Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.792/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes ("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/ index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-02-2020-6B_792-2019&lang=de&zoom =&type=show_document:1782 in global code Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_792/2019 Verfügung vom 19. Februar 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdeführerin, gegen 1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, 2. Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Beschwerdegegner. Gegenstand Bedingte Entlassung, rechtliches Gehör; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. Mai 2019 (III 2019 58). Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zurück, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist. 2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 wurde am 10. Februar 2020 eingeladen, bis am 21. Februar 2020 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzureichen. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2020 ersucht der Beschwerdegegner 1 daher um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Dem Gesuch ist stattzugeben, da der Rückzug der Beschwerde während der Frist zur Stellungnahme erfolgte und der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 glaubhaft darlegt, dass ihm in diesem Zusammenhang bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist. Wer eine Beschwerde zurückzieht, hat - vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind - als unterliegende Partei zu gelten. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 daher die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdegegner 1 im Verfahren vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist die Entschädigung ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Februar 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: