Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.790/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_790/2019

Urteil vom 18. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gubler,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, schwerer Fall),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 2. Mai 2019 (SW.2019.27).

Sachverhalt:

A. 

Am 16. August 2017 kam es auf der Hauptstrasse zwischen Birwinken und
Graltshausen zu einem schweren Verkehrsunfall zwischen einem Traktor mit
Anhänger und einer entgegenkommenden Reiterin. Die Reiterin, A.________, erlitt
dabei schwere Beinverletzungen. Ihr mussten beide Unterschenkel amputiert
werden. Der Lenker des Traktors, B.________, blieb unverletzt.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Bischofszell
das Strafverfahren gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein.

B. 

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons
Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Sache zur Weiterführung des
Verfahrens und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwesien.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff.
5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dass sich der angefochtene Entscheid
auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin
auswirken kann, ist aufgrund der Natur der im Raum stehenden Delikte
offensichtlich. Die Beschwerde in Strafsachen ist daher zulässig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle lediglich
fest, das Pferd sei etwas unruhig gewesen. Aufgrund der Aussagen des
Beschwerdegegners müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Pferd
zunehmend nervöser und unruhiger geworden sei, während er mit seinem Gefährt
herannahte. Dieser Umstand habe einen Einfluss darauf, welche Sorgfalt der
Beschwerdegegner in der konkreten Situation aufzubringen hatte. Die Vorinstanz
habe somit zu Unrecht das Vorliegen einer klaren Beweislage bejaht. Zudem hätte
sie nicht von der für den Beschwerdegegner günstigsten Sachverhaltsvariante
ausgehen dürfen. Indem sie die Verfahrenseinstellung bestätige, verfalle sie in
Willkür und verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore" sowie Art. 319 StPO.
Schliesslich gehe die Vorinstanz von einem falschen rechtlichen Begriff der
Fahrlässigkeit (insbesondere der Vorhersehbarkeit und der Sorgfaltspflicht)
aus. Damit verletze sie ebenfalls Bundesrecht.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem
dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit
Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Verfahrenseinstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage"
ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist
der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer
Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings
unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 f. S. 244 f.). Die Willkürrüge muss in
der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 mit Hinweis). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

2.2.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter
von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus,
dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht
hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin
für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die
Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 157 f.; 143 IV 138 E.
2.1 S. 140; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; je mit Hinweisen).

Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den
Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen.
Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf Art. 26 Abs. 2 und auf Art. 32 Abs. 1
SVG. Art. 26Abs. 2 SVG regelt besondere Vorsichtspflichten. Bestehen Anzeichen
dafür, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich
der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG
abgeleitete Vertrauensprinzip berufen. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass
der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen hat.

2.3. Die Vorinstanz listet zunächst die vorhandenen Indizien und Beweismittel
auf (E-Mail des behandelnden Tierarztes, Fotodokumentation der Kantonspolizei
usw.). Sie schliesst aus, dass die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdegegners
eingeschränkt oder dieser abgelenkt war. Drittpersonen, welche Angaben zum
Unfallhergang machen könnten, seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin
selbst erinnere sich nicht an den Vorfall. Es müsse daher im Wesentlichen auf
die Aussagen des Beschwerdegegners abgestellt werden. Die Vorinstanz gibt daher
die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der verschiedenen Einvernahmen
wieder. Sie gelangt zum Schluss, es gebe keinen Grund, an den Aussagen des
Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere sei entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht vorstellbar, dass der Beschwerdegegner wahrheitswidrig
erfunden habe, dass das Pferd rückwärts aus der Wiese auf die Strasse, über die
Gegenfahrbahn und gegen den Anhänger gelaufen sei. Der Beschwerdegegner habe
dies bereits in der ersten Aussage, die nur rund eineinhalb Stunden nach dem
tragischen Unfall erfolgt sei, beschrieben und in den weiteren Befragungen
bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdegegners lägen innerhalb der üblichen
Bandbreite für mehrere Aussagen der gleichen Person zu verschiedenen
Zeitpunkten. Es seien keine Widersprüche auszumachen, welche die klare und
eindeutige Grundaussage in Frage zu stellen vermöchten. Zwar weise die
Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner in der
ersten Einvernahme aussagte, die Reiterin sei mit dem Pferd etwa einen Meter in
die Wiese geritten, in der zweiten Einvernahme fünf Meter und in der dritten
Einvernahme vier bis fünf Meter. Dies ändere indessen am entscheidenden
Grundsachverhalt nichts, nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Pferd
von der Strasse weg mindestens einen Meter in die Wiese geritten sei und das
Pferd plötzlich rückwärts in den Anhänger des vom Beschwerdegegner gelenkten
Traktors gelaufen sei. Die Vorinstanz verneint auch die Notwendigkeit eines
Gutachtens durch einen Pferdefachmann. Der zuständige Tierarzt habe in seinem
Bericht in Kenntnis der Verletzungen und der Aussagen des Beschwerdegegners
erklärt, anhand der Verletzungen könne nicht schlüssig geklärt werden, in
welcher Weise der Aufprall genau stattgefunden habe. Es sei aber davon
auszugehen, dass der Tierarzt in seinem Bericht erwähnt hätte, wenn es geradezu
unmöglich oder zumindest äusserst unwahrscheinlich gewesen wäre, dass das Pferd
rückwärts in das Fahrzeug gelaufen sei.

Die Vorinstanz verneint die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs. Der
Beschwerdegegner habe bei der Beschwerdeführerin, die ausserorts allein auf
einer relativ schmalen und häufig befahrenen Strasse geritten sei, davon
ausgehen dürfen, dass es sich um eine geübte Reiterin handelte und das Pferd
verkehrsgewohnt sei. Dass ein solches Pferd, welches beim Entgegenreiten
mindestens einen Meter auf die Wiese ausgewichen sei, rückwärts zurück auf die
Strasse über die eigene Fahrbahnhälfte auf die Gegenfahrbahn und in den
Anhänger laufen würde, sei für den Beschwerdegegner als "normaler"
Verkehrsteilnehmer ohne spezifische Erfahrung mit Pferden jenseits des
Vorstellbaren gewesen.

Weiter sei auch keine Sorgfaltspflichtverletzung auszumachen. Die Forderung der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte nicht nur bremsen und das Tempo
verlangsamen, sondern anhalten müssen, gehe zu weit. Angesichts der konkreten
Situation ergebe sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 Abs. 2 SVG keine
solche Pflicht. Diesbezüglich könne auf die zutreffenden Erwägungen der
Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. Demnach sei
die Schilderung des Beschwerdegegners nachvollziehbar, wonach er auf ein
vollständiges Abbremsen aufgrund der von ihm befürchteten Erzeugung weiteren
Lärms verzichtet habe und daher mit langsamer Geschwindigkeit an der
Beschwerdeführerin und ihrem Pferd habe vorbeifahren wollen. Da sich die
Beschwerdeführerin mit ihrem Pferd bereits einige Meter in das Wiesland hinaus
begeben habe und folglich dort auf sein Passieren gewartet habe, ohne ihm z.B.
mittels Handzeichen zu signalisieren, dass er anzuhalten oder zu warten habe,
habe der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, er könne langsam an der
Reiterin vorbeifahren. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdegegner
habe sich korrekt verhalten, indem er die Geschwindigkeit rechtzeitig auf ein
verträgliches Mass reduziert habe und ganz rechts gefahren sei. Es handle sich
um einen äusserst tragischen Unfall; dem Beschwerdegegner sei indessen aufgrund
der Umstände kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen.

2.4. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Sachverhalt sind unbegründet. Der Sachverhalt wurde gestützt
auf die vorhandenen Indizien und Beweismittel weitestgehend geklärt. Mithin
liegt ein klarer Sachverhalt vor. Welche weiteren Beweismittel noch zu erheben
gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Argumentation der
Beschwerdeführerin, wonach sich der Beschwerdegegner im Laufe der Untersuchung
immer weiter von seinen Erstaussagen entfernt habe, geht die Vorinstanz ein.
Sie legt schlüssig dar und unterlegt dies mit den entsprechenden
Protokollstellen, dass die Aussagen des Beschwerdegegners im Kern
gleichbleibend waren. Die Vorinstanz konzentriert sich in ihrem Entscheid auf
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen und erwähnt, anders als noch
die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung, die Tatsache, dass der
Beschwerdegegner eine zunehmende Nervosität des Pferdes schilderte, nicht
erneut. Sie verweist diesbezüglich jedoch auf die Ausführungen in der
Einstellungsverfügung und weicht somit nicht von der staatsanwaltschaftlichen
Sachverhaltsfeststellung und Einschätzung ab. Die Rüge, die Vorinstanz sei von
der für den Beschwerdegegner günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen und
habe damit den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, geht damit fehl.

2.5. Bezüglich der Vorhersehbarkeit macht die Beschwerdeführerin konkret
geltend, die Vorinstanz verkenne die Tragweite des Begriffs der
Vorhersehbarkeit. Sie habe sich bei ihrer Argumentation in einen Widerspruch
verstrickt und damit gleich selbst deutlich gemacht, dass das Element der
Vorhersehbarkeit nicht "offensichtlich nicht gegeben" sei. So habe der
beigezogene Tierarzt nicht abschliessend sagen können, in welcher Weise der
Aufprall erfolgt sei. Die Vorinstanz erachte ein Rückwärtslaufen des Pferdes
nicht als äusserst unwahrscheinlich. Dennoch gehe sie anschliessend davon aus,
mit einem solchen Geschehensablauf habe der Beschwerdegegner nicht rechnen
müssen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch mit einem Allgemeinwissen über
Pferde, wobei bekannt sei, dass es sich um Fluchttiere handle, habe der
Beschwerdegegner damit rechnen müssen, dass das Pferd der Beschwerdeführerin
durchbrenne und vorwärts oder rückwärts über die Fahrbahn laufe.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Erwägungen der Vorinstanz
sind nicht widersprüchlich. Die Auskunft des Tierarztes bezog sich auf die
Frage, ob der vom Beschwerdegegner geschilderte Geschehensablauf möglich ist,
und diente der Plausibilisierung der Aussagen des Beschwerdegegners. Die Frage,
ob der Beschwerdegegner mit dem Geschehensablauf in der konkreten Situation
rechnen musste, ist unabhängig davon zu beurteilen. Diese Beurteilung nimmt die
Vorinstanz zutreffend vor. So ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführt, der
Beschwerdegegner habe als Laie in Bezug auf Pferde unter den genannten
Umständen (vgl. E. 2.3) nicht damit rechnen müssen, dass das Pferd rückwärts
über die Gegenfahrbahn in seinen Anhänger laufe. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht zu verstehen gab, dass er
anhalten solle, lässt darauf schliessen, dass selbst sie als geübte Reiterin
die Gefahr nicht erkannte. Die v orinstanzlichen Erwägungen zur
Vorhersehbarkeit geben somit zu keinerlei Beanstandungen Anlass.

2.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Erwägung, wonach
ein vollständiges Anhalten vom Beschwerdegegner nicht habe verlangt werden
können, sei zu apodiktisch. Die Verkehrssituation sei unübersichtlich gewesen
und der Beschwerdegegner habe erkannt, dass das Pferd unruhig gewesen sei. Der
Beschwerdegegner hätte lediglich vom Gas gehen müssen, wodurch die Komposition
zum Stillstand gekommen wäre. Die Argumentation, der Beschwerdegegner habe
nicht angehalten, um keinen zusätzlichen Lärm zu verursachen, könne daher nicht
greifen. Somit habe die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzung zu Unrecht
verneint.

Nachdem die Tatbestandsmässigkeit bereits aufgrund der fehlenden
Vorhersehbarkeit zu verneinen ist, erübrigt es sich grundsätzlich, die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Sorgfaltswidrigkeit zu überprüfen. Der
Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner
in Anbetracht der Umstände (die Reiterin hatte sich von der Fahrbahn entfernt,
wodurch scheinbar keine unmittelbare Gefährdungssituation mehr bestand) mit der
Verlangsamung seiner Geschwindigkeit seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
Es bestand somit keine Pflicht zum vollständigen Anhalten. Welche subjektiven
Überlegungen den Beschwerdegegner dazu bewegten, sein Gefährt nicht zum
Stillstand zu bringen, ist dabei nicht von Bedeutung.

2.7. Zusammengefasst geht die Vorinstanz weder willkürlich von einer klaren
Beweislage aus noch verletzt sie mit der Bestätigung der Verfahrenseinstellung
anderweitig Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. 

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung
zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung
aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär