Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.794/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_794/2019, 6B_795/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und X.Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Freiheitsberaubung usw.),

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts

des Kantons Obwalden vom 11. Juni 2019

(BS 18/029/SKE und BS 18/030/SKE).

Sachverhalt:

A. 

X.________ und X.Y.________ reichten am 12. Juli 2017 je eine Strafanzeige
gegen A.________ (Kantonspolizei Obwalden) und B.________ (Staatsanwaltschaft
des Kantons Obwalden) wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Androhung von Folter
und räuberischer Erpressung ein.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden erliess am 4. August 2017 zwei
Nichtanhandnahmeverfügungen.

Dagegen führten X.________ und X.Y.________ Beschwerden. Das Obergericht des
Kantons Obwalden trat auf die Beschwerden am 13. Juni 2018 nicht ein, da sich
die Eheleute nicht als Privatkläger konstituiert hätten und deshalb nicht
beschwerdelegitimiert seien.

Am 20. November 2018 hob das Bundesgericht die Beschlüsse des Obergerichts vom
13. Juni 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück (6B_722/2018 und 6B_723/2018).

Am 3. Dezember 2018 stellten X.________ und X.Y.________ gegen den
Obergerichtspräsidenten II in beiden kantonalen Verfahren je ein
Ausstandsgesuch. Das Obergericht wies die Ausstandsgesuche am 6. Februar 2019
ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht am 10. Mai 2019 ab
(1B_106/2019 und 1B_107/2019).

Am 11. Juni 2019 wies das Obergericht in Bestätigung der
Nichtanhandnahmeverfügungen vom 4. August 2017 die Beschwerden in zwei
separaten Beschlüssen ab (BS 18/029/SKE betreffend A.________ und BS 18/030/SKE
betreffend B.________).

B. 

X.________ und X.Y.________ wenden sich mit zwei Beschwerden an das
Bundesgericht (Verfahren 6B_794/2019 betreffend B.________, Verfahren 6B_795/
2019 betreffend A.________). Sie beantragen sinngemäss, die Beschlüsse des
Obergerichts seien aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur
Durchführung eines Untersuchungsverfahrens zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie den gleich gelagerten
Sachverhalt und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen
betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die
Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs.
2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.

2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der
Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom
Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht
hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses
Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht
aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten
ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189, 86 E. 3 S. 87 f.; je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich
um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in
diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384; 131 I 455 E. 1.2.4
S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 6 des Haftungsgesetzes des Kantons Obwalden vom 24. September 1989
(Haftungsgesetz; GDB 130.3) haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine
Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen (Abs.
1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Schädiger zu (Abs. 2).
Folgerichtig haben die Beschwerdeführer keine Zivilansprüche gegen die ihrer
Ansicht nach fehlbaren Angestellten der Strafverfolgungsbehörden
(Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft) erhoben. Mangels Zivilansprüchen sind
die Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde befugt.

2.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Ein
in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die
Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei
materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436
f.; je mit Hinweisen). Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu
Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine
Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in
die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil
6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von
Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt, wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Folglich kann auch
unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.3.

2.3.1. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz
vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines
staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur
Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art.
3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des
UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105;
nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter) einen Anspruch des Betroffenen auf
wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356 f. mit Hinweisen).
Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in
vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden
zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_214/2019 vom
15. Mai 2019 E. 5.1).

Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede
andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine
Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen
oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (Entscheid des
EGMR in Sachen Gäfgen gegen Deutschland vom 1. Juni 2010, Nr. 22978/05 Rz. 88
f.; MEYER-LADEWIG/LEHNERT, EMRK-Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 19 ff. zu Art.
3 EMRK). Als Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 7 UNO-Pakt
II gilt namentlich die Anwendung ungerechtfertigter Gewalt gegen Verhaftete
durch Polizeibeamte (BGE 131 I 455 E. 1.2.6 S. 463 f.). Einschränkungen im
Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme
zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil
2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.3.2. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation zu Recht nicht
auf die Behauptung, Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden zu sein. Er
belässt es damit, den dringenden Tatverdacht des Vortäuschens des Wohnsitzes -
was eine Ausschreibung der Eheleute zur Verhaftung und Zuführung gestützt auf
Art. 210 Abs. 2 StPO zur Folge hatte - in Abrede zu stellen. Dass er selbst
(wie behaupteterweise die Beschwerdeführerin) bei der Verhaftung und Zuführung
an die Kantonspolizei von einem Polizeibeamten misshandelt worden wäre, macht
er nicht geltend. Damit ist er mangels staatlichen Übergriffs nicht zur
Beschwerde legitimiert.

Betreffend die Beschwerdeführerin wird vorgebracht, sie habe "psychische
Folter" erlitten. Über das Vorgehen der Polizei und Staatsanwaltschaft sei sie
"total schockiert" gewesen und der Transport im Polizeifahrzeug, "in einer Box
an Handfesseln angehängt", sei "ein Horror" gewesen. Es stelle sich die Frage,
was passiert wäre, wenn sie einen Asthmaanfall oder eine Panikattacke erlitten
hätte. Damit macht sie sinngemäss geltend, zumindest beim Transport
erniedrigend behandelt und einer Gefahr ausgesetzt worden zu sein. Nachdem ein
Transport mit einem Polizeifahrzeug nach den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen stattfand, ist die Beschwerdeführerin mit dem
behaupteten ungerechtfertigten staatlichen Übergriff grundsätzlich zu hören.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hinge gen mit Bezug auf die Festnahme,
soweit die Beschwerdeführerin diese lediglich als "unnötig" bezeichnet. Die
Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Voraussetzungen für die Verhaftung und
Zuführung vorlagen und damit einhergehende Einschränkungen hinzunehmen waren.
Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin
die Strafverfolgungsbehörden bezichtigt, ihre Kreditkarte mit Fr. 2'000.--
belastet zu haben. Diese Vorwürfe sind offensichtlich nicht von derartiger
Schwere, dass sie unter die in der vorstehenden Erwägung dargelegten
Misshandlungen fallen würden.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei während des
Transports mit dem Gefängniswagen "in einer Box an Handfesseln angehängt" und
wie eine Schwerverbrecherin behandelt worden. Sie wirft die Frage auf, was bei
einem Asthmaanfall oder einer Panikattacke passiert wäre. Sie sei englischer
Muttersprache, was ihre Situation in einem deutschsprachigen Umfeld zusätzlich
belastet habe.

3.2. Die Vorinstanz stellt mit Verweis auf die Strafanzeige fest, der
Beschwerdeführerin seien während des Transports Handfesseln angelegt worden.
Dadurch hätte die Beschwerdeführerin zwar bei einem Asthmaanfall nicht selbst
den Spray behändigen können. Jedoch seien keine Hinweise vorhanden, dass sie in
einem solchen Fall von den im Fahrzeug anwesenden Polizeibeamten unzureichend
versorgt worden wäre. Die räumlichen Verhältnisse in einem Polizeifahrzeug
seien zudem nicht einengender als in einem anderen Fahrzeug (Entscheid S. 7).

3.3. Wurden der Beschwerdeführerin für die Zuführung an die Kantonspolizei
respektive für den Transport Handfesseln angelegt, stellt dies offensichtlich
keine ungerechtfertigte Gewalt gegen Verhaftete dar. Vielmehr dienen
entsprechende Massnahmen während der Fahrt regelmässig der Sicherheit Dritter
und der angehaltenen Person (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes des
Kantons Obwalden vom 11. März 2010 [GDB 510.1]; vgl. MEYER-LADEWIG/LEHNERT,
a.a.O., N. 40 zu Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus
soweit erkennbar geltend, sie sei nicht nur gefesselt, sondern im Innern an das
Fahrzeug angekettet worden ("in einer Box an Handfesseln angehängt"). Ein
Anketten an das Fahrzeug stellt die Vorinstanz nicht fest. Die
Beschwerdeführerin entfernt sich deshalb mit ihrem Vorwurf in unzulässiger
Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne
eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend zu machen. Nicht zu
überzeugen vermag auch die pauschal vorgebrachte "psychische Folter". Von
Folter kann keine Rede sein (vgl. Art. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter) und die
Unterstellung wird selbst in der Beschwerde relativiert. Zwar ist nicht von der
Hand zu weisen, dass - ausgehend von der behaupteten Erkrankung - ein
Asthmaanfall bei Angst und Panik verschärft werden kann. Jedoch wird nicht
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin hätte während der Verhaftung und des
Transports tatsächlich einen solchen Anfall erlitten. Damit wird auch nicht
vorgebracht, die Polizeibeamten hätten die Beschwerdeführerin bei einem Notfall
ungenügend unterstützt und sie durch die unterlassene Hilfeleistung
erniedrigend behandelt. Das Vorgehen der Polizeibeamten bezweckte die
Verhaftung und Zuführung der ausgeschriebenen Eheleute und nicht, sie zu
demütigen oder eine ernste bedrohliche Situation zu schaffen. Angesichts der
Umstände des angezeigten Falles besteht auch kein Anlass, Gegenteiliges
anzunehmen. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb nicht in vertretbarer Weise
darzutun, gefoltert respektive grausam, erniedrigend oder unmenschlich
behandelt worden zu sein. Die Einschränkungen in ihrem Wohlbefinden erreichten
nicht das verlangte Mindestmass an Schwere, sondern waren notwendigerweise
durch die Zwangsmassnahmen bedingt. Damit kommt der Beschwerdeführerin der oben
genannte aus Verfassung und Konvention abgeleitete Anspruch auf wirksamen
Rechtsschutz nicht zu. Die Staatsanwaltschaft durfte ein deliktisches Verhalten
ausschliessen und die Nichtanhandnahme verfügen.

4. 

Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers X.________ ist nicht einzutreten. Die
Beschwerden der Beschwerdeführerin X.Y.________ sind abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss
kostenpflichtig. Ihnen sind die Gerichtskosten je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_794/2019 und 6B_795/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers X.________ wird nicht eingetreten.

3. 

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin X.Y.________ werden abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga