Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.799/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_799/2019

Urteil vom 20. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Anstiftung zur Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (UE190149-O/U/HEI).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm am 10. Mai 2019 eine von der
Beschwerdeführerin mit Strafantrag vom 6. Mai 2019 angestrebte
Strafuntersuchung wegen Anstiftung zur Drohung nicht an die Hand. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Juni 2019
ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss
nicht auseinander. Ihre Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen.
Aus ihrer Eingabe ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen
das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darüber hinaus
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwieweit der angefochtene
Beschluss sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken und sie mithin als
Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in
Strafsachen legitimiert sein soll.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill