Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.784/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_784/2019

Urteil vom 2. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2019 (BK 19 253).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 9. April 2019 die vom
Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Diebstahl,
Sachbeschädigung und Verletzung des Schriftengeheimnisses nicht an die Hand.
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 wegen
Verspätung auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob
das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit
befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht mit
keinem Wort. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der
Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die
Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill