Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.803/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_803/2019

Urteil vom 21. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 15. Januar 2019 (BAS 18 4).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 31. Mai 2017 erstattete der Beschwerdeführer "Privatstrafklage" gegen
X._________ wegen des Verdachts auf Ehrverletzung (Art. 174 StGB) bzw. übler
Nachrede (Art. 173 StGB). Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2017 wurde X._________
wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Auf dessen
Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das
Strafverfahren am 23. März 2018 ein. Eine vom Beschwerdeführer dagegen
eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 15.
Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juli 2019 verlangt der Beschwerdeführer
eine Urteilsaufhebung und Schuldigsprechung von X._________ wegen übler
Nachrede, eventuell Verleumdung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. 

Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 15. Januar 2019 bildet alleine die
WhatsApp-Nachricht vom 11. März 2017, nicht hingegen die WhatsApp-Nachricht vom
13. März 2017. Vor Bundesgericht will der Beschwerdeführer auch die
WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 bei der Beurteilung berücksichtigt wissen.
Er verkennt dabei, dass ausschliesslich das Urteil vom 15. Januar 2019
Anfechtungsobjekt seiner Beschwerde ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dass er die
WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben
oder sonstwie in das obergerichtliche Verfahren eingebracht hätte und/oder das
Obergericht darauf zu Unrecht nicht eingegangen wäre, behauptet er selber nicht
und ist auch nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In jedem Fall muss die
Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen
sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht
ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E.
2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Ihr ist nichts
zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen zu entnehmen. Dass die
beanzeigte Straftat grundsätzlich zu solchen Forderungen führen könnte, genügt
nicht. Der Beschwerdeführer benennt keinerlei Forderung und legt insbesondere
nicht dar, welche Schadenersatzansprüche er aus Persönlichkeitsverletzung
konkret ableiten will. Auch Genugtuungsforderungen bestehen bei
Ehrverletzungsdelikten zudem nur, wenn es die Schwere der Verletzung
rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen
Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar
übersteigen (Urteile 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3.
Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Entsprechend muss vor Bundesgericht in
jedem Einzelfall aufgezeigt werden, inwiefern die angebliche Ehrverletzung
objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung
rechtfertigt (Urteil 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3). Inwiefern dies
vorliegend der Fall sein sollte, ist weder offensichtlich noch dargetan.
Wenngleich die Bezeichnung "Lügenbaron" und die damit einhergehende
Unterstellung, notorisch zu lügen, geeignet sein könnten, einen Betroffenen in
seiner Ehre anzugreifen, kann nicht gesagt werden, auch genugtuungsbegründende
psychische Auswirkungen seien durch die Verunglimpfung offensichtlich. Der
Beschwerdeführer macht denn auch keinen (materiellen) Schaden geltend. Aus
welchen Gründen sich der angefochtene Beschluss inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann, ergibt sich aus der Beschwerde somit nicht.
Nicht erkennbar ist schliesslich, inwiefern sich die Bezeichnung "Mistfirma
B._________" auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen könnte. Der Umstand,
dass er operativ tätiger Präsident des Verwaltungsrats der Firma B._________ AG
ist, stellt diesen Bezug jedenfalls nicht her.

3.3. Formelle Rügen zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen
seiner fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E.
1.1), erhebt er nicht.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill