Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.796/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_796/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre Massnahme (selbstständiges nachträgliches Verfahren); Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
4. März 2019 (ST.2017.162-SK3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Kreisgericht Wil verurteilte A.________ am 6. November 2012 wegen
mehrfacher Vergewaltigung, Raub, Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung,
versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfacher grober
Verkehrsregelverletzung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Es verzichtete auf die
Anordnung einer stationären Massnahme.

A.b. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte mit Urteil vom 3. Dezember 2014
die erstinstanzlichen Schuldsprüche, verurteilte indessen A.________ zu 50
Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.-.
Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
an.

A.c. A.________ befand sich ab dem 4. Dezember 2014 im Gefängnis St. Gallen im
Massnahmevollzug. Nach zwischenzeitlichen Versetzungen befindet er sich seit
dem 26. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.

B. 

Das Gesuch von A.________ um bedingte Entlassung aus der Massnahme lehnte das
Sicherheits- und Justizdepartement (Amt für Justizvollzug) des Kantons St.
Gallen mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ab. Es hob zugleich die Massnahme
nach Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB infolge
Aussichtslosigkeit auf und ordnete vollzugsrechtliche Sicherheitshaft in der
JVA Pöschwies an. Die Aufhebung der stationären Massnahme erwuchs in
Rechtskraft.

C. 

Anschliessend beantragte das Amt für Justizvollzug beim Kantonsgericht St.
Gallen im selbstständigen nachträglichen Verfahren die Verwahrung von
A.________ und dessen Verbleib in Sicherheitshaft. A.________ verlangte im
Hauptstandpunkt die Abweisung der Verwahrung und beantragte, es sei von einer
Verlängerung der stationären Massnahme abzusehen. Eventualiter beantragte er
für den Fall der Verlängerung der Massnahme diese auf ein bis maximal zwei
Jahre zu beschränken.

Das Kantonsgericht ordnete die Fortdauer der Sicherheitshaft an, veranlasste
eine neue Begutachtung und führte nach Erstattung des neuen Gutachtens von Dr.
B.________ vom 3. Juli 2018 eine mündliche Verhandlung mit eingehender
Befragung von A.________ durch. Am 2. Januar 2019 ergänzte der Gutachter das
Gutachten schriftlich.

Mit Urteil vom 4. März 2019 ordnete das Kantonsgericht für A.________ eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von 3
Jahren und den Verbleib von A.________ in Sicherheitshaft an.

D. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Anordnung der
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben und ihn in Freiheit zu
entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

Beschwerdegegenstand bildet die im selbstständigen nachträglichen Verfahren
gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO von der Vorinstanz gestützt auf Art. 62c Abs. 6
StGB angeordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB,
nachdem die ursprünglich vom Kreisgericht Wil am 6. November 2012 angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB am 30.
Oktober 2017 rechtskräftig aufgehoben und durch das Amt für Justizvollzug beim
dafür zuständigen Sachgericht die Verwahrung beantragt worden war (vgl. zum
Verfahren BGE 145 IV 167 E. 1.5 und 1.6 und 141 IV 49 E. 2.4 bis 2.6; je mit
Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme und macht eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB geltend. Der bisherige
Freiheitsentzug übersteige vorliegend die ausgefällte schuldangemessene Strafe
deutlich um mehr als das Doppelte und verletze dadurch auch Art. 5 EMRK bzw.
das Willkürverbot. Er verweist hierzu auf den Entscheid des EGMR im Fall
Kadusic und wendet ein, es fehle nach dem lang andauernden Freiheitsentzug an
einem hinreichenden Kausalzusammenhang bzw. an der Verhältnismässigkeit des
erneuten Freiheitsentzugs im Hinblick auf die seinerzeitigen Straftaten. Der
Beschwerdeführer gibt schliesslich unter Hinweis auf BGE 137 II 236 zu
bedenken, dass er als rechtskräftig aus der Schweiz Ausgewiesener das Land nach
dem Freiheitsentzug verlassen müsse und der Vollzug gemäss Kantonsgericht
konsequent auf die Rückkehr ins Heimatland auszurichten sei, weshalb die
Ausweisung gegenüber der erneuten Anordnung einer stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB gleich wie im Falle der Verwahrung zu priorisieren sei, zumal der
Gutachter beim gegebenen Störungsbild nur eine geringe Aussicht auf
Behandlungserfolge diagnostiziert habe und er in seinem Heimatland über einen
günstigen sozialen Empfangsraum verfüge.

2.2. Die Vorinstanz geht bei der Frage nach der Art der anzuordnenden Massnahme
davon aus, dass nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer
unbehandelbar sei. Sie stützt dies auf die aktuellsten Erkenntnisse infolge der
veränderten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung nach
Vorliegen des Hauptgutachtens, welches noch die Voraussetzungen für die
Anordnung einer therapeutischen Massnahme wegen fehlender Tat-/
Krankheitseinsicht und fehlender Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers
verneint hatte. Obwohl in Übereinstimmung mit dem Ergänzungsgutachten Zweifel
am Schuldeingeständnis und an der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers
angebracht seien, könne nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden,
dass er unter dem Eindruck des langjährigen Straf- und Massnahmevollzugs und
der drohenden Verwahrung nunmehr einen Gesinnungswandel vollzogen habe. Vor dem
Hintergrund der im Ansatz eingestandenen Taten und des bekundeten Behandlungs-/
Veränderungswunsches halte denn auch der Gutachter Behandlungserfolge bzw. die
Eignung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für grundsätzlich möglich,
wenn auch von einer lang andauernden Behandlung auszugehen sei. Der Gutachter
schlage vor, im Rahmen einer zeitlich begrenzten ersten Beobachtungs- und
Behandlungsphase in einem strukturierten Setting zu evaluieren, ob beim
Verurteilten ein überdauernder Wunsch nach Therapie festzustellen bzw. zu
erarbeiten sei und inwieweit er von psychotherapeutischen Interventionen
profitieren könne. Aufgrund dieses Behandlungsergebnisses wäre eine
verlässlichere Aussage hinsichtlich der Behandlungsprognose möglich. Es wäre
dann mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen, um
Veränderungen von deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen zu erreichen und
entsprechend prüfen zu können. Auf diese Weise könnte gemäss
Ergänzungsgutachten im positiven Fall eine Senkung der Rückfallgefahr erreicht
werden. Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung dieser Umstände und aus
Gründen der Verhältnismässigkeit zum Schluss, dass noch eine andere, mildere
Möglichkeit als die Verwahrung bleibe, weshalb sie von der Anordnung einer
solchen absah und stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme
anordnete (Urteil S. 15 ff.).

Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 56 StGB seien erfüllt, namentlich auch die
Verhältnismässigkeit der Massnahme. Zum Nachteil des Beschwerdeführers falle
dabei ins Gewicht, dass gutachterlich eine ungünstige Legalprognose
festgestellt worden sei, respektive nach wie vor von einem nicht
unbeträchtlichen Rückfallrisiko in Bezug auf Gewalt- und Sexualdelikte
auszugehen sei, woran gemäss Gutachter nichts ändere, dass der Beschwerdeführer
nach dem Freiheitsentzug bzw. seiner Entlassung die Schweiz verlassen müsse.
Diesen Umständen sei mit dem Vollzugs- bzw. Therapieziel, das auf die Rückkehr
des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszurichten sei, und mit der
Befristung der Massnahme auf drei Jahre Rechnung zu tragen (Urteil S. 17 f.).

3.

3.1. Bei Aufhebung einer Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB kann das
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn die
ursprüngliche Massnahme aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB
angeordnet wurde und ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht (Art. 62c Abs. 4 StGB). Das Gericht kann ferner an Stelle
einer stationären therapeutischen Massnahme eine andere stationäre
therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen
(Art. 62c Abs. 6 StGB).

Der Entscheid über die adäquate Massnahme ist eine Rechtsfrage. Bis zum
entsprechenden Entscheid kann der Betroffene, sofern die Voraussetzungen
gegeben sind, in analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO in
Sicherheitshaft genommen werden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; 137 IV 333 E. 2).

Die gerichtliche Entscheidungsfreiheit ist auf die vorzunehmende
Sanktionsanpassung beschränkt. Mit der Korrektur der ursprünglich angeordneten
Massnahme wird einer späteren Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustandes des
Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse Rechnung getragen, was unter anderem
der Fall ist, wenn die Durch- oder Fortführung der ursprünglichen Massnahme als
aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Möglichkeit,
Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und
Durchlässigkeit im Massnahmerecht (BGE 145 IV 167 E. 1.7 mit Hinweisen; HEER
in: Niggli, Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.
2019, N 2 und 5 zu Art. 62c StGB).

3.2.

3.2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet
ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind
(Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit
ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf
die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet,
ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter
am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

3.2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art.
59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder
Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine
schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne
voraus und bezweckt, die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141
IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die
Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung
eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie
stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder
Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne
bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären
Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes
Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die
künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das
Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der
Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit
vor weiterer Delinquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen
Massnahmen nach Art. 59 StGB - im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten -
stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung
der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen).

3.2.3. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art.
36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose
zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des
Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von
Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit
i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im
Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen
Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV
201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht
publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach
weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte
Anforderungen an die Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Urteil 6B_409/2017
vom 17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5).

Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu
Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis
des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich
also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab
(BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann -
wenn nötig mehrfach - um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art.
59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der
Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von
den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die
Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm
ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber
grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine
Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV
105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).

Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären
therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr
weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das
heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche
Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt
werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht genügt
für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7;
140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E.
2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.2.4. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht gegenüber dem Täter, der
eine der in dieser Bestimmung umschriebenen Straftaten begangen hat, die
Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der
Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass
er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder wenn aufgrund einer
anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere,
mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).

Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b
StGB sind nebst dem Vorliegen einer dort aufgeführten Anlasstat eine hohe
Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich ist und
eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psychisch gestörten
Täters. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im
Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, in diesem Fall nur angeordnet werden,
wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, das
heisst wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit
ausgewiesen ist, denn die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs
in die persönliche Freiheit des Betroffenen subsidiär und ultima ratio. Sie
darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere
Weise behoben werden kann (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121
E. 3.4.2 und BGE 134 IV 315 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_237/2019 vom 21. Mai
2019 E. 2.2.2; 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4; 6B_1397/2017 vom 26.
April 2018 E. 1.1.1).

3.3. Auch wenn der Entscheid über die adäquate Massnahme eine Rechtsfrage ist
und das Gesetz hinsichtlich der Sachverhalte nach Art. 62 f. StGB eine
Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt (Art. 56 Abs. 3 StGB), hat sich das
Gericht beim Entscheid über die Änderung einer Massnahme im Rahmen von Art. 62c
StGB ebenso auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, wie das
Sachgericht bei der Erstanordnung (Urteile 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.1;
6B_81/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Das Gutachten hat sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 StPO).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In
Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und
Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 49
E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).

3.4. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen
Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31
Abs. 1 BV). Wie die Bundesverfassung gewährleistet Art. 5 EMRK das Recht auf
Freiheit und fasst sämtliche Arten von Freiheitsentzügen unter den
konventionellen Begriff des Freiheitsentzugs (ausser kurzer, nicht
eingriffsintensiver Freiheitsbeschränkungen). Das Bundesgericht hat im Urteil
6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 gestützt auf den Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einem die Schweiz betreffenden Fall
(Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13)
und die eigene Rechtsprechung einlässlich dargelegt, dass der
massnahmerechtliche Freiheitsentzug die Bejahung der drei Voraussetzungen
gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a, c und e EMRK erfordert. Entsprechend wird erstens
vorausgesetzt, dass zwischen dem Strafurteil und dem Freiheitsentzug ein
kausaler (und nicht bloss chronologischer) Zusammenhang besteht, so dass im
Falle der späteren Änderung der Massnahme diese vom ursprünglichen Zweck der
Verurteilung inhaltlich noch getragen sein muss (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK).
Zweitens muss der Freiheitsentzug notwendig sein, um die Begehung neuer
Straftaten zu verhindern (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Drittens ist der
Freiheitsentzug bei "psychisch Kranken" zulässig, wenn die psychische Störung
beweismässig erstellt ist, der Freiheitsentzug durch den Charakter oder den
Schweregrad der Störung legitimiert ist und er nur bei persistierender Störung
aufrecht erhalten bleibt. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Störung durch einen
medizinischen Experten erstellt wurde, das Gutachten genügend aktuell ist und
der Freiheitsentzug in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt wird (Urteil
6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_338/2018 vom
22. Mai 2018 E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Entscheidung
im Fall Kadusic auch bei Umwandlungen von Massnahmen relevant ist (Urteile
6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.8, zur Publikation vorgesehen; 6B_121/2019
vom 12. Juni 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E.
2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor,
wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h.
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 144 IV 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4. 

Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht noch Art. 5 EMRK,
indem sie für den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme im
Sinne von Art. 59 StGB anordnet.

4.1. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Entscheid auf die von ihr aktuell
eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. B.________ vom 3. Juli 2018
(Hauptgutachten) und vom 2. Januar 2019 (Ergänzungsgutachten) sowie ihre eigene
Befragung des Beschwerdeführers.

Die Vorinstanz erachtet das Hauptgutachten als vollständig und methodisch
überzeugend. Die Ausführungen des Sachverständigen seien klar, inhaltlich
nachvollziehbar, stimmig und ohne inhaltliche Widersprüche. Sie stellt daher
vorbehaltlos darauf ab. Die vorinstanzlichen Feststellungen, die nicht
angefochten wurden, binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach litt
der Beschwerdeführer zur Zeit der von ihm begangenen Straftaten an einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit zumindest mittelschwerer
Ausprägung, wobei es sich dabei um eine lang- und überdauernde psychische
Erkrankung handelt, mit Beginn von Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit
und Jugend. Der Gutachter bejaht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten mit der vorliegenden psychischen Störung in Zusammenhang stehen und
verweist diesbezüglich auf die Vorgutachten im ursprünglichen Strafverfahren.
Er stellt weiter fest, dass die diagnostizierte dissoziale
Persönlichkeitsstörung weiterhin vorliegt und eine entsprechende Behandlung
nicht stattfand. Ausserdem hält er den Aufenthalt in einer
Justizvollzugsanstalt für sich genommen als nicht geeignet, eine komplexe
integrierte forensisch-psychiatrische Behandlung zu ersetzen und letztlich
alleine dadurch eine Verbesserung der Legalprognose zu bewirken. Der Gutachter
geht gestützt auf seine prognostischen Überlegungen und ausführlich erläuterten
Feststellungen davon aus, dass die bestehende Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers einen Risikofaktor für die Begehung zukünftiger Straftaten
darstellt, wobei ähnliche Delikte zu erwarten sind, wie sie der
Beschwerdeführer bereits begangen hat. Das Rückfallrisiko für ein Gewalt- bzw.
Sexualdelikt taxiert der Gutachter auf 58 % innerhalb von fünf Jahren und auf
78 % innerhalb von acht Jahren. In der Gesamtbeurteilung ergibt sich damit ein
ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten. Von
besonderer Relevanz ist dabei der lange Zeitraum der Anlasstaten mit
strafrechtlichen Interventionen ohne Auswirkung auf das deliktische Verhalten,
die fehlende Akzeptanz und Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit
und Veränderungsbereitschaft sowie der ungeklärte soziale Empfangsraum nach der
Entlassung und die fehlenden Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich deliktischer
Entwicklungen. Der Gutachter bejaht eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit
für das vorliegende Störungsbild, das allerdings schwer behandelbar ist. Danach
stellt eine langfristige und komplexe psychotherapeutische Behandlung die
Therapie der Wahl bei Persönlichkeitsstörungen dar, wobei ein Mindestmass an
Interesse und Veränderungswunsch des Betroffenen vorausgesetzt ist. Der
Gutachter hält fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach und zu verschiedenen
Zeitpunkten erklärte, dass er keine Behandlung benötige und verneinte, an einer
psychischen Störung zu leiden. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer im
Rahmen des Massnahmevollzugs dahingehend geäussert und verhalten, dass er eine
therapeutische Behandlung ablehne. Zusammenfassend stellt der Gutachter fest,
dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig (sc. im Juli 2018) ein therapeutischer
Zugang zur Verbesserung der Legalprognose bzw. Risikominderung nicht gegeben
sei und andere therapeutische Zugänge existierten nicht. Gestützt auf diese
gutachterlichen Feststellungen schloss die Vorinstanz willkürfrei, dass zum
Zeitpunkt der Erstellung des Hauptgutachtens die Voraussetzungen für die
Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht vorlagen (Urteil S. 11-13).

Zutreffend erkannte die Vorinstanz aufgrund des erstmaligen Tateingeständnisses
und der ausdrücklich erklärten Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers ihr
gegenüber, dass damit neue Abklärungen unabdingbar wurden, weshalb sie das
Ergänzungsgutachten in Auftrag gab. Auch das Ergänzungsgutachten erweist sich
als schlüssig, widerspruchsfrei und stringent, so dass nicht zu beanstanden
ist, dass die Vorinstanz auch darauf vorbehaltlos abstellt, was ausserdem auch
vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird. Das Ergänzungsgutachten von Dr.
B.________ vom 2. Januar 2019 bestätigt die Einschätzung des Hauptgutachtens,
wonach beim Beschwerdeführer weiterhin von einer zumindest mittelschwer
ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) auszugehen ist.
Der Gutachter erwähnt jedoch bezüglich des Tateingeständnisses des
Beschwerdeführers, dass dieser auf genauere Nachfragen letztlich keine
akzeptierende Haltung bezüglich des Urteils aufgewiesen habe und auch die
geäusserte Therapieabsicht und -motivation sehr oberflächlich verhaftet
geblieben seien. Bei genauerer Nachfrage habe sich ein äusserst eingeschränktes
Verständnis für das Therapieerfordernis und die Bereitschaft, dafür Nachteile
in Kauf zu nehmen, gezeigt. Trotzdem bejaht der Gutachter weiterhin die
Behandlungsmöglichkeit, betont jedoch gleichzeitig, dass die Behandlungserfolge
bei diesem Störungsbild hinsichtlich Legalprognose nach aktuellem
wissenschaftlichen Stand gering seien und sich auf eine positiv selektionierte
Klientel beschränkten. In der Zusammenschau sei aus forensisch-psychiatrischer
Sicht beim vorliegenden Krankheitsbild eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
am ehesten geeignet, um das psychische Störungsbild des Beschwerdeführers
adäquat zu behandeln und damit die Legalprognose zu verbessern, wobei von einer
lang andauernden Behandlung auszugehen sei, die in einer geeigneten Massnahme-
und Vollzugseinrichtung für Persönlichkeitsstörungen erfolgen sollte. Ob der
vom Beschwerdeführer neu geäusserte Veränderungswunsch Ausdruck einer
intrinsischen Überzeugung oder der aktuellen strafrechtlichen Prüfung der
Verwahrung geschuldet sei, lasse sich aus gutachterlicher Sicht zum jetzigen
Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten. Im Rahmen einer zeitlich begrenzten
ersten Beobachtungs- und Behandlungsphase sollte gemäss Gutachten in einem
strukturierten Setting evaluiert werden, ob beim Verurteilten ein überdauernder
Wunsch nach Therapie festzustellen bzw. zu erarbeiten sei und inwieweit er von
psychotherapeutischen Interventionen profitieren könne. Anhand dieses
Behandlungsergebnisses wäre eine verlässlichere Aussage hinsichtlich der
Behandlungsprognose möglich (Urteil S. 14-15).

Die von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Diagnose einer zumindest
mittelschwer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten, ebenso wenig, dass die allgemeinen
Anordnungsvoraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB gegeben sind und - bezüglich
einer allfälligen Verwahrung - eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
dem verurteilenden Erkenntnis zugrunde liegt (zur Generalklausel vgl. BGE 139
IV 57 E. 1.3.3). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (Urteil S. 10 und 16 f.).

4.2. Es ist nicht zu beanstanden und frei von Willkür, wenn die Vorinstanz
gestützt auf die überzeugenden, schlüssigen und auch inhaltlich nicht
angefochtenen Gutachten feststellt, dass vorliegend nicht zweifelsfrei
feststehe, dass der Beschwerdeführer unbehandelbar ist und deshalb die
Anordnung einer Verwahrung ausschliesst (Urteil S. 16). Zwar stellt die
Vorinstanz fest, dass mit dem Gutachter Zweifel am Schuldeingeständnis und an
der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers angebracht seien, aber nicht mit
der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
unter dem Eindruck des langjährigen Straf- bzw. Massnahmevollzugs und der
drohenden Verwahrung nunmehr einen Gesinnungswandel vollzogen habe. Vor diesem
Hintergrund halte denn auch der Gutachter Behandlungserfolge bzw. die Eignung
der Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für grundsätzlich möglich. Unter
Hinweis auf die Empfehlungen im Ergänzungsgutachten zur ersten Beobachtungs-
und Behandlungsphase sowie zur allfälligen anschliessenden langfristigen
Behandlung schliesst die Vorinstanz, dass auf diese Weise im positiven Fall
eine Senkung der Rückfallgefahr erreicht werden könne (Urteil S. 15 f.). Mit
diesen einlässlichen Erwägungen, die sich auf die Erkenntnisse des Gutachters
stützen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Indem er lediglich
entgegen den vorinstanzlichen und von ihm nicht gerügten Feststellungen
behauptet, er sei nicht massnahmefähig im Sinne einer deliktsorientierten
Therapie, entfernt er sich, ohne Willkür aufzuzeigen und rein appellatorisch
vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht weiter
einzugehen. Dass sich die Vorinstanz den gutachterlichen Feststellungen und der
Empfehlung, eine psychiatrisch-therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59
StGB anzuordnen, anschliesst, ist nicht zu beanstanden. Inwiefern sie dabei
willkürlich vorgegangen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

4.3. Schliesslich hält auch die vorinstanzliche Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme vor Bundes- und Verfassungsrecht
stand. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass eine stationäre
therapeutische Massnahme für die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung
der Verbrechensverhütung und Resozialisierung geeignet und erforderlich ist.
Sie gelangt willkürfrei zum Schluss, dass eine Senkung des Rückfallrisikos -
wenn überhaupt - nur im Rahmen einer stationären Massnahme erzielt werden kann
und jedenfalls keine mildere geeignete Massnahme zur Verfügung steht (Urteil S.
17 f.; siehe E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt sein
erstmaliges Tatgeständnis im Hinblick auf die Rückfallprognose nicht wesentlich
zu seinen Gunsten ins Gewicht. Der Gutachter hat in Kenntnis der Aussagen des
Beschwerdeführers vor Vorinstanz und nach einer eigenen zusätzlichen
Exploration in seinem Ergänzungsgutachten detailliert und akribisch aufgezeigt,
weshalb Zweifel am Schuldeingeständnis und der Therapiewilligkeit des
Beschwerdeführers angebracht sind und dass erst nach genauerer Abklärung über
die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit seiner Äusserungen zuverlässige Aussagen
hinsichtlich des Behandlungserfolges und damit auch hinsichtlich des
Rückfallrisikos gemacht werden können. Mit diesen gutachterlichen
Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht im Einzelnen
auseinander und stellt diesen lediglich seine anderslautende Auffassung
gegenüber. Das genügt nicht und vermag keine Willkür zu begründen. Dass die
Vorinstanz aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos des Beschwerdeführers,
welches ohne stationäre Therapie bestehen würde, das Behandlungsbedürfnis sowie
die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten höher wertet als
die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers, ist
nicht zu beanstanden. Sie hat auch nicht nach unmassgeblichen Kriterien
entschieden. Die stationäre Massnahme ist dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal
sie seine letzte Chance auf eine Behandlung seiner psychischen Störung
darstellt und als Alternative angesichts der unbestrittenen Diagnose und der
ebenfalls unangefochtenen hohen Rückfallgefahr einzig die Verwahrung zur
Verfügung steht. Mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Verzicht auf eine
Behandlung und Entlassung aus der Sicherheitshaft kann das hohe Rückfallrisiko
und damit die Gefahr für die Gesellschaft nach dem Gesagten jedenfalls nicht
reduziert werden, zumal gemäss Gutachten eine langfristige und komplexe
psychotherapeutische Behandlung nötig ist, um überdauernde Verhaltensänderungen
zu etablieren und zu festigen. Angesichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte
gegen hochrangige Rechtsgüter (Gewalt- und Sexualdelikte), die vom
Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint eine stationäre
therapeutische Massnahme auch vor dem Hintergrund der Anlasstaten als
angemessen. Solche gilt es mit der Anordnung der stationären Massnahme in
Zukunft zu verhindern. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die
schuldangemessene Freiheitsstrafe von 50 Monaten bereits um das Doppelte
verbüsst hat. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Kritik, dass sich die
Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs in zeitlicher Hinsicht nicht an der
Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu messen hat, sondern an der Schwere
der von ihm begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Gefahr für ähnliche
Taten. Dabei ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle des Feststehens seiner Unbehandelbarkeit keineswegs mit der Entlassung,
sondern im Gegenteil mit einer Verwahrung zu rechnen hat, wie der Antrag des
Amtes für Justizvollzug zeigt. Ob und in welchem Umfang die im Rahmen der
stationären Behandlung erzielten Fortschritte des Beschwerdeführers einen
Einfluss auf die Rückfallgefahr haben, wird sich zeigen und von den
Vollzugsbehörden im Rahmen der jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme
gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sein. Indem die Vorinstanz die
Dauer der angeordneten stationären Massnahme auf drei Jahre beschränkte, hat
sie eine ausgewogene Interessenabwägung vorgenommen. Das angestrebte Ziel lässt
sich derzeit mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreichen.

4.4. Der mit der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt
dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete
stationäre Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen
Strafurteil vom 3. Dezember 2014 (siehe E. A) bzw. der darin angeordneten
therapeutischen Massnahme und dem durch die Vorinstanz abgeänderten
Freiheitsentzug mittels erneuter stationärer Massnahme ist gegeben. Er wird
auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt, wie sich aus den
gutachterlichen Feststellungen eindeutig ergibt. Somit liegt keine Verletzung
von Art. 5 EMRK vor und ebenso wenig eine solche von Art. 7 EMRK und Art. 4 des
7. Zusatzprotokolls zur EMRK, da die Rechtsprechung des EGMR für den Fall der
nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Urteil Kadusic gegen
die Schweiz vom 9. Januar 2018) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und
sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

4.5. Im Übrigen ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 137 II 236
unbehelflich, da dort nicht über den "Vorrang" einer migrationsrechtlichen
Ausweisung gegenüber einer strafrechtlichen Verwahrung entschieden wurde.
Tatsächlich entschied die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts lediglich, dass bereits früh, bzw. vor dem Ende des Straf- oder
Massnahmevollzugs, über eine Ausweisung aus der Schweiz entschieden werden
darf. Das Bundesgericht hielt im Gegenteil ausdrücklich fest, dass das
Strafrecht und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und
unabhängig voneinander anzuwenden sind (E. 5.2.2). Daran ist festzuhalten.
Sollte die angeordnete stationäre Massnahme scheitern, ist nicht zwischen der
ausländerrechtlichen Ausweisung und einer allfälligen Verwahrung zu
entscheiden, sondern das Sachgericht wird zu prüfen haben, ob die
qualifizierten Voraussetzungen der Verwahrung in concreto gegeben sind und
bejahendenfalls eine solche Massnahme anordnen. Ob dafür sämtliche
Voraussetzungen gegeben sind, braucht zum jetzigen Zeitpunkt indes noch nicht
entschieden zu werden.

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen und der Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse zu
entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, wird
aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber