Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.80/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_80/2019

Urteil vom 11. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 27.
November 2018 (STK 2018 23).

Sachverhalt:

A. 

Am 21. August 2016 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen in Altendorf auf
der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur. Gemäss dem zur Anklage erhobenen
Strafbefehl vom 8. Mai 2017 soll er dabei mit einer Geschwindigkeit von ca. 110
km/h während einer Strecke von ca. 1000 Metern dem ihm vorausfahrenden
Personenwagen mit einem ungenügenden Abstand von 5 bis 10 Metern gefolgt sein.

B.

Mit Urteil vom 5. Februar 2018 sprach das Bezirksgericht March, Einzelgericht,
A.________ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch
ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren für schuldig. Es verurteilte ihn
zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.- bei einer
Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 620.- und setzte die
Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage fest.

C.

Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 27. November 2018 den erstinstanzlichen
Schuldspruch. Es reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu je Fr.
100.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und setzte die Busse auf Fr. 500.-
und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab.

D.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018 sei aufzuheben und er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er ausschliesslich wegen
einer leichten Verkehrsregelverletzung angemessen zu bestrafen. Des Weiteren
ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des
Beweisverwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Er macht dabei geltend, die
Vorinstanz habe sich für ihren Schuldspruch massgeblich auf die Aussagen der
Polizeibeamten B.________ und C.________ gestützt. Diese beiden
Belastungszeugen seien jedoch von einer unzuständigen Stelle unter Verletzung
der Inhaltsvorschriften und ohne Anordnung eines vorliegend erforderlichen
Schweigegebots zur Einvernahme vorgeladen worden. Da es damit an einer
ordnungsgemässen Vorladung fehle, könne auf deren jeweilige Einvernahme vom 18.
Juli 2017 nicht abgestellt werden. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten seien
nicht verwertbar.

1.2. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die
Staatsanwaltschaft March dem Polizeibeamten B.________ am 4. Juli 2017 per
E-Mail mitteilte, sie wolle ihn und Polizist C.________ in der Sache A.________
als Zeugen vorladen. Hierfür unterbreitete sie B.________ verschiedene
Terminvorschläge und fragte ihn, ob er und C.________ an einem dieser Daten
erscheinen könnten. Auf die Email der Staatsanwaltschaft antwortete B.________,
dass ihm einer der Termine passe, C.________ jedoch nicht mehr bei der
Kantonspolizei Schwyz arbeite, weshalb er ihm nun eine WhatsApp-Nachricht mit
den Terminen geschickt sowie mitgeteilt habe, er solle sich diesbezüglich bei
der Staatsanwaltschaft melden (vgl. kantonale Akten, act. 16.1.08 oder act.
10.1.01 Beilagen).

Dass in diesem Vorgang keine ordnungsgemässe Vorladung zu sehen ist, liegt auf
der Hand. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, beliess es die
Staatsanwaltschaft March jedoch nicht bei dieser Kontaktaufnahme, sondern lud
die Zeugen B.________ und C.________ mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zur
Einvernahme auf den 18. Juli 2017 vor (vgl. kantonale Akten, act. 16.1.03
[Vorladung B.________] und act. 16.1.04 [Vorladung C.________]). Inwiefern
diese beiden, durch die zuständige Stelle erlassenen Vorladungen den
Anforderungen nach Art. 201 StPO nicht genügen sollten, erschliesst sich nicht
und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargelegt. Dass von einer
vorgängigen Auferlegung eines Schweigegebots (Art. 165 StPO) abgesehen wurde,
führt sodann nicht dazu, dass die Einvernahmen der beiden Polizeibeamten
unverwertbar wären. Aus dem Wortlaut von Art. 165 StPO geht hervor, dass die
einvernehmende Behörde bei drohender Beeinträchtigung durch Beeinflussung eine
Schweigepflicht mit Strafandrohung (Art. 292 StGB) anordnen kann, aber nicht
muss (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 165 StPO). Sollten
Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beiden Zeugen vor ihrer Befragung über
den Gegenstand der Beweisabnahme unterhalten oder abgesprochen haben, wäre
diesem Aspekt jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor. Er macht dabei im
Wesentlichen geltend, es sei nicht erstellt, dass er dem vorausfahrenden
Personenwagen mit einem ungenügenden Abstand von maximal 10 Metern gefolgt sei.
Vorliegend würden deutliche Indizien dafür vorliegen, dass sich die beiden
Polizisten über den Inhalt ihrer Aussagen abgesprochen hätten. Die
Glaubwürdigkeit von B.________ und C.________ sei damit massiv erschüttert.
Dies gelte umso mehr, als dass die beiden Zeugen abweichende Aussagen
betreffend die Entfernung, aus welcher sie den von ihm eingehaltenen Abstand
geschätzt haben, zu Protokoll gegeben hätten. Auf deren Darstellung könne nicht
abgestellt werden. Die Vorinstanz übersehe weiter, dass die beiden Polizisten
nicht als besonders erfahren qualifiziert werden könnten, was sich allenfalls
mit Hilfe der von ihm zur Edition beantragten Weisungen bzw. mit einem
Amtsbericht der Kantonspolizei Schwyz nachweisen liesse. Zudem hätte die
Vorinstanz eine Expertise betreffend die Frage einholen müssen, mit welchen
Korrekturfaktoren Distanzschätzungen von blossem Auge in einer Konstellation
wie der vorliegend zu beurteilenden zu gewichten bzw. zu korrigieren seien.
Indem die Vorinstanz diese Beweisanträge abgelehnt habe und auf die
Einschätzung der Polizisten abstelle, ohne dabei möglichen Unsicherheiten und
Schätzfehlern mittels eines Sicherheitsabzugs Rechnung zu tragen, verletze sie
das geltende Recht, den Untersuchungsgrundsatz wie auch seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge stelle er
hiermit nochmals. Im Weiteren gehe die Vorinstanz aktenwidrig und willkürlich
davon aus, dass er den Vorwurf der beiden Polizisten, er sei zu nahe
aufgefahren, bei seiner Anhaltung nicht bestritten habe. Seine Glaubwürdigkeit
sei vollständig gegeben und seine Aussagen glaubhaft.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft
bei der Vorladung der Polizisten zu den Zeugeneinvernahmen sei ungeschickt
gewesen. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
B.________ und C.________ vor ihrer Einvernahme über den Fall inhaltlich
abgesprochen hätten oder daran interessiert wären, den Beschwerdeführer falsch
zu belasten. Ihre übereinstimmenden Aussagen, wonach der Beschwerdeführer mit
einem viel zu geringen Abstand dem vorausfahrenden Personenwagen gefolgt sei,
seien glaubhaft und würden sich auch mit ihren am 22. August 2016 rapportierten
Wahrnehmungen decken. Auf die Abstandsschätzung der beiden erfahrenen
Polizisten könne abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten
Amtsberichte und die Edition polizeilicher Weisungen für Schätzungen seien für
die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht erheblich und könnten die freie
richterliche Beweiswürdigung nicht tangieren. Ebensowenig sei das Einholen der
vom Beschwerdeführer gewünschten Expertise erforderlich, zumal die Wahrnehmung
der beiden Polizisten im Rapport unmissverständlich dokumentiert sei und die
nicht unerfahrenen Beamten diese auch in überzeugenden Aussagen bestätigt
hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehen würden sich indessen
als unklar und widersprüchlich erweisen. Der Anklagesachverhalt, wonach der
Beschwerdeführer über eine Strecke von ca. 1000 Metern bei einer
Geschwindigkeit von 110 km/h einen Abstand von maximal 10 Metern zum
vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, könne vorliegend als erstellt
erachtet werden.

2.3.

2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143
IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne
von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E.
6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene
Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss
allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V
50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit
Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1
S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit
Hinweisen).

2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene
Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die
Argumente der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO
liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I
60 E. 3.3 S. 64).

2.4.

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Beweisanträge stellt, ist
darauf nicht einzutreten. Das Bundesgericht legt unter Vorbehalt von
Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
Dieser Sachverhalt ist bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht nimmt
grundsätzlich keine Beweise ab; leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln,
dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, weist es das
Verfahren zur Sachabklärung an die Vorinstanz zurück (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2
S. 295 f.; Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1.).

2.4.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie
den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer gegen
ihre Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, belegt keine
Willkür.

2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf seine
Ausführungen in seiner Berufung und auf sein Plädoyer verweist, ist er nicht zu
hören. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E.
3.3 S. 128; 141 V 416 E. 4 S. 421; je mit Hinweisen).

2.4.4. Im Übrigen erschöpfen sich seine Vorbringen in einer blossen
appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht
eintritt (vgl. oben E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die vorhandenen Beweismittel aus seiner
Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären und wie in einem
Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren. Dies ist etwa der
Fall, wenn er behauptet die beiden Polizisten hätten den vorliegend zu
beurteilenden Fall im Vorfeld ihrer Einvernahme inhaltlich besprochen oder
geltend macht, dass seine eigenen Aussagen glaubhaft seien und er das zu nahe
Auffahren anlässlich seiner Anhaltung bestritten habe. Im Ergebnis stellt er
damit seine Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber, was keine Willkür
aufzuzeigen vermag (vgl. oben E. 2.3.1). Inwiefern es unhaltbar sein sollte,
wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf seine bei der Anhaltung zu
Protokoll gegebene und später wiederholte Aussage, wonach er sich in Bezug auf
den eingehaltenen Abstand nicht genau erinnern könnte bzw. sich diesbezüglich
nicht geachtet habe, behaftet, erschliesst sich nicht.

2.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne
Willkür auf die im Rapport festgehaltenen und anlässlich ihrer Einvernahmen
erneut geschilderten Abstandsschätzungen der beiden Polizisten abstellen. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Belastungszeugen hätten angesichts
ihres Alters noch nicht viele Dienstjahre absolviert und es sei daher fraglich,
ob sie genug Erfahrung hätten, um eine vertrauenswürdige Schätzung abzugeben,
vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Immerhin wurde
das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur von einem, sondern
von zwei Polizisten beobachtet, welche beide übereinstimmend aussagten, dass es
sich um einen klaren Fall gehandelt habe und der Beschwerdeführer massiv zu
nahe an das vordere Auto, d.h. bis auf 1 bis 2 Wagenlängen, mithin maximal 10
Meter, herangefahren sei. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die beiden
Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage waren,
die Distanz zweier hintereinanderfahrender Fahrzeuge zuverlässig zu bestimmen.
Die Dauer der Berufserfahrung der Polizeibeamten ist dabei nicht entscheidend
(vgl. hierzu Urteil 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2). Dass die
beiden Polizisten vor der Staatsanwaltschaft unterschiedliche Angaben über die
Entfernung machten, aus welcher sie die fragliche Abstandsschätzung vornahmen,
vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis sodann nicht als unhaltbar
auszuweisen. Die Vorinstanz hat diesen Umstand berücksichtigt. Wenn sie hierzu
ausführt, die Diskrepanz in den Aussagen sei insofern erklärlich, als dass die
beiden Zeugen ihre Aufmerksamkeit primär auf die inkriminierte Abstandshaltung
gerichtet und sich zur Frage, aus welcher Distanz sie ihre Schätzungen
vornahmen, erst ein Jahr nach dem Vorfall geäussert haben, gibt dies unter
Willkürgesichtspunkten zu keiner Kritik Anlass.

2.4.6. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, die vom Beschwerdeführer
beantragten Weisungen bzw. den von ihm beantragten Amtsbericht der
Kantonspolizei Schwyz einzuholen. Aus deren Inhalt bzw. aus deren Missachtung
lassen sich keine zwingenden Schlüsse in Bezug auf die Frage, ob B.________ und
C.________ erfahrene Polizeibeamten seien, ziehen. Es leuchtet nicht ein, was
damit gewonnen wäre. Da die Vorinstanz ihre Feststellungen rechtsgenügend auf
den Polizeirapport und die Aussagen der beiden Zeugen stützt und der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, was der Annahme des Anklagesachverhalts
augenfällig entgegen stehen könnte, war die Vorinstanz schliesslich auch nicht
gehalten, einen Sicherheitsabzug von den Abstandsschätzungen der Polizisten
vorzunehmen oder die vom Beschwerdeführer gewünschte Expertise in Auftrag zu
geben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer