Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.805/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_805/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige schwere Körperverletzung, Nötigung usw.);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 23. Mai 2019 (BK 19 111+112).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 20. Dezember 2018 erstatteten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer
Autopanne vom 25. Oktober 2018 Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter des
beigezogenen Pannendienstes wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung,
Drohung und weiterer Delikte. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
nahm die Strafuntersuchung am 13. Februar 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. Mai 2019 ab,
soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).

3. 

Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer vorliegend unter dem Gesichtswinkel
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache zur Beschwerde legitimiert
sind.

4. 

Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal
letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht
eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit sich die
Beschwerdeführer darin z.B. ausführlich auch zu anderen Verfahren äussern oder
inhaltlich die Einstellungsverfügung kritisieren und die Verfahrensführung der
Staatsanwaltschaft beanstanden, ohne einen hinreichend konkreten Bezug auf das
vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Beschluss herzustellen.

Das Obergericht hatte im angefochtenen Beschluss ausschliesslich über die
Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme zu befinden. Nicht zum Gegenstand des
Verfahrens gehören allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bzw.
sonstige Entschädigungen. Auf die entsprechenden Anträge kann aus diesem Grund
ebenfalls nicht eingetreten werden.

5. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass
und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I
99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

6. 

Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerde nicht auf, inwiefern das
Obergericht Recht verletzt haben soll. Die wahllose Anrufung von Konventions-,
Verfassungs- und Gesetzesnormen genügt dazu ebenso wenig wie die Schilderung
der Sachlage aus subjektiver Sicht oder die blosse Wiederholung der eigenen
Standpunkte und das beliebige Stellen von zahlreichen Anträgen. Die
Beschwerdeführer rügen insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; sie
seien nicht vorgeladen sowie befragt und ihre formrichtig und rechtzeitig
angebotenen Beweise (wie z.B. eine Befragung des Werkstattleiters als Zeugen,
die Offenlegung von E-Mail-Verkehr oder der Mitschnitt eines Telefongesprächs)
seien nicht abgenommen worden. Indessen lag es bei der vorliegenden
Nichtanhandnahme in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet
wurde. Mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss setzen
sich die Beschwerdeführer gar nicht bzw. allenfalls rudimentär auseinander. Die
Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42
Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das ist auch der Fall, soweit die
Beschwerdeführer eine "Dauerfehlbesetzung" insbesondere in Bezug auf die
vorsitzende Oberrichterin rügen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht,
inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte.

7. 

Die Beschwerdeführer kritisieren die Höhe der Sicherheitsleistung von Fr.
1'000.-. Inwiefern Art. 383 StPO oder eine andere Norm verletzt sein könnte,
sagen die Beschwerdeführer indessen nicht.

8. 

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen in der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, kann darauf mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu
berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Kosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill