Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.791/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_791/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

2.-4. vertreten durch Rechtsanwalt Paul Bürgi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Unterdrückung von Urkunden usw.),

Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Mai 2019 (UE190027-O/U/BUT).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist die frühere Lebenspartnerin von E.________, der 2010 verstarb.
Am 27. Juli 2015 zeigte sie dessen geschiedene Ehefrau, B.________, sowie die
Söhne C.________ und D.________ an wegen Unterdrückung von Urkunden,
Erschleichung einer falschen Beurkundung und Prozessbetrugs. Sie wirft den
Beanzeigten vor, ein Testament beiseite geschafft resp. vernichtet zu haben,
das E.________ zwischen dem 27./28. Juni und dem 26. Juli 2010 errichtet haben
müsse. Darin sei sie, A.________, im Umfang der verfügbaren Quote als Erbin
eingesetzt.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Strafverfahren am 29. Januar
2019 ein.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege wies es ab (Verfügung und Beschluss vom 24. Mai 2019).

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Staatsanwaltschaft anweise, die
Strafuntersuchung durchzuführen. Für die kantonalen Verfahren sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausserdem stellt A.________ ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der
Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sie
im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3
S. 439). Nach der Rechtsprechung muss die Privatklägerschaft die Zivilansprüche
im Untersuchungsverfahren noch nicht (adhäsionsweise) geltend gemacht haben,
damit sie zur Beschwerde gegen definitive Einstellungen befugt ist. Sie hat
allerdings darzulegen, aus welchen Gründen sich die angefochtene Einstellung
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Genügt die Beschwerde
diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nur
ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres
ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4
f.; 138 IV 86 E. 3 S. 88; 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247; Urteil 6B_336/2019 vom 7.
November 2019 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Eintretensfrage. Der Zusammenhang
zwischen der anbegehrten strafrechtlichen Untersuchung und den erbrechtlichen
Ansprüchen der Beschwerdeführerin ist freilich evident. Insoweit ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2. Angesichts eines inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen erbrechtlichen
Rechtsstreits unter den Parteien ist zu klären, inwieweit noch zivilrechtliche
Ansprüche im Raum stehen, d.h. das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
aktuell ist.

Das Bundesgericht hat am 20. Juni 2019 erkannt, dass eine erbrechtliche Klage
der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen worden ist. Darin hatte sie
verlangt, die Söhne von E.________ seien solidarisch zu verpflichten, ihr "10
Mio. Schweizer Franken gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 7. November 2008
zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 30. Juli 2010 zu bezahlen" (Urteil 5A_69/2019
lit. C.a).

Mit im Original erhaltener letztwilliger Verfügung vom 7. November 2008 hatte
E.________ u.a. den Willen bekundet, seiner Lebenspartnerin A.________ ein
Vermächtnis von zehn Millionen Franken zu hinterlassen. Gemäss einem vom 17.
März 2010 datierenden weiteren Testament, das nur in Kopie vorhanden ist,
sollte A.________ bis fünf Jahre nach seinem Ableben monatlich den Betrag von
Fr. 15'000.-- erhalten. Unter dem Titel "Verhältnis zu früheren Verfügungen"
verfügte der Erblasser, das Testament vom 17. März 2010 ersetze alle früheren
letztwilligen Verfügungen und Testamente einschliesslich aller Nachträge zu
diesen. In einem "Nachtrag zum Testament vom 17. März 2010", der vom 27. Juni
2010 datiert und ebenfalls nur in Kopie vorhanden ist, ergänzte der Erblasser,
der Anspruch von A.________ solle spätestens am 15. April 2015, das heisst fünf
Jahre nach der Trennung, erlöschen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass E.________ im Testament vom 17. März/27.
Juni 2010 seinen Testierwillen erklärte und dieses Testament alle früheren
letztwilligen Verfügungen und Testamente einschliesslich aller Nachträge zu
diesen ersetzte (Urteil 5A_69/2019 E. 2 und E. 3 Ingress). Weiter galt es zu
klären, welche Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben, dass der Erblasser
das Testament vom 17. März/27. Juni 2010 gemäss übereinstimmender Auffassung
der Parteien in Aufhebungsabsicht vernichtet hatte. Das Bundesgericht hielt
fest, es sei nicht gesichert, ob der Erblasser mit der Vernichtung des
Testaments vom 17. März/27. Juni 2010 die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen
wollte oder nicht. Es seien keine Umstände erstellt, aus denen sich ein
erklärter rechtsgeschäftlicher Wille ergebe, die letztwillige Verfügung vom 7.
November 2008 wieder in Kraft zu setzen. Das Bundesgericht schützte die
Entscheide der kantonalen Instanzen, die den Inhalt des Testaments vom 17. März
/27. Juni 2010 anhand einer Kopie ermittelten und feststellten, dass dieses
Testament alle früheren letztwilligen Verfügungen ersetzen sollte. Durch den
Realakt der Vernichtung der Urkunde der letztwilligen Verfügung vom 17. März/
27. Juni 2010 allein lebe das Testament vom 7. November 2008, das durch die
Verfügung aus dem Jahr 2010 ersetzt wurde, nicht wieder auf. Es sei kein
erklärter Wille des Erblassers erstellt, wonach er die ursprüngliche Verfügung
wieder in Kraft setzen wollte. Daher bleibe es bei der Abweisung der
Vermächtnisklage (Urteil 5A_69/2019 E. 3.5 und E. 4).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, im Juni oder Juli 2010 habe
E.________ ein weiteres Testament errichtet, das die Beschwerdegegner 2-4
beiseitegeschafft resp. vernichtet hätten. Mit diesem neuen Testament habe der
Erblasser sie nicht mehr als Vermächtnisnehmerin, sondern als Erbin im Rahmen
der verfügbaren Quote eingesetzt. Insofern stehen nach wie vor Zivilansprüche
infrage, auf die sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
ist intakt.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe nach ihrer
Anzeige keine Untersuchungshandlungen durchgeführt, bevor sie das Verfahren
rund dreieinhalb Jahre später eingestellt habe. Sie begründe die Einstellung
einzig mit der Würdigung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, wonach nichts
auf ein im Sommer 2010 errichtetes Testament hinweise, und lehne weitere
Befragungen mit dem blossen Hinweis ab, eine solche Vorkehr vermöge die
Beweislage nicht zu verändern. Es sei nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz und
dem Verfolgungszwang vereinbar, das Vorverfahren abzuschliessen, ohne die
beschuldigten Personen und Auskunftspersonen/Zeugen einvernommen zu haben.
Ebensowenig sei es statthaft, auf die Akten eines Zivilprozesses mit anderem
Thema zu verweisen. Denn dort gehe es darum, ob das Vermächtnis vom 7. November
2008 (Legat von 10 Mio. Franken an die Beschwerdeführerin) oder die dispositive
gesetzliche Erbfolge zur Anwendung komme. Während die Beschwerdeführerin im
Zivilprozess dafür halte, dass durch die Vernichtung des "Widerrufstestaments"
vom 17. März 2010 und die Nichtvernichtung des Legatstestaments vom 7. November
2008 Letzteres wirksam werden sollte, machten die Beschwerdegegner 3 und 4 dort
geltend, das nichtvernichtete Legatstestament sei aufgrund des (später
vernichteten) Widerrufstestaments bleibend unwirksam geworden. Im vorliegenden
Verfahren gehe es, anders als im Zivilprozess, darum, ob der Erblasser in den
letzten Wochen seines Lebens - im Zusammenhang mit der Vernichtung des
Widerrufstestaments vom 17. März 2010 - ein letztes Testament errichtet habe.
Die Vorinstanz antizipiere zu Unrecht, es bestünden keinerlei Hinweise auf ein
im Juni oder Juli 2010 errichtetes Testament, mit welchem die
Beschwerdeführerin zulasten der Quote der Söhne des Erblassers begünstigt
worden sei.

2.2. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem
dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eingestellt
werden darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen (Grundsatz in dubio pro duriore). Hingegen ist
(sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu
erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.
Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in
der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE
143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist, ob die Vorinstanz
einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte. Auf der Ebene des
Sachverhalts greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz willkürlich
von einer (die Straflosigkeit bewirkenden) "klaren Beweislage" ausgeht. Dies
trifft zu, wenn der Schluss, es liege ein klarer Sachverhalt vor,
schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 245; Urteil 6B_1308/
2018 vom 11. April 2019 E. 2.1.2; zur Anwendung des Grundsatzes in dubio pro
duriore als Rechtsregel vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 245).

2.3. Die Staatsanwaltschaft bezog sich in der strittigen Einstellungsverfügung
auf Zeugeneinvernahmen, die das Obergericht des Kantons Zürich im
erbrechtlichen Prozess am 28. Juni 2018 durchgeführt hat.

2.3.1. So beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Aussage von Dr.
F.________, der seit vielen Jahren mit dem Erblasser befreundet war. Der Zeuge
habe vor Obergericht deponiert, nach dem Tod des Erblassers habe er gewusst,
"dass da etwas schief laufe", und, der Erblasser habe ihm noch kurz vor seinem
Ableben gesagt, er sei entspannt, habe alles geregelt. Diese Äusserungen
machten klar, dass er eine testamentarische Regelung vorgenommen habe. Die
Vorinstanz führt aus, es sei nicht damit zu rechnen, dass der Zeuge in einer
staatsanwaltschaftlichen Befragung aussagen werde, der Erblasser habe ein
weiteres Testament errichtet, mit welchem er die Söhne auf den Pflichtteil
setze und der Beschwerdeführerin die verfügbare Quote zuweise. Der Zeuge habe
vor Obergericht ausgesagt, das Testament vom März 2010 sei entstanden, als die
Beziehung zur Beschwerdeführerin vorbei gewesen sei. So habe sich der Erblasser
nicht mehr verpflichtet gesehen, die Beschwerdeführerin dauerhaft abzusichern
(angefochtener Beschluss, S. 10 f. E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund weist die
Vorinstanz an anderer Stelle darauf hin, dass im Testament vom November 2008
noch ein Vermächtnis von 10 Mio. Franken an die Beschwerdeführerin vorgesehen
gewesen sei, im Testament vom März 2010 nur noch ein solches von monatlich Fr.
15'000.-- während fünf Jahren nach seinem Ableben resp. (gemäss Nachtrag vom
Juni 2010) während fünf Jahren seit der Trennung, d.h. bis Mitte April 2015.
Nach Aussage eines anderen Zeugen habe der Erblasser der Beschwerdeführerin
umso weniger zukommen lassen wollen, je länger er von ihr getrennt gewesen sei
(a.a.O., S. 14 E. 4.2.6).

Nach Feststellung der Vorinstanz bezogen sich die Aussagen des Zeugen Dr.
F.________ auf den (im Zivilprozess relevanten) Umstand, dass das
Originaltestament von März 2010 nicht gefunden worden war; sie wiesen keinen
Zusammenhang zum beanzeigten Sachverhalt auf. Die Beschwerdeführerin hält
dagegen, die Aussage des Zeugen Dr. F.________, der Verstorbene habe ihm
gesagt, er sei entspannt, er habe alles geregelt, sei nicht vereinbar mit der
Darstellung der Beschwerdegegner 2-4, der Erblasser habe das Testament vom März
2010 in Aufhebungsabsicht vernichtet und damit keine testamentarische Erbfolge,
sondern eine solche nach dispositivem Gesetzesrecht gewollt. Vielmehr habe der
Erblasser nach der Vernichtung des Testaments vom 17. März 2010 mit einem kurz
vor seinem Tod errichteten Testament bekräftigt, die Beschwerdeführerin
entsprechend dem Legatstestament von 2008 oder weitergehend zu begünstigen. Die
Behauptung der Beschwerdegegner stehe auch im klaren Gegensatz zur Aussage des
Zeugen Dr. G.________ - der den Erblasser als Arzt und enger Freund in den
letzten Wochen seines Lebens praktisch täglich begleitet hat (Urteil 5A_69/2019
E. 2.1) -, der Verstorbene habe ihm gesagt, alles schriftlich hinterlegt zu
haben (vgl. angefochtener Beschluss S. 11 E. 4.2.3). Bezüglich des Testaments
vom 17. März 2010 habe der Zeuge Dr. G.________ ausgesagt, es sei der erklärte
Wunsch des Erblassers gewesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
H.________ abzusichern. Der Zeuge habe sich überrascht gezeigt, dass kein
Originaltestament von 2010 vorliege. Es sei offenkundig, dass der Erblasser
niemals gewollt haben könne, die gesetzliche Erbfolge ohne jede finanzielle
Absicherung der Beschwerdeführerin eintreten zu lassen. Damit liege ein klarer
Anhaltspunkt für ein Testament aus dem Jahr 2010 vor. Bei dieser Verdachtslage
hätte ein Vorverfahren eröffnet und die Sache strafprozessual näher abgeklärt
werden müssen. Das ergebe sich auch aus den Aussagen der Zeugin I.________
(Ehefrau des Zeugen Dr. G.________) : Der Erblasser habe ihr gegenüber noch im
Juli 2010 geäussert, für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorgesorgt zu
haben. Dies lasse wiederum auf eine testamentarische Absicherung schliessen.

Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein,
soweit darin dargetan wird, dass der Erblasser nach der Trennung von der
Beschwerdeführerin sich von ihr distanzierte und sich dies in den letztwilligen
Verfügungen von März/Juni 2010 niederschlug. Soweit die Beschwerdeführerin
ungeachtet dieser Entscheidmotive behauptet, der Erblasser habe sich kurz
darauf grundlegend zu ihren Gunsten umbesonnen, kann auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen sind die in den
Zeugenaussagen zitierten mündlichen Willensbekundungen des Erblassers kaum
geeignet, die von der Beschwerdeführerin vertretene These zu untermauern: Aus
dem Protokoll der obergerichtlichen Einvernahme des Dr. F.________ vom 28. Juni
2018 ergibt sich, dass seine Aussage "Da wusste ich, da läuft etwas schief",
aus einer Irritation des Zeugen über die Äusserung des Willensvollstreckers
J.________ entstanden war. Diesem zufolge habe der Erblasser das Original des
Testaments (von März 2010) offenbar vernichtet, da er sehr verwirrt gewesen
sei. Gemäss dem Zeugen Dr. F.________ war der Erblasser im Zeitraum Ende Juni
2010 jedoch keinesfalls verwirrt, als er ihm gegenüber geäussert habe, er sei
entspannt und für ihn sei nun alles geregelt. Er habe angefügt, "alles" liege
nun bei der Kanzlei des Willensvollstreckers. In diesem Kontext gab der Zeuge
zu Protokoll, es scheine ihm unmöglich, dass der Erblasser das Testament in
einer Verwirrtheit selbst zerstört habe (Einvernahme Dr. F.________, S. 8). Die
von der Beschwerdeführerin angeführten Aussagen beziehen sich somit, wie die
Vorinstanz richtig erkannt hat, auf den Verbleib des Testaments von März/Juni
2010. Der Zeuge Dr. F.________ hätte kaum geäussert, dabei handle es sich
seiner Meinung nach immer noch um das "richtige", das "greifende" Testament
(a.a.O, S. 6), wenn er Anhaltspunkte für die Existenz eines neuen Testaments
gehabt hätte. Auch der Zeuge Dr. G.________ bezog sich eindeutig auf das ihm
bei der Befragung vom 28. Juni 2018 vorgelegte Testament vom 17. März 2010, als
er vor Obergericht bekräftigte, dieses Dokument entspreche dem gefestigten
Willen des Erblassers (Einvernahme Dr. G.________, S. 7); er sei überrascht,
dass kein Originaltestament vorliege, und es wäre eindeutig gegen den Willen
des Erblassers gewesen, wenn die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leer
ausgehen würden (a.a.O., S. 9). Das schliesst aus, dass er um ein weiteres
Testament gewusst oder auch nur Entsprechendes vermutet hat. Eine weitergehende
Bedeutung hat auch die Aussage der Zeugin I.________ nicht, wonach der
Erblasser im Juli 2010 gesagt habe, er werde sich um die Beschwerdeführerin
kümmern und schauen, dass sie keine Sorgen haben werde und dass ihre Tochter
eine gute Ausbildung bekomme (Einvernahme I.________, S. 5).

2.3.2. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Zeugin K.________, die
im Haus des Erblassers in U.________ im Haushalt und als Köchin tätig war. Vor
Obergericht habe sie ausgesagt, der Erblasser habe ihr und ihrem Mann gegenüber
davon gesprochen, der Beschwerdeführerin eine grosse Geldsumme zu hinterlassen
(Einvernahme K.________, S. 7). Auch diese Zeugenaussage widerspreche der
Behauptung der Söhne, der Erblasser habe die gesetzliche Erbfolge ohne jede
Vermögenszuwendung zugunsten der Beschwerdeführerin gewollt; wenn der Erblasser
das Testament von März/Juni 2010 vernichtet habe, so habe er unter diesen
Umständen ein aktuelleres Testament hinterlassen müssen, dies mindestens in
Form eines Verweises auf das Testament vom 7. November 2008. Da nur die
Beschuldigten Zugriff auf diese Dokumente hätten, bestehe ein dringender
Verdacht, dass sie entsprechende Urkunden beiseite schufen.

Vor dem Hintergrund der weiteren Zeugenaussagen ist auch aus der Deposition der
Zeugin K.________ nichts abzuleiten, was über den im Testament von März/Juni
2010 ausgedrückten Willen des Erblassers hinausginge. Dem angefochtenen
Beschluss ist zu entnehmen, dass die von der Zeugin zitierte Äusserung des
Erblassers im Frühjahr 2010 gefallen sein muss. Aus der Aussage K.________ kann
daher nicht auf ein erst Ende Juni/Juli 2010 aufgesetztes Testament mit einer
Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dies zumal der
Erblasser der Beschwerdeführerin auch im Testament vom März/Juni 2010 eine
grosse Geldsumme zugedacht hat.

2.3.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wille des Erblassers,
sie durch Errichtung eines Testaments - oder auch eines Trusts - abzusichern,
sei durch Einvernahme des Rechtsanwalts Dr. L.________ abzuklären. Indem ihn
die Staatsanwaltschaft nicht befragt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz
krass verletzt. Auch Rechtsanwalt Dr. M.________ habe sich nach dem Ausscheiden
seines Praxiskollegen Dr. N.________ mit testamentarischen Anordnungen des
Erblassers befasst und den Erblasser beraten. Es sei unerfindlich, warum
Rechtsanwalt Dr. M.________ nur deswegen nicht als Zeuge von der
Staatsanwaltschaft befragt werden sollte, weil Praxiskollege Dr. N.________
nichts über ein später erstelltes Testament gewusst haben wolle.

Die Vorinstanz hält fest, weder plausibilisiere die Beschwerdeführerin, welche
Angaben Rechtsanwalt Dr. L.________ zu einem allenfalls vernichteten Testament
machen könne, noch sei ersichtlich, was Rechtsanwalt Dr. M.________, der den
Erblasser zusammen mit seinem Praxiskollegen Dr. N.________ im Hinblick auf das
Testament von März 2010 und dessen Ergänzung von Juni 2010 beraten hatte, über
allfällige spätere Festlegungen des Erblassers aussagen könnte. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der daraus gezogene Schluss der
Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe die beantragten Einvernahmen zu Recht
abgelehnt, unhaltbar sein sollte.

2.3.4. Die Beschwerdeführerin beantragte im kantonalen Verfahren, die Zeugin
K.________ sowie deren Ehemann und eine weitere Person seien über eine
"Aufräumaktion" in der Villa des Erblassers in U.________ zu befragen, mit
welcher Unterlagen weggeschafft worden seien. Dem hält die Vorinstanz entgegen,
die betreffenden Beweismassnahmen versprächen keinen Aufschluss über die
Existenz resp. Vernichtung - geschweige denn über den Inhalt - eines Ende Juni/
Juli erstellten Testaments. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht auf die
Befragungen verzichtet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Festlegung
willkürlich sein sollte, zumal kaum vorstellbar ist, dass die zu befragenden
Personen Wahrnehmungen über Natur und Inhalt von allenfalls weggebrachten
Dokumenten machen könnten.

2.3.5. Sieht die Vorinstanz keine Hinweise auf ein weiteres Testament, das
Gegenstand einer strafbaren Handlung gewesen sein könnte, geht sie des Weitern
davon aus, die beantragte Hausdurchsuchung bei der Anwaltskanzlei, die den
Verstorbenen in Erbschaftsangelegenheiten beraten hatte, erübrige sich. Es
fehle an einem hinreichenden Verdacht auf eine strafbare Handlung und somit an
einer Voraussetzung für eine derartige Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO). Die Beschwerdeführerin erhebt auch hier eine Willkürrüge. Sie beruft
sich auf die Möglichkeit, dass Unterlagen zutage gefördert werden könnten, die
ihre These über das Vorhandensein eines zu ihren Gunsten abgefassten Testaments
bestätigten. Dafür verweist die Beschwerdeführerin auf die Aussagen von Zeugen,
die den Willen des Erblassers, sie finanziell abzusichern, bestätigen könnten.
Nachdem sich die betreffenden Aussagen aber auf das Testament von März/Juni
2010 beziehen (oben E. 2.3.1-2.3.2), verletzt die vorinstanzliche Ablehnung der
beantragten Hausdurchsuchung das Untersuchungsprinzip bereits aus diesem Grund
nicht.

2.3.6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Verzicht der
Staatsanwaltschaft, die geschiedene Ehefrau und die Söhne des Erblassers als
Beschuldigte zu befragen, dürfe nicht mit der blossen Begründung geschützt
werden, es sei nicht zu erwarten, dass sich diese Personen selbst belasten
würden. Es sei wesentliches Element jeder Strafuntersuchung, im Interesse der
materiellen Wahrheit durch gezielte Fragen und Konfrontation des Beschuldigten
mit Zeugenaussagen allfällige Ungereimtheiten zutage zu fördern. Auch hier
zeige sich, dass die Staatsanwaltschaft trotz des dreieinhalb Jahre dauernden
Verfahrens keine Untersuchungshandlungen getätigt und damit kein Vorverfahren
durchgeführt habe, sondern die Sache vielmehr nicht an die Hand genommen habe.

Die von der Beschwerdeführerin angerufenen prozessualen Parteirechte in
Zusammenhang mit einer Befragung der Beschuldigten (Ergänzungsfragen,
Konfrontation) setzen bei einem greifbaren Verdacht an. An einem solchen fehlt
es nach dem Gesagten indes.

2.4. Insgesamt schliesst die Vorinstanz willkürfrei auf eine klare Beweislage
(vgl. oben E. 2.2), wonach es keine Hinweise auf ein Testament gibt, das die
Beanzeigten hätten beiseite schaffen können (angefochtener Beschluss, S. 8 ff.
E. 4.1 ff. und S. 15 E. 5). Mangels ersichtlichem Tatobjekt ist daher kein
Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO).

Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht mit einer
Einstellungsverfügung (Art. 320 StPO) - und nicht durch Nichtanhandnahme (Art.
310 StPO) - beendet: Der Beizug von Akten (hier des erbrechtlichen Prozesses)
im Sinne von Art. 194 StPO ist eine Untersuchungshandlung, die grundsätzlich
ein eröffnetes Strafverfahren voraussetzt (Urteile 6B_875/2018 vom 15. November
2018 E. 2.2.2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).

3.

Die Beschwerdeführerin ficht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
hinsichtlich des kantonalen Beschwerdeverfahrens an. Mit Blick auf die bereits
bei Anhebung des Beschwerdeverfahrens eindeutige Beweislage ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, die
Beschwerdeführung sei aussichtslos gewesen, Bundesrecht verletzt hätte (vgl.
Art. 136 StPO).

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren
aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin
sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs.
2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen wurden (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub