Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.79/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_79/2019

Urteil vom 5. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht; Willkür,
Strafzumessung, teilbedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 5.
September 2018 (SK.2018.13).

Sachverhalt:

A. 

X.________ zündete am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der Frühlings-
und Trendmesse St. Gallen (nachfolgend OFFA) im Aussenbereich der Halle 4
(Raucherzone beim Rolltor) einen von drei pyrotechnischen Gegenständen des Typs
Petard Shark 5 Gram (PS5), die er in einem Rucksack mitgenommen hatte, und warf
ihn aus einer hockenden Position innerhalb der sich dort im Freien hinter dem
Kassenhäuschen aufhaltenden Menschenmenge auf die befahrene St. Jakobstrasse in
Richtung der Bushaltestelle "Olma-Messen" stadteinwärts direkt zwischen zwei
Verkehrsbusse. Beim verwendeten pyrotechnischen Gegenstand handelte es sich um
einen Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welcher
zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen und als
bodenknallender Feuerwerkskörper qualifiziert wurde. Dieser pyrotechnische
Gegenstand detonierte mit einem lauten Knall zwischen dem an der Haltestelle
wartenden vollbesetzten VBSG-Bus und dem stadtauswärts fahrenden fast
vollbesetzten Eurobus der PostAuto Schweiz AG, der sich kurz vor der anderen
Bushaltestelle "Olma Messen" befand. Durch den Knalldruck zerbarst beim
Postauto und beim VBSG-Bus je eine Glasscheibe, was einen Schaden von Fr.
2'695.- resp. von Fr. 2'595.10 verursachte. Der VBSG-Bus konnte in der Folge
nicht weiterfahren und die Weiterfahrt des Postautos wurde verzögert. Durch die
Glassplitter erlitt eine beim geborstenen Fenster im VBSG-Bus sitzende
Passagierin blutende Kratzer am Rücken. Anschliessend übergab X.________ den
zweiten gleichartigen pyrotechnischen Gegenstand an den ihm damals nicht
bekannten A.________, der diesen alsdann ebenfalls zündete und in Richtung
Bushaltestelle "Olma Messen" warf, wo er neben dem VBSG-Bus und den dort mit
Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigten Personen landete und
explodierte.

X.________ erwarb die am 21. April 2017 verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
im Dezember 2016 und bewahrte sie bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 bei
sich zuhause auf. Ebenfalls im Dezember 2016 erwarb er zahlreiche weitere
pyrotechnische Gegenstände, wovon zumindest fünf Blitzknallkörper ein grosses
Zerstörungspotential aufwiesen.

B. 

Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. März 2018 gegen X.________ Anklage beim
Bundesstrafgericht. Dieses sprach X.________ am 5. September 2018 anklagegemäss
der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Herstellens, Verbergens,
Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs.
2 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
schuldig. Es bestrafte ihn mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug es im
Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Schuldspruch im Sinne
von Art. 224 Abs. 1 StGB sei aufzuheben und er sei stattdessen der fahrlässigen
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 225 Abs. 1
StGB, eventualiter der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
Gase ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB, schuldig
zu sprechen. Dafür sei er mit einer teilbedingten Geldstrafe zu bestrafen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Bundesrecht (Art. 224
Abs. 1 und Art. 225 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB). Er
bestreitet mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht gehandelt
zu haben und kritisiert in dieser Hinsicht die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Ausserdem rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör in Bezug auf die Begründung der Willensseite und der
verbrecherischen Absicht.

1.2.

1.2.1. Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder
giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr
bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs.
1 StGB).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger
Rechtsprechung ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gegeben,
wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

1.2.2. Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt
objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und
Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (BGE 115 IV
111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243; Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar
2019 E. 4.2.5). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht
nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist
(BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Hinweisen; bezüglich Gesundheitsgefährdung
durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.;
bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Wie
die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung
des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff
oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteil 6B_1248/
2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1
StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand
schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person
erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib,
Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteil
6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

1.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst
Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und
trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der
Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243;
Urteile 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom
13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ.
in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen). Sodann setzt der subjektive Tatbestand ein
Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. In verbrecherischer Absicht handelt
nach der Rechtsprechung, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie
zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (BGE
103 IV 241 E. I.1. S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische
Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich
ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteil 6B_1248/
2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (BGE 103 IV 241 E.
I.1 S. 243; Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; a.M.
STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS,
Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50;
BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu
Art. 224 StGB; TRECHSEL/CONINX, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 224 StGB). Der Täter handelt mit
Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren,
Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat
abhält (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4).

1.3.

1.3.1. Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer
fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen
oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 225 Abs. 1 StGB).

Der objektive Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB entspricht demjenigen von
Art. 224 Abs. 1 StGB (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 24).

1.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeitstäter handeln bewusst oder unbewusst
sorgfaltswidrig; sie nehmen einen strafrechtlichen Erfolg definitionsgemäss
nicht in Kauf. Der Erfolg ist bloss ein nicht gewolltes Resultat ihrer
Unsorgfalt (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 372).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von
Art. 225 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung
einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014
E. 4.3.2). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt
der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der
im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64;
133 IV 158 E. 5.1 S. 161 f.; je mit Hinweisen). Bei Sprengstoffen richtet sich
der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und der Verordnung vom 27. November 2000
über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung (SprstV; SR 941.411).
Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, hat nicht bloss
die üblichen, sondern alle nach den Umständen notwendigen Massnahmen zum Schutz
von Leben und Gut zu treffen (Art. 17 SprstG; Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar
2014 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Der Fahrlässigkeitstatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB findet sowohl dann
Anwendung, wenn die gefahrbegründende Verhaltensweise (z.B. die Auslösung einer
Explosion) unvorsätzlich, d.h. nicht mit Wissen und Willen, erfolgte, wie dann,
wenn sich der Täter der Gefahr nicht bewusst ist (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.,
§ 29 N. 26). Fahrlässig handelt der Täter, der weder will, noch in Kauf nimmt,
dass die geschützten Rechtsgüter verletzt werden, der beim Umgang mit
Sprengstoff aber Sorgfaltspflichten hätte einhalten müssen, zum Beispiel bei
der Vorführung einer geplanten Sprengung zu Ausbildungszwecken (Urteil 6B_604/
2012 vom 16. Januar 2014).

Von Vorsatz ist demgegenüber auszugehen, wenn der Täter Sprengstoff bewusst
zündet und dabei um die Verletzung von elementaren Sorgfaltspflichten und die
damit einhergehende konkrete Gefährdung weiss.

1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler
beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint,
genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Willkürrüge
muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, seinen Fall neu
vorzubringen, den angenommenen Sachverhalt zu bestreiten oder die Art und
Weise, wie er festgestellt worden ist, wieder zur Diskussion zu stellen, wie
wenn er sich an ein Berufungsgericht wenden würde (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287
f.; Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV
61). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E.
4.4 S. 354 f.; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist damit Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem
Gesichtspunkt der Willkür und auf entsprechende Rüge hin prüft (BGE 142 IV 137
E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; je mit
Hinweisen). Rechtsfrage ist alsdann, ob gestützt auf die festgestellten
Tatsachen Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; Urteil 6B_211/2018
vom 3. Oktober 2018 E. 7.2 mit Hinweis).

1.5.

1.5.1. Unangefochten und zu Recht bejaht die Vorinstanz die Erfüllung des
objektiven Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB. Sie weist zutreffend darauf
hin, dass Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem
Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gemäss Art. 7
SprstG als pyrotechnische Gegenstände gelten, die grundsätzlich nicht als
Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind,
ausgenommen sie bewirken besonders grosse Zerstörungen oder werden zum Zwecke
der Zerstörung verwendet (BGE 104 IV 232 E. 1a S. 234 f.; Urteile 6B_1248/2017
vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; je
mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass ein pyrotechnischer Gegenstand je nach
den konkreten Umständen einmal als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu
qualifizieren ist und in einer anderen Konstellation nicht.

1.5.2. Die Vorinstanz qualifiziert den vom Beschwerdeführer gezündeten und
zwischen die beiden Busse geworfenen Böller des Typs Petard Shark PS5 gestützt
auf den Untersuchungsbericht und das Gutachten des Forensischen Instituts
Zürich (FOR) als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB, weil dieser am Boden
knallende Feuerwerkskörper zur Einfuhr für Vergnügungszwecke in die Schweiz
nicht zugelassen sei, bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein
erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential bestehe, der
Sicherheitsabstand 40 Meter bzw. 30 Meter für Personen mit Schutzausrüstung
betrage und eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise das Werfen,
schwerwiegende Verletzungen verursachen könne. Weiter müsse der Artikel gemäss
Gutachten des FOR auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten
werden und man müsse sich nach dem Anzünden sofort 30 Meter entfernen.
Ausserdem würden sich durch die Explosion eines solchen pyrotechnischen
Gegenstandes in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben
bilden, die weggeschleudert würden und auch über eine grössere Distanz
zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen könnten. Mit anderen
Worten sei der Petard Shark PS5 ein Erzeugnis, das besonders grosse
Zerstörungen bewirken könne (Urteil S. 32 f.).

In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der vom
Beschwerdeführer gezielt zwischen die Busse geworfene Böller dort mit einem
lauten Knall detoniert sei, wobei an den gut bzw. voll besetzten Bussen je eine
Fensterscheibe zerborsten und eine Passagierin durch Glasscherben verletzt
worden sei. Ausserdem sei belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere
zu- und ausgestiegen und die Türen offen gewesen seien, als der Knallkörper
explodiert sei. Innerhalb des Gefährdungsradius, den das FOR mit 15 Metern
bemessen habe, hätten sich mehrere Personen und die beiden Busse befunden
(Urteil S. 33). Diese willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen und die
bundesrechtskonforme Qualifikation des vom Beschwerdeführer verwendeten
Feuerwerkskörpers als Sprengstoff im Sinne des Art. 224 Abs. 1 StGB beanstandet
der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

1.6.

1.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert in subjektiver Hinsicht, die Vorinstanz
gehe fälschlicherweise davon aus, er sei sich der Gefahr bewusst gewesen,
welche vom Böller ausging, obwohl sie ihm zugestehe, dass er die konkret
einzuhaltenden Sicherheitsabstände bezüglich dieses Böllers nicht kannte und
weder die Sicherheitshinweise noch die Anleitung gelesen hatte (Beschwerde S. 5
ff.).

1.6.2. Insoweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als falsch bemängelt, ist auf die Rüge nicht
einzutreten. Er zeigt angesichts der diesbezüglichen qualifizierten
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht rechtsgenügend auf, inwiefern
die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich
feststellt. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des
Sprengstoffcharakters des Böllers nicht anficht und sich bezüglich des
subjektiven Tatbestands gar explizit auf die vorinstanzlichen Feststellungen
beruft (Beschwerde S. 5). Wenn er dann jedoch gegenteilig behauptet, er sei
davon ausgegangen, es habe sich um eine lautere Version eines Fasnachtsböllers
gehandelt (Beschwerde S. 6), oder dass man bei einem Böller einen lauten Knall,
nicht jedoch eine gravierende Explosion erwarte (Beschwerde S. 9), entfernt er
sich, ohne Willkür aufzuzeigen, vom vorinstanzlich festgestellten, das
Bundesgericht bindenden Sachverhalt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der
Vorinstanz zu setzen, ohne sich dabei mit deren Erwägungen im Einzelnen
auseinanderzusetzen und insbesondere aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die
Aussagen der Zeugen, die Ergebnisse des Gutachtens und die konkreten Umstände
in unhaltbarer Weise gewürdigt haben soll.

1.6.3. Die Vorinstanz kommt aufgrund der konkreten Umstände in willkürfreier
Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass
er mit seinem Handeln andere Personen und Sachen gefährdete, aber trotzdem
handelte. Ihre Folgerung, wonach seine Aussage, dass er gewartet habe, bis die
Busse stillgestanden seien, da dort keine Passagiere durchgehen würden,
aufzeige, dass er sich einer konkreten Gefahr durchaus bewusst gewesen sei, ist
nicht zu beanstanden. Sie deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er den Böller an einen vermeintlich "sicheren" Ort geworfen habe. Die
Vorinstanz durfte aufgrund der konkreten Umstände (Erwerb einer grösseren Menge
Sprengkörper wenige Monate zuvor; Verzicht auf Kenntnisnahme der
Sicherheitshinweise und Bedienungsanleitung sowie auf einen Test des Böllers
trotz Kenntnis, dass Sicherheitsabstände einzuhalten sind; Wissen um die
Illegalität des Böllers) willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe
das Gefahrenpotential des Böllers gekannt. Was der Beschwerdeführer im Übrigen
hinsichtlich seiner Kenntnis zur Gefährlichkeit des Böllers ausführt, erschöpft
sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem er den vorinstanzlichen
Erwägungen seine eigene Sicht entgegenstellt. Darauf ist ebenfalls nicht
einzutreten.

1.7.

1.7.1. Der Beschwerdeführer moniert, er habe nicht in verbrecherischer Absicht
gehandelt. Wie sich die verbrecherische Absicht manifestiert haben soll, könne
dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Die Vorinstanz schliesse
nur von der Wissensseite des Vorsatzes auf die Willensseite. Dabei zeige der
Umstand, dass er den Böller dorthin geworfen habe, wo sich keine Menschen
befanden, dass er dies genau in der Absicht getan habe, keinem Menschen zu
schaden. Da er die Wucht des Böllers nicht gekannt habe, habe er auch die
resultierte Sachbeschädigung nicht beabsichtigt gehabt, zumal er ansonsten
nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, den Böller in einem Zug in
Anwesenheit von Freunden und Bekannten zu zünden (Beschwerde S. 7 ff.). Der
Beschwerdeführer kritisiert zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Eventualabsicht in Bezug auf das Tatbestandselement der verbrecherischen
Absicht. Unter Verweis auf die herrschende Lehre macht er zusammengefasst
geltend, Eventualabsicht dürfe nicht genügen, um die verbrecherische Absicht
gemäss Art. 224 StGB zu begründen. Es sei stattdessen direkter Vorsatz zu
verlangen, zumal ansonsten Art. 225 StGB gar nie zur Anwendung kommen würde
(Beschwerde S. 10 ff.).

1.7.2. Nach Art. 225 Abs. 1 StGB strafbar ist auch, wer vorsätzlich, jedoch
ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und
Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

Die Sprengstofftatbestände von Art. 224 bis 226 StGB wurden vom früheren
Sprengstoffgesetz vom 19. Dezember 1924 ins StGB übernommen. Der bundesrätliche
Entwurf vom 31. März 1924 zu einem Bundesgesetz betr. den verbrecherischen
Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen (BBl 1924 I 601 ff.) unterschied
lediglich zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
Gase (Art. 1 des Entwurfs) und der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe
und giftige Gase (Art. 3 des Entwurfs). Die geltende zusätzliche Unterscheidung
zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
 verbrecherischer Absicht und der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe
und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht wurde vom Parlament ins Gesetz
aufgenommen. Sie geht auf eine Intervention der Verbände der schweizerischen
Sprengstofffabrikanten und der schweizerischen Baumeister zurück, welche darauf
aufmerksam machten, dass die Natur ihres Betriebs es mit sich bringt, dass
Vorgesetzte und Arbeiter sich ununterbrochen vorsätzlich in Gefahr setzen, und
welche sich daher dagegen wehrten, dass sie unter den gleichen Strafrahmen
gestellt werden sollen wie etwa Anarchisten und Bombenattentäter (Sten.Bull.
1924 N 587, 589; 1924 S 391 f.). Aus den parlamentarischen Beratungen geht
hervor, dass der Gesetzgeber mit der Tatbestandsvoraussetzung der
verbrecherischen Absicht verhindern wollte, dass auch Personen, die im Rahmen
einer beruflichen Tätigkeit an sich legal mit Sprengstoff umgehen (bspw. Leiter
und Arbeiter von Sprengstofffabriken und Bauunternehmungen), dabei aber bewusst
eine Gefahr für Leib und Leben Dritter schaffen, unter den
Verbrechenstatbestand von Art. 1 des bundesrätlichen Entwurfs fallen und damit
zwingend mit einer Zuchthausstrafe zu bestrafen sind (Sten.Bull. 1924 N 586
ff.; 1924 S 391 ff.). Als Beispiele wurden der Chemieprofessor erwähnt, der in
seinem Labor im Hinblick auf eine bedeutende Erfindung ein gewagtes Experiment
vornimmt, mit welchem er jedoch eine Lebensgefahr für Dritte schafft, oder der
Arbeiter, der bei einer Wasserleitung im Graben eine Mine legt, danach im
Wissen um die damit einhergehende Gefahr für Dritte jedoch seinen Arbeitsplatz
verlässt (Sten.Bull. 1924 N 587; 1924 S 392).

Ziel der Unterscheidung zwischen der Tatbegehung in verbrecherischer Absicht
und derjenigen ohne verbrecherische Absicht war es, Personen milder zu
bestrafen, die nichts Schlechtes bzw. Übles tun wollten, in ihrem legitimen
Beruf, z.B. in der Sprengstofffabrik selbst, in einem Unternehmen, wo mit
Sprengstoff hantiert wird, oder in einem chemischen Laboratorium, jedoch
Sprengstoffe gebrauchen und dabei bewusst eine Gefahr setzen (Votum Bundesrat
Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Der Gesetzgeber sah daher einerseits die
verbrecherische Handlung mit Doppelvorsatz (geltender Art. 224 StGB) und
andererseits das reine Gefährdungsdelikt (geltender Art. 225 StGB) vor (Votum
Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Der Tatbestand der Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gelangt gemäss dem bundesrätlichen
Votum zur Anwendung, wenn der Täter "in böser Absicht" mit Sprengstoff
hantiert, auch wenn er vielleicht nur eine untergeordnete Bosheit im Sinne
hatte, Spektakel machen oder eine Lausbuberei verüben wollte in seinem Dorf
(Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Für solche Bagatellfälle sah
der Gesetzgeber in Art. 224 Abs. 2 StGB indes die Möglichkeit einer milderen
Bestrafung vor, wenn die Gefährdung eine unbedeutende war (vgl. Votum Bundesrat
Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen
wurde verschiedentlich betont, dass mit verbrecherischer Absicht im Sinne von
Art. 224 StGB handelt, wer eine strafbare Handlung begehen will und dazu
Sprengstoff gebraucht, nicht jedoch derjenige, der mit Sprengstoff an sich
legal umgeht, dabei aber wissentlich eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum
Dritter schafft (Voten Müller, Sten.Bull. 1924 N 592; Affolter, Sten.Bull. 1924
N 593 und 597; Lachenal, Sten.Bull. 1924 N 594 und 598).

Unter Art. 225 StGB fällt daher, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von
Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken Personen oder fremdes
Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 2 zu
Art. 225 StGB; ROELLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 225 StGB). Zu denken ist dabei
nicht nur an den im Parlament erwähnten Chemieprofessor oder den Arbeiter, der
eine Miene legt, sondern zum Beispiel auch an den Eigentümer, der ein ihm
gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen,
und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet
(STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 25; CORBOZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 225
StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 50; PAREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE,
in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 5 zu Art. 225 StGB; MICHEL
DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art.
225 StGB). Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib,
Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer
konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der
gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt.
Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz (oben E. 1.2.3). Auch
wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu
verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar,
wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder
Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (a.M. wohl CORBOZ, a.a.O., N. 7 zu
Art. 225 StGB, PAREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE, a.a.O., N. 5 zu Art. 225 StGB;
MICHEL DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 10 zu Art. 225 StGB, wonach Art. 225 StGB auch
anwendbar sein soll, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder
schockieren will ["s'il agit par défi, pour surprendre ou pour choquer"]).

1.7.3. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Kritik, dass sich nach dem
Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur auf die Tatbestandsvariante der
vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoff ohne verbrecherische Absicht im
Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB berufen kann, wer legal mit Sprengstoff umgeht,
namentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, nicht jedoch, wer Sprengstoff
illegal erwirbt und diesen zu einem illegalen Zweck einsetzt, und dabei in Kauf
nimmt, Personen oder Eigentum Dritter zu verletzen (oben E. 1.7.2). Der
Beschwerdeführer schuf vorsätzlich die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter
durch Hantieren mit einem illegalen pyrotechnischen Gegenstand, der eine
besonders grosse Zerstörung bewirken konnte, und verletzte die geschützten
Rechtsgüter eventualvorsätzlich, indem er den Böller aus einer hockenden
Position innerhalb einer Menschenmenge zündete und abfeuerte und dabei weder
die Flugbahn noch den genauen Detonationspunkt bestimmen konnte. Ebenso wenig
stand es in seiner Macht zu kontrollieren, ob sich bereits bei der Zündung des
Knallkörpers und während des Wurfs eine Person in die Flugbahn oder zum
Auftreffpunkt begab oder ob der Böller das anvisierte Ziel verfehlt und -
entgegen der Absicht - doch auf einen Gegenstand trifft. Der Beschwerdeführer
wusste, dass ein Sicherheitsabstand einzuhalten war, dessen Radius er aber aus
Gleichgültigkeit nicht zur Kenntnis nahm, womit er die minimalsten
Sicherheitsvorkehren unterliess. Die Vorinstanz folgert aus den konkreten
Umständen (insbesondere Abschussort innerhalb Menschenmenge in Raucherzone und
Kenntnis des Beschwerdeführers darüber, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt
zahlreiche Menschen bei der Bushaltestelle aufhielten und die St. Jakobstrasse
gut befahren war) und seinem Verhalten, mithin aus dem äusseren Ablauf,
nachvollziehbar und willkürfrei, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von
Personen und die Beschädigung von fremdem Eigentum in Kauf nahm und mit dem
vorsätzlichen und bewussten Abfeuern des Knallkörpers in der Eventualabsicht
handelte, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu
beschädigen (Urteil S. 34 f. E. 4.3.1). Entsprechend verurteilte sie den
Beschwerdeführer auch wegen mehrfacher Sachbeschädigung, was unangefochten
blieb. Dass die Körperverletzung zum Nachteil der Buspassagierin nicht zu
beurteilen war, liegt am Rückzug ihres Strafantrags, so dass diesbezüglich das
Verfahren wegen des Prozesshindernisses eingestellt wurde (Urteil S. 13 f. und
78).

Nachdem der Beschwerdeführer den Knallkörper weder rechtmässig noch sachgerecht
verwendete, diesen trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmittelbarer Nähe
anderer Menschen zündete und in Richtung zweier praktisch vollbesetzter Busse
in den Bereich einer Haltestelle an einer abends stark befahrenen Hauptstrasse
warf, wendet die Vorinstanz zu Recht Art. 224 Abs. 1 StGB und nicht Art. 225
Abs.1 StGB an.

1.8. Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, die Vorinstanz
verletze ihre Begründungspflicht.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO,
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81
E. 2.2 S. 94; je mit Hinweisen).

Aus den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, auf welche
Überlegungen sie ihr Urteil stützt, so dass der Beschwerdeführer in der Lage
war, das Urteil anzufechten. Dass sich die Vorinstanz mit allen Einwänden des
Beschwerdeführers auseinandersetzt, ist dabei nicht erforderlich.

1.9. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in
verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB verletzt kein
Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung und
rügt sinngemäss eine Verletzung der Art. 47, 49 und 50 StGB.

2.2.        

2.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das
Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und
der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; 142
IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.

2.2.2. Das Gericht hat im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen (Art. 50 StGB). Es muss
seine Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung
nachvollziehbar ist, ohne dass es aber gehalten wäre, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Ebenso
wenig muss das Gericht auf Strafzumessungsfaktoren eingehen, die ihm
unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen (BGE 144 IV 313 E.
1.2 S. 319; 141 IV 244 E. 1.2.2 S. 246; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E.
2.1 S. 20; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Richter die Wahl der Strafart
besonders zu begründen, wenn er statt einer möglichen Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe aussprechen will (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319, 217 E. 4.3 S.
239 f.; je mit Hinweisen).

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61).

2.3. 

2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe und die Strafart der Einsatzstrafe
mit Argumenten anficht, die er bereits für die Begründung seiner Kritik an der
rechtlichen Würdigung seiner Tat als vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe
in verbrecherischer Absicht heranzog, ist er nicht zu hören, da sich seine
Ausführungen auf eine unzutreffende rechtliche Grundlage stützen. Es
rechtfertigt sich in dieser Hinsicht auch keine Strafreduktion. Die Beurteilung
des objektiven Tatverschuldens durch die Vorinstanz bemängelt der
Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Vorinstanz gewichtet dabei, dass der
Beschwerdeführer nicht nur fremdes Eigentum, sondern auch zahlreiche Menschen
konkret gefährdete, die wegen der äusseren Gegebenheiten und aufgrund des
unerwarteten Wurfes des Sprengkörpers keine Möglichkeit hatten, der Gefahr
auszuweichen. Zudem habe der Beschwerdeführer weder den vorgeschriebenen
Sicherheitsabstand noch die vorgeschriebene Handhabung eingehalten und es sei
einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden
an den Linienbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht
verletzt worden sei. Diese Umstände zeigten das Ausmass der konkreten
Gefährdung auf (Urteil S. 55). Die sich darauf stützende Einschätzung des
objektiven Tatverschuldens durch die Vorinstanz als nicht mehr leicht ist denn
auch nicht zu beanstanden.

2.3.2. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens wendet der Beschwerdeführer
ein, die Vorinstanz habe trotz seines Alkoholkonsums, der einen "Vollsuff" zur
Folge gehabt habe, zu Unrecht keine teilverminderte Schuldfähigkeit angenommen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers zum vorangegangenen ausgiebigen Alkoholkonsum sei eine
gewisse Enthemmtheit anzunehmen, wobei indes keine Anhaltspunkte bestünden,
dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spreche gegen
eine verminderte Schuldfähigkeit (Urteil S. 55 f.). Diese Argumentation ist
nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine
falsche Einschätzung seines Zustands im Zeitpunkt der Tat oder daraus gezogene
unhaltbare Schlüsse aufzuzeigen. So geht die Rechtsprechung im Sinne einer
groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter
zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist
Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich
zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für
eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im
Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete
Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten
der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer
alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die
Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der
psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die
Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es
besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der
Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.;
Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015
E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Angesichts der
überlegten Vorgehensweise des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz zu Recht
keine verminderte Schuldfähigkeit an, da sich die Alkoholisierung
offensichtlich nicht auf die Entscheidungsfreiheit und Steuerungsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkte. Dass sie die alkoholbedingte Enthemmung im Rahmen
des subjektiven Tatbestands berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Die
Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe liegt angesichts des nicht mehr
leichten objektiven Tatverschuldens durchaus im vorinstanzlichen Ermessen.

2.3.3. Die Vorinstanz begründet die Erhöhung der Einsatzstrafe für den Erwerb,
das Aufbewahren und die Weitergabe von Sprengstoffen einerseits und die
mehrfache Sachbeschädigung andererseits nachvollziehbar und detailliert. Indem
sie angesichts des erheblichen Tatverschuldens in Bezug auf die Weitergabe der
zwei Böller an Drittpersonen trotz der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen
Wirkungsweise und der dadurch (erneut) in Kauf genommenen Konkretisierung des
Gefahrenpotentials und dem ebenfalls nicht mehr leichten Tatverschulden
bezüglich des Erwerbs und des Aufbewahrens der pyrotechnischen Gegenstände -
isoliert betrachtet - eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen
erachtet (Urteil S. 56 f.), übt sie ihren Ermessensspielraum sachgerecht aus.
Gleiches gilt für die zwar knappe, aber zutreffende Begründung (vgl.
vorstehende E. 2.1.1), mit welcher sie in Bezug auf die als nicht mehr leicht
beurteilte Sachbeschädigung wegen des Sachzusammenhangs mit der der
Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat ebenfalls die Freiheitsstrafe als adäquate
Sanktion betrachtet (Urteil S. 57). Sie legt überzeugend dar, aus welchen
Gründen sie die Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate für schuldangemessen
hält und weshalb mit Blick auf die Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe
nicht in Betracht kommt (Urteil S. 57). Die Vorinstanz bleibt im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens.

2.3.4. Im Zusammenhang mit den Täterkomponenten reicht der Beschwerdeführer
erstmals vor Bundesgericht Beweisurkunden zu seinem Geburtsgebrechen und einem
früheren Heimaufenthalt sowie Belege zu seiner erst nach dem vorinstanzlichen
Urteil angetretenen neuen Arbeitsstelle und zu den Zahlungen an das
Betreibungsamt ein. Er will damit belegen, dass zwischen seinem Vorleben und
seinen Vorstrafen ein klarer Zusammenhang besteht sowie dass er sich positiv
entwickelt hat, was die Vorinstanz bei der Strafzumessung ignoriert resp. zu
wenig berücksichtigt habe (Beschwerde Rz. 23 ff. S. 16 ff. und Rz. 31 ff. S. 19
f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven.
Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der
Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor
Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 139 III 120 E. 3.1.2
S. 123; je mit Hinweisen; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.4, nicht
publ. in BGE 144 IV 176). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise
abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht
nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214
f.). Die Frage nach den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Täters
stellt sich in jedem Strafverfahren und bildete naturgemäss bereits vor
Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Mithin gab nicht erst der vorinstanzliche
Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen und Beweismittel
einzureichen. Die nach Abschluss des Hauptverfahrens vor Vorinstanz und somit
verspätet eingereichten Unterlagen (vorinstanzliche Akten act. 6.910.006
[Verfahrensprotokoll] und 6.521.003-006) sowie die erstmals vor Bundesgericht
ins Recht gelegten Beweisurkunden sind daher unbeachtlich und die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der
Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Dass und inwiefern die Vorinstanz das ihr
zustehende Ermessen bei der strafmindernden Berücksichtigung der weitgehenden
Kooperation des Beschwerdeführers und seines Nachtatverhaltens
(Entschuldigungsschreiben und aussergerichtliche Schadensregulierung)
überschritten oder missbraucht haben könnte, ist weder ersichtlich noch
rechtsgenügend dargetan. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz
vor allem die beiden einschlägigen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das
Sprengstoffgesetz erheblich straferhöhend berücksichtigt. Dass der
Beschwerdeführer die von der Vorinstanz berücksichtigten
Strafzumessungsfaktoren des Vorlebens und der Vorstrafen anders gewichtet,
belegt im weiteren keinen Ermessensfehlgebrauch seitens der Vorinstanz.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gewichtung der
Strafzumessungsfaktoren, insbesondere auch das Geständnis, lediglich mit einem
Hinweis auf die allgemeinen Strafzumessungsregeln und setzt sich nicht mit den
einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die nicht zu beanstanden
sind. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf seine neue und stabile
Lebenssituation (Arbeitstätigkeit) sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit
geltend macht (Beschwerde S. 20), ist darauf als Novum nicht einzutreten.
Ferner ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der
Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte
bewirkt und insoweit zu keiner Strafminderung führt. Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen
(Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4; 6B_698/2017 vom 13.
Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen), die hier jedoch weder dargetan noch
ersichtlich sind. Die unter Berücksichtigung der relevanten
Strafzumessungsfaktoren ausgefällte Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe hält
sich im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.

2.3.5. Zusammengefasst begründet die Vorinstanz die Strafzumessung ausführlich
und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden
Kriterien hätte leiten lassen, relevante Kriterien ausser Acht gelassen oder
das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. willkürlich ausgeübt hätte. Auch
geht sie methodisch korrekt vor.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafe von 26 Monaten übersteige die Grenze
von Art. 42 StGB für eine vollbedingte Strafe um lediglich zwei Monate. Die
Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob eine bedingte Strafe in Kombination
mit einer Busse möglich sei. Dies insbesondere, weil sie davon ausgehe, dass
die subjektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben seien,
was einer guten Legalprognose entspreche. Eine teilbedingte Freiheitsstrafe
habe aus spezialpräventiver Sicht katastrophale Folgen auf seine
Lebenssituation (Beschwerde S. 18 ff.).

3.2.

3.2.1. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des
Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten
Bestimmungen sind für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb nach Art. 2
Abs. 2 StGB das alte Recht zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_254/2018 vom 6.
September 2018 E. 1.1 mit Hinweisen), wovon sowohl die Vorinstanz wie auch der
Beschwerdeführer zu Recht ausgehen.

3.2.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach
aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl
der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate
betragen.

3.2.3. Für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der
Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug ist nur
anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt
ausgesprochen wird. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen
- ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu
begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den
teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42
Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280;
134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.).

Für Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren ist gesetzlich lediglich der
teilbedingte Vollzug vorgesehen, wobei der zu vollziehende Teil mindestens
sechs Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 1 und 3 StGB).

3.2.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2
S. 282 f.; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143, 1 E. 4.2.1 S. 5; je mit Hinweisen). Dem
Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein
Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.).

3.3. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu
welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters
gehört, zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts
für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liegt, so hat sich der
Richter zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht
überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die
Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es
zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe
auszufällen. In jedem Fall hat der Richter seinen Entscheid in diesem Punkt
ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art.
50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25).

3.4. Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zu diesem Aspekt der
Strafzumessung, dies obschon die Freiheitsstrafe von 26 Monaten im Bereich des
gesetzlichen Grenzwertes für einen vollbedingten Vollzug liegt. Allerdings
ergibt sich aus ihren Erwägungen zum Vollzug der Strafe, dass sie aufgrund der
Vorstrafen des Beschwerdeführers Bedenken an dessen Legalbewährung hegte und
einen Teilvollzug demnach als unumgänglich erachtete. Die Vorinstanz bejaht die
subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug, d.h. das Fehlen einer
Schlechtprognose, nur unter der Voraussetzung, dass ein Teil der Strafe zu
vollziehen ist (Urteil S. 60 f.), was bei Strafen von mehr als zwei Jahren
indes zwingend ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StGB). Dies kann dem
Fehlen einer Schlechtprognose im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB, d.h.
unabhängig von einem Teilvollzug der Strafe, nicht gleichgesetzt werden.

Die Vorinstanz unterzieht die prognoserelevanten Umstände einer einlässlichen
Würdigung. Dass sie von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten
ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht
ersichtlich. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 57 ff. E.
14.2.7). Soweit der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweicht (bezüglich Festanstellung und Einkommen), ohne eine
Willkürrüge zu erheben, ist darauf nicht einzugehen. Er vermag nicht
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen
Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt hat, zumal er nicht in
Abrede stellt, dass er acht Vorstrafen, aus der Zeit zwischen dem 15. Oktober
2009 und dem 7. Februar 2017 aufweist, wovon zwei einschlägig sind. Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies zu seinen Ungunsten einbezieht.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sein
Verhalten während des Verfahrens, seine insgesamt positive Entwicklung und die
Einsicht in das begangene Unrecht durchaus zu seinen Gunsten. Auch dass der
Beschwerdeführer eine Festanstellung in Aussicht hat und teilweise bereits
Schadenswiedergutmachungen geleistet hat, hat die Vorinstanz durchaus positiv
in Anschlag gebracht (Urteil S. 60 f. E. 14.2.7.3). Indes wurde dem
Beschwerdeführer bereits mehrmals der bedingte Vollzug gewährt. Auch die vier
unbedingt vollziehbaren Geldstrafen zwischen 30 und 90 Tagessätzen, die neueste
aus dem Urteil des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. Februar 2017
(vorinstanzliche Akten act. 6.221.004), hielten ihn nicht davon ab, weiter zu
delinquieren. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer trotz der zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen im
Rahmen von Art. 43 Abs. 1 StGB nur deshalb keine Schlechtprognose stellte, weil
ein Teil der Strafe zu vollziehen ist.

Damit hat die Vorinstanz implizit dargetan, dass eine vollbedingte
Freiheitsstrafe im Bereich bis 24 Monate nicht in Betracht kommt, was den
Begründungsanforderungen genügt, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis
Unklarheiten vermeiden würde. Weitere Ausführungen dazu, ob zugunsten des
Beschwerdeführers nicht auch eine Freiheitsstrafe von lediglich 24 Monaten
angemessen gewesen wäre, erübrigten sich daher. Den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten positiven Umständen trägt die Vorinstanz insofern Rechnung,
als sie den zu vollziehenden Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von
sechs Monaten festsetzt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld