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäss
versichert sei. Er habe alles nach den Umständen Zumutbare getan, um seiner
Sorgfaltspflicht nachzukommen. Es sei für ihn nicht möglich gewesen zu wissen,
dass er trotz der Auskünfte des Strassenverkehrsamtes und seines Versicherers
das Fahrzeug mit den Kontrollschildern xxx nicht hätte in Verkehr bringen
dürfen, weshalb er freizusprechen sei.

2.2. Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der
Beschwerdeführer am 12. November 2016, 23.15 Uhr, von der Schweizer Grenzwache
beim Grenzübergang Basel-Freiburgstrasse / Einreise am Steuer seines Opel
Movano mit den Kontrollschildern xxx angehalten und kontrolliert wurde. Diese
Kontrollschilder waren jedoch nicht für dieses Fahrzeug zugelassen, sondern
lediglich für den Renault Mégane Scénic, der sich aber auf dem Anhänger befand,
welcher vom Opel Movano gezogen wurde. Auch führte der Beschwerdeführer keinen
Fahrzeugausweis für den Opel Movano, der am 12. November 2016 noch nicht
verzollt war, mit sich. Die Stammnummer, die der Beschwerdeführer der
Versicherungsgesellschaft selbst angegeben hatte, war falsch, so dass er zum
Tatzeitpunkt über keinen gültigen Versicherungsnachweis für das Fahrzeug
verfügte (angefochtenes Urteil S. 15 und 16; erstinstanzliches Urteil S. 24 und
26). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Weiter hält die
Vorinstanz zur geltend gemachten telefonischen Auskunft einer Mitarbeiterin des
Strassenverkehrsamtes fest, dass der Inhalt des Telefongesprächs nicht bekannt
sei und auch nachträglich nicht zuverlässig eruiert werden könne. Es bleibe
unklar, auf welcher Grundlage die vom Beschwerdeführer behaupteten Auskünfte,
dass der das Fahrzeug in die Schweiz "einführen dürfe" bzw. dass er mit dem
Opel Movano "fahren dürfe", erteilt worden seien. Selbst wenn dies geschehen
sei, seien die Auskünfte vage und unkonkret, womit sie als Grundlage für eine
durch den Vertrauensschutz geschützte Auskunft nicht taugten. Dass das
Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mündlich die Auskunft erteilt habe, er
dürfe beim Import die auf ein anderes Fahrzeug zugelassenen Kontrollschilder
xxx als Wechselschilder beim Opel Movano anbringen, habe er genau genommen
selbst nie geltend gemacht. Angesichts der eindeutigen Rechtslage und des
zentralen Grundsatzes des Strassenverkehrs, dass Fahrzeuge nur mit für das
Fahrzeug zugelassenen Kontrollschildern und einem mitgeführten Fahrzeugausweis
in Verkehr gebracht werden dürfen (Art.10 SVG), sei nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt eine "mündliche Bewilligung"
dafür erhalten habe, die Kontrollschilder xxx beim Opel Movano unbesehen
weiterer, für diesen Fall zwingend vorgesehener, Vorkehrungen zu verwenden.
Ausserdem verwirft die Vorinstanz die Annahme des Beschwerdeführers, es sei
völlig üblich, ein Fahrzeug bereits zu fahren, wenn sich der Fahrzeugausweis
noch auf dem Postweg befinde (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).

In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die objektiven
Tatbestandselemente von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG seien vorliegend erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe jedoch von vornherein nicht auf Auskünfte seiner
Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung vertrauen dürfen, da diese nicht
zuständig und kompetent sei, verbindliche Auskünfte über die
Verkehrsberechtigung eines Motorfahrzeugs zu erteilen. Ebenso wenig könne der
Beschwerdeführer daraus, dass der Versicherungsnachweis für den Opel Movano auf
die Kontrollschilder xxx lautete, etwas für sich ableiten, da die Papiere nach
den Angaben des Versicherungsnehmers erstellt würden. Der Beschwerdeführer möge
sich zwar durchaus in einem Irrtum über die objektive Tatbestandsmässigkeit
seines Vorgehens befunden haben, als er die Kontrollschilder xxx am Opel Movano
angebracht habe, er hätte diesen Irrtum bei Wahrung pflichtgemässer Vorsicht
jedoch vermeiden können. Bei konkreter Erkundigung, ob das Verwenden der
Kontrollschilder xxx unbesehen weiterer Vorkehren statt beim Renault Mégane
Scénic beim Opel Movano zulässig sei, hätte er den Irrtum ausschliessen können.
Somit habe der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt (angefochtenes Urteil S.
16 f.).

2.3.

2.3.1. Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1
lit. a SVG macht sich schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet,
die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind.

2.3.2. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung
der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält,
er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei
erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner
laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung
widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas
Unrechtes zu tun (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4; Urteile 6B_1207/2018 vom 17. Mai
2019 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 145 IV 185]; 6B_77/2019 vom 11. Februar
2019 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 145 IV 17]; 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E.
3.2; 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.4; je mit Hinweisen). Hält der Täter
sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen
Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem
Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig
dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt
oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche
Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend
informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1; 121 IV 109 E. 5b; 120 IV
208 E. 5b; 104 IV 217 E. 3a; 99 IV 249 E. 1; 98 IV 293 E. 4a; Urteile 6B_1207/
2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 145 IV 185], 6B_96/2018
vom 16. August 2018 E. 2.4.2; 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1 [nicht
publ. in BGE 143 IV 425]; je mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des
geltend gemachten Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann die Frage offen
bleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129
IV 6 E. 4.2 mit Hinweis).

Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht
respektive er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine
Sachverhaltsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 mit Hinweis). Rechtsfrage ist, ob
der Irrtum vermeidbar war (Urteil 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2 mit
Hinweisen).

2.3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen im vorinstanzlichen
Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und verzichtet darauf, sich
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen genügt
den Begründungsanforderungen nicht.

2.3.4. Selbst wenn auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
einzutreten wäre, wäre sie in der Sache dennoch abzuweisen. Nach den
unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen war dem
Beschwerdeführer von Anfang an bewusst, dass die Einfuhr und das Lenken eines
Autos mit ursprünglich holländischen Kennzeichen vom Ausland in die Schweiz
gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Entsprechend hat er sich telefonisch
am 8. und 9. November 2016 beim Strassenverkehrsamt gemeldet, um sich über die
Rechtmässigkeit seines Handelns zu informieren. Anlässlich dieser
Telefongespräche hat das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer - wenn
überhaupt - eine allgemeine und unkonkrete Auskunft erteilt und dabei auf die
Zusicherung des Beschwerdeführers vertraut, die Dokumente für die Anmeldung des
fraglichen Fahrzeuges seien auf dem Weg zum Strassenverkehrsamt, obwohl er zum
Zeitpunkt des Telefonats mangels erfolgter Verzollung nicht über die
zutreffende Stammnummer und damit nicht über die notwendigen Papiere verfügt
hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, durfte der Beschwerdeführer
gestützt auf diese Information nicht in guten Treuen davon ausgehen, das
Anbringen von Kontrollschildern, die für den Renault Mégane Scénic zugelassen
waren, am von Holland eingeführten Opel Movano sei legal. Dass ihm das
Strassenverkehrsamt in den behaupteten Telefonaten nicht ausdrücklich verboten
habe, die Schilder solcherart am falschen Fahrzeug anzubringen, vermag daran
ebenso wenig zu ändern, wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer weiter
bei seiner Fahrzeughaftpflichtversicherung über den Versicherungsschutz
erkundigte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die behaupteten
Zusicherungen und der Versicherungsnachweis für den Opel Movano lautend auf die
Kontrollschilder xxx keine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren
Verbotsirrtum waren, da die Versicherungsgesellschaft gemäss den für das
Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen den
Versicherungsnachweis aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdeführers
ausstellte und zudem für die Erteilung von verbindlichen Auskünften betreffend
die Zulassung von Fahrzeugen von vornherein nicht zuständig und kompetent war.
Dem Beschwerdeführer musste unter diesen Umständen durchaus bewusst sein, dass
nicht ein und dieselben Kontrollschilder, von denen er anhand des ihm
vorliegenden Fahrzeugausweises wusste, dass es keine Wechsel-Kontrollschilder
und ausschliesslich für den Renault Mégane Scénic zugelassene waren (kantonale
Akten Reg. 8 act. 30), am gleichen Tag für zwei verschiedene Fahrzeuge
verwendet werden durften. Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich
erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil 6B_1019/2016 vom 24. Mai
2017 E. 2.4.2 [nicht publ. in BGE 143 IV 425]), was auch auf den
Beschwerdeführer zutrifft. Der auf seinen Angaben beruhende
Versicherungsnachweis für den Opel Movano und die vage telefonische Auskunft
des Strassenverkehrsamtes haben dem Beschwerdeführer folglich nicht die
Gewissheit verschaffen können, sein Vorgehen in Bezug auf das Verwenden von
Kontrollschildern, die für ein anderes Fahrzeug zugelassen waren, sei
rechtmässig. Ausserdem ist festzuhalten, dass bei der gegebenen Sachlage ein
gewissenhafter Mensch in der gleichen Situation jedenfalls nicht von der
Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ausgegangen wäre, sondern aufgrund der
allgemein bekannten Vorschrift, dass grundsätzlich jedes in Verkehr befindliche
Fahrzeug die dafür zugelassenen Kontrollschilder zu tragen und der
Fahrzeugführer den entsprechenden dazu ausgestellten Fahrzeugausweis des
zuständigen Strassenverkehrsamtes mit sich zu führen hat, nicht auf eine vage
telefonische Auskunft des Strassenverkehrsamtes abgestellt hätte, sondern
erkannt hätte, womöglich gegen die Vorschriften des SVG zu verstossen. Die
Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen eines
unvermeidbaren Verbotsirrtums verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das vorinstanzliche
Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil Ziffer 1 des Urteilsdispositivs a
priori falsch sei. Es werde dort erwähnt, dass Dispositivziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei. Im Widerspruch dazu
werde aber festgehalten, dass demnach Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils
gelte. Vom Beschwerdeführer nicht angefochten sei jedoch nur die Ordnungsbusse
wegen des Nichtmitführens des Führerausweises gewesen, keinesfalls aber der
gleichzeitig in Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils gefällte Schuldspruch
wegen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.

3.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern Ziffer 1 des angefochtenen
Urteilsdispositivs zu einer mit Beschwerde in Strafsachen zu rügenden
Bundesrechtsverletzung führt und für den Ausgang der Sache relevant sein
könnte. Zur Korrektur eines unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder
mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs des angefochtenen
Entscheids steht dem Beschwerdeführer ein an die Vorinstanz zu richtendes
Gesuch nach Art. 83 StPO zur Verfügung. Diese kann eine Erläuterung oder
Berichtigung auch von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Auf die
Beschwerde ist deshalb diesbezüglich nicht einzutreten.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber