Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.785/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_785/2019

Urteil vom 28. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom
23. Mai 2019 (BEK 2018 116).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 wegen Verletzung von
Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage)
bestraft. Auf Einsprache hin wurde die Busse mit Strafbefehl vom 6. Juni 2016
auf Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) reduziert. Auch dagegen legte der
Beschwerdeführer Einsprache ein, worauf er mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018
erneut mit Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) gebüsst wurde. Auf
abermalige Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und
überwies die Akten an das Bezirksgericht March. Der Einzelrichter des
Bezirksgerichts March verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 wegen
vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Aufmerksamkeit und
Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt)
und mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Unterlassen der
Richtungsanzeige) zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage).
Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz in Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils am 23. Mai 2019 ab. Am 13. Juni 2019 wurde das
Urteil hinsichtlich des Rubrums, welches das Urteilsdatum nicht nannte, und des
Einleitungssatzes des Dispositivs, welcher von "beschlossen" statt von
"erkannt" sprach, berichtigt.

Der Beschwerdeführer wandte sich am 27. Juni 2019 an das Bundesgericht, ohne
einen formellen Antrag zu stellen.

2. 

Der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils im
Ausland gewesen zu sein. Indessen wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung der Post
das angefochtene Urteil vom 23. Mai 2019 am 29. Mai 2019 am Schalter
zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 30. Mai 2019 zu laufen und
endete am 28. Juni 2019 (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Eröffnung der Berichtigung
vom 13. Juni 2019 hat die Beschwerdefrist mangels einer materiellen Änderung
des Urteils vom 23. Mai 2019 nicht neu ausgelöst. Die Eingabe vom 27. Juni 2019
wurde fristgerecht eingereicht.

3. 

Rechtsschriften an das Bundesgericht haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und
dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. 

Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeeingabe nur vor, auf seinem
Recht zu bestehen und sich in einer mündlichen Gerichtsverhandlung verteidigen
zu wollen, weil er sein Anliegen nicht habe erklären können und er sich aus
finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten könne.

Für die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 57
BGG, was mit der Eingabe angesprochen sein könnte, besteht kein Raum. Eine
solche Verhandlung dient nicht dazu, eine Beschwerde nach Ablauf der
Beschwerdefrist mündlich begründen zu können.

Sollte der Beschwerdeführer eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anstreben
wollen, zeigt er in seiner Eingabe nicht im Ansatz auf, inwiefern das
angefochtene Urteil vom 23. Mai 2019 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG,
insbesondere gegen Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, verstossen könnte. Die Eingabe
genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen
Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise
verzichtet.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill