Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.775/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_775/2019

Urteil vom 28. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse
17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2019 (BK 19 231).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2019 um Erlass, Stundung oder
Ratenzahlung der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.
Februar 2019 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Die Beschwerdekammer
in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung
vom 16. Mai 2019 ab.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO).

4. 

Die Vorinstanz erwägt, die auferlegten Verfahrenskosten könnten ganz oder
teilweise erlassen oder gestundet werden, namentlich wenn die Bezahlung für den
Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle (Art. 425 StPO; Art. 10 Abs. 1
lit. a und b des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]).
Wer eine unzumutbare Härte geltend mache, sei zur Mitwirkung verpflichtet und
trage die Behauptungs- und Beweislast. Dass der gesuchstellenden Person eine
Mitwirkungspflicht obliege, sei dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren
bekannt. Ihm sei bewusst, dass er seine finanziellen Verhältnisse detailliert
darzulegen und zu belegen habe. Er mache zwar (teilweise) Ausführungen zu
seiner finanziellen Situation, dokumentiere dies jedoch nicht im Ansatz. Er sei
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und verunmögliche damit eine
Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage. Das Erlassgesuch sei daher ebenso wie
die Anträge auf Stundung und Gewährung von Ratenzahlungen abzuweisen.

5. 

Was daran willkürlich, ermessensfehlerhaft oder sonstwie bundesrechtswidrig
sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Er ruft vielmehr nur eine
Vielzahl von Normen an, die verletzt sein sollen, äussert sich u.a. zu
angeblichen "Revisionsgründen" in Bezug auf das Verfahren BK 19 68 + BK 19 231
MOR, dessen Aufhebung er verlangt, und behauptet in Rechtshändel und zu
Behördengängen gedrängt zu werden, so dass er kein Einkommen generieren könne
und unter dem Existenzminimum leben müsse. Die Ausführungen in der Beschwerde
sind samt und sonders nicht sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht
nachvollziehbar, inwiefern die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die
zur Abweisung des Gesuchs um Erlass, Stundung und Ratenzahlungen führte, bzw.
die Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten.

6. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill