Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.792/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_792/2019

Verfügung vom 19. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung, rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. Mai 2019 (III 2019 58).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2020
zurück, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
abzuschreiben ist.

2. 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 wurde am 10. Februar 2020
eingeladen, bis am 21. Februar 2020 eine allfällige Vernehmlassung zur
Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzureichen. In seiner Eingabe vom 18.
Februar 2020 ersucht der Beschwerdegegner 1 daher um Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung.

Dem Gesuch ist stattzugeben, da der Rückzug der Beschwerde während der Frist
zur Stellungnahme erfolgte und der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1
glaubhaft darlegt, dass ihm in diesem Zusammenhang bereits ein gewisser Aufwand
entstanden ist.

Wer eine Beschwerde zurückzieht, hat - vorbehältlich besonderer Umstände, die
hier nicht gegeben sind - als unterliegende Partei zu gelten. Der Kanton Schwyz
hat dem Beschwerdegegner 1 daher die durch den Rechtsstreit verursachten
notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Da der Beschwerdegegner 1 im Verfahren vor Bundesgericht kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist die Entschädigung ihm und nicht seinem
Rechtsvertreter zuzusprechen.

 Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1. 

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. 

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Die Gerichtsschreiberin: