Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.771/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_771/2019

Urteil vom 7. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons

Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das BetmG usw.; Mittäterschaft; Landesverweisung; Willkür,
Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 9. April 2019

(Nr. 50/2018/33).

Sachverhalt:

A. 

Am 1. Juni 2018 verurteilte das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ wegen
einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Förderung der rechtswidrigen Einreise
und rechtswidrigen Aufenthalts zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.--
Busse. Dies als Zusatzstrafe zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil
des Tribunal d'arrondissement de Lausanne vom 9. August 2017. Ausserdem ordnete
das Kantonsgericht eine Landesverweisung von fünf Jahren an. Das Obergericht
des Kantons Schaffhausen wies die Berufung von A.________ am 9. April 2019 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei an das
Obergericht zurückzuweisen. Er bestreitet namentlich den qualifizierten
Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die
Verhältnismässigkeit der Landesverweisung. A.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.

Erwägungen:

1. 

Hinsichtlich der Rüge, die vorinstanzliche Vorsitzende und der
Gerichtsschreiber seien befangen, ist auf das separat eröffnete Urteil 6B_770/
2019 vom 7. November 2019 zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet.

2. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar
ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch
eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E.
1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der gegen ihn
erhobene Hauptvorwurf aus den von ihm selbst zitierten Auszügen der
Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht klar. Demnach wurde er zusammen mit
einem Mitbeschuldigten bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert, wobei rund
80 Gramm reines Kokain, 1'521 Ecstasy-Pillen und 105 Gramm Streckmittel
sichergestellt wurden. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei unklar,
welcher Teil der Drogen, namentlich des Kokains, gemäss Anklage zum
Weiterverkauf bestimmt gewesen sein soll, verkennt er, dass die abschliessende
Würdigung des Anklagesachverhalts sowie dessen rechtliche Beurteilung allein
dem Gericht obliegen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Hingegen kann unter dem
Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes vorliegend nicht verlangt werden, dass die
Staatsanwaltschaft die zur Veräusserung bestimmte Teilmenge des importierten
Kokains grammgenau benennt. Ebenso ist eine Rechtsfrage, mit Bezug auf welche
Substanzen überhaupt ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
vorliegen kann, mithin ob sich dieser gemäss Anklage auf das Kokain oder die
Ecstasy-Pillen beziehen soll. Auch die Rüge, wonach Erwerb, Besitz und Einfuhr
von Betäubungsmitteln als einheitliches Geschehen zu betrachten seien, betrifft
eine - vom Gericht zu beurteilende - Rechtsfrage. Die Anklageschrift nennt den
Vorwurf des Besitzes und der Einfuhr zudem ausdrücklich; der Erwerb ergibt sich
daraus jedenfalls implizit. Inwiefern diesbezüglich die Umgrenzungsfunktion des
Anklagegrundsatzes verletzt sein soll, ist unerfindlich. Im Übrigen ist zu
bemerken, dass eine einzige Tathandlung zur Erfüllung des Tatbestands nach Art.
19 Abs. 2 BetmG genügt, wenn, was unbestritten ist, eine qualifizierte Menge
vorliegt. Für die ebenfalls rechtliche Frage des Erwerbs und Besitzes ist
ferner ohne Belang, wem die Betäubungsmittel eigentumsrechtlich zuzuordnen
sind. Zutreffend ist zwar, dass dem Beschwerdeführer in der Anklage kein
koordiniertes Vorgehen mit dem Mitbeschuldigten im Sinne von Mittäterschaft
vorgeworfen wird. Dies ist aber jedenfalls solange unproblematisch, als ihm
keine Handlungen des Mitbeschuldigten angelastet werden und er mit Bezug auf
die Vorwürfe als Alleintäter dasteht resp. als er die Straftatbestände in
eigener Person erfüllt, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. unten E. 5). Es
kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
Anklageschrift unklar gewesen sein soll, was ihm vorgeworfen wird, und dass er
sich nicht gebührend dagegen hätte verteidigen können. Die Anklageschrift
enthält unbestrittenermassen auch die einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Ob
dies ebenso für das erstinstanzliche Urteilsdispositiv gilt, was der
Beschwerdeführer verneint, ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz irrelevant.
Selbst wenn im Übrigen das erstinstanzliche Dispositiv keine Rechtsgrundlagen
enthielte, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt, da
die gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls im vorinstanzlichen, für das
Bundesgericht massgebenden Urteilsdispositiv enthalten sind.

3. 

Der Beschwerdeführer kritisiert die getrennte Führung seines Verfahrens sowie
desjenigen des Mitbeschuldigten, obwohl die Vorinstanzen von Mittäterschaft
ausgingen.

3.1. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1
lit. b dieser Bestimmung werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei
dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der
Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV).
Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art.
30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme
bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein und beziehen sich auf
Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein
organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden. Die Verfahrenstrennung soll
vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung
vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung
unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung
des Verfahrens problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung
wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine
Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt
in BGE 134 IV 328 E. 3.3). An die Ausnahmevoraussetzungen einer
Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen, zumal die
getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer
schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach
sich zieht (zum Ganzen: Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1 mit
Hinweisen).

3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie die Vorinstanz unter
Verweis auf das Erstgericht überzeugend ausführt, bestanden nachvollziehbare
Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche der
Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots. Dies deshalb, weil der
Mitbeschuldigte aufgrund seines Geständnisses im abgekürzten Verfahren, der
Beschwerdeführer hingegen im ordentlichen Verfahren beurteilt wurden. Den
Vorinstanzen ist zudem zuzustimmen, dass angesichts des von beiden
Beschuldigten zugestandenen Sachverhalts keine Gefahr sich widersprechender
Urteile bestand. Inwiefern dies infolge der vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang angeführten Möglichkeit von Absprachen, wie es sie im
Regionalgefängnis Schaffhausen gegeben habe, der Fall sein soll, ist
unerfindlich. Im Übrigen weist das Kantonsgericht darauf hin, dass der damalige
amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der getrennten Verfahrensführung am
15. März 2018 ausdrücklich zustimmte, sodass sein heutiger Einwand nicht zu
hören ist, zumal er sich zu dieser Zustimmung nicht äussert. Ebenso konnte der
Beschwerdeführer sein Fragerecht gegenüber dem Mitbeschuldigten durch Teilnahme
an dessen Einvernahmen wahrnehmen, womit seine Verteidigungsrechte ausreichend
beachtet wurden. Hingegen bestand angesichts der getrennten Verfahrensführung
und mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren des
Mitbeschuldigten kein Anspruch auf eine Konfrontationseinvernahme (vgl. Urteil
6B_129/2017 vom 16. November 2017 E. 1.4, nicht publ. in BGE 143 IV 457).
Ohnehin kann die beschuldigte Person den Behörden nach ständiger Rechtsprechung
nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu
haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende
Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_645/
2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
behauptet nicht, dass er dies im kantonalen Verfahren erfolglos getan hätte. Es
wäre somit jedenfalls vom Verzicht auf ein allfälliges Konfrontationsrecht
auszugehen. Soweit er als Folge der Verfahrenstrennung eine Ungleichbehandlung
in der Strafzumessung gegenüber dem Mitbeschuldigten moniert, fehlt
schliesslich eine substanziierte Begründung (vgl. Art. 42 BGG), zumal aus
seinen Ausführungen nicht erhellt, welche weiteren Delikte den beiden
Beschuldigten vorgeworfen werden und inwiefern deren persönliche Situation
ansonsten vergleichbar wäre, sodass seine Strafe als unangemessen erschiene.

4. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

4.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die
beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer
angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit
zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die
Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und
dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Die
Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den
Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich
ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb, sowie aus Gründen
faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche
stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit
intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen
kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde
eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von
13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für
den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist
von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die
Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung
mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. (vgl.
BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 312 E.
5.1 f.; Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015, nicht publ. in BGE 141 IV 369;
6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine übermässige Verzögerung
des Verfahrens; im Gegenteil: Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe datieren von
März 2017, das zweitinstanzliche Urteil erging Anfang April 2019. Das kantonale
Verfahren dauerte mithin gerade einmal zwei Jahre. Auch eine krasse Zeitlücke
mit völliger Untätigkeit der Behörden ist nicht ersichtlich und behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Zwar verging rund ein Jahr bis zur Eröffnung der
Anklage im März 2018, obwohl die Vorwürfe nicht besonders komplex sind.
Angesichts der notorischen Belastung der Untersuchungsbehörden erscheint dies
indes nicht übermässig lang, zumal die erstinstanzliche Verhandlung dann
bereits im Mai 2018 stattfand. Auch die Dauer von vier Monaten bis zur
Eröffnung des schriftlichen Entscheids ist nicht zu beanstanden. Zwar befindet
sich der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2017 in Haft. Angesichts der gemäss
kantonalen Urteilen zu verbüssenden Freiheitsstrafe von insgesamt 32 Monaten
drohte aber jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch keine Überhaft. Keine Rolle
kann schliesslich spielen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich 18 Monate
Freiheitsstrafe beantragt hatte.

5. 

Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht
geltend, angesichts seiner seitens der Gutachter verkannten
Suchtmittelerkrankung sei davon auszugehen, dass er das Kokain zum Eigenkonsum
eingeführt habe.

5.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die
Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden,
andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
143 IV 500 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von
den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dem Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144
IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In
Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen. Auf der
anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es
nötigenfalls ergänzende Beweise zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369
E. 6.1; Urteil 580/2019 vom 8. August 2019 E. 1.2.3).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht einzig vor, es sei
unerklärlich und wissenschaftlich nicht belegt, wie seine DNA-Spuren auf die
Cellophanfolien im Innern der Verpackung der sichergestellten Betäubungsmittel
gekommen seien. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb es bei dieser
Beweislage mangels Befragung des Mitbeschuldigten willkürlich sein soll,
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Betäubungsmitteln hantierte und
von deren Existenz im kontrollierten Fahrzeug wusste, sodass er in Bezug auf
die inkriminierten Vorwürfe des (Mit) besitzes, der Einfuhr und des Erwerbs als
Täter erscheint. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des
Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz verwirft auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er
das sichergestellte Kokain zum Eigenkonsum eingeführt habe, überzeugend, wobei
sie sich auf ein forensisches Gutachten stützt. Mit seiner Kritik an diesem
Gutachten beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die bereits vor
Vorinstanz dargelegten Einwände zu wiederholen, was zum Nachweis von Willkür
nicht genügt. Auch eine Verletzung seines Gehörsanspruchs ist nicht
ersichtlich. Namentlich verkennen Vorinstanz und Gutachter keineswegs, dass der
Beschwerdeführer seit über zehn Jahren Substanzen, insbesondere Alkohol und
Kokain, konsumierte und dass wahrscheinlich zu früheren Zeiten eine
Abhängigkeit bestand. Indes verneinen sie eine klinisch bedeutsame und
krankheitswertige Suchterkrankung zum Tatzeitpunkt nachvollziehbar. Demnach
waren während der Haft keine nennenswerten Entzugserscheinungen ersichtlich,
was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet. Zudem habe er sich
tataktuell hochgradig zielgerichtet und durchgeplant verhalten und im Vorfeld
der Tat Unternehmungen ausgeübt, die bei einer schweren Substanzabhängigkeit
kaum stattfinden würden, etwa längere Autofahrten, Konzertbesuche und
erfolgreiche Bestrebungen im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Anstellung
als Finanzberater. Auch seien im körperlichen, seelischen und sozialen Bereich
keine beträchtlichen Schädigungen feststellbar gewesen, wie sie durch aktive
Suchterkrankungen ausgelöst würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
trotz niedriger Schwelle für eine neuerliche Suchttherapie kein entsprechendes
Angebot in Anspruch genommen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind schlüssig.
Darauf ist abzustellen.

6. 

Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.

6.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der
wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
für 5-15 Jahre aus der Schweiz.

Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie
(1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art.
66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV
332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.
Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen
(BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von
einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV
bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV
332 E. 3.3 ff.). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die
Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser
Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung
indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April
2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen
Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req.
46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (zum Ganzen: Urteil 6B_841/
2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

6.2. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgestz und damit eine
grundsätzlich die Ausweisung nach sich ziehende Katalogtat gemäss Art. 66a Abs.
1 StGB begangen hat.

Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der langjährigen
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie der Anwesenheit mehrerer
Verwandter in der Schweiz zwar einen persönlichen Härtefall bejaht, aber in
Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen letzteren den Vorzug gibt.
Sie berücksichtigt auch die Interessen der an Multipler Sklerose leidenden
Mutter, wobei sie überzeugend ausführt, dass eine dauernde Pflegebedürftigkeit
oder Unterstützung durch den Beschwerdeführer nicht behauptet werde und nicht
erstellt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz
zudem nicht gehalten, hinsichtlich eines vermeintlichen medizinischen Vorfalls
der Mutter im Sommer 2016 Erkundigungen in Serbien einzuholen. Eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes oder der Verteidigungsrechte ist nicht
ersichtlich. Mit Blick auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben weist
die Vorinstanz zudem zutreffend darauf hin, dass der 1986 geborene
Beschwerdeführer volljährig ist und über keine eigene (Kern) familie verfügt;
er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Die Mutter erhält ferner
Unterstützung vom Ehepartner sowie vom Sozialstaat. Schliesslich geht die
Vorinstanz nachvollziehbar von einer wenig erfolgreichen persönlichen und
beruflichen Integration des Beschwerdeführers aus. Dies, obwohl er seit seinem
sechsten Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier zur Schule ging, wobei aber zu
bemerken ist, dass er offenbar ordentlich serbisch spricht. Trotz
abgeschlossener Ausbildung war der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung
zuletzt mehrere Jahre arbeitslos, hatte zwischen 2006 und 2011 keinen festen
Wohnsitz und weist ein nicht unerhebliches Vorstrafenregister aus. All dies
bestreitet er nicht. Wenn er einzig vorbringt, seine Perspektiven in Serbien
seien katastrophal, so mag dies zwar zutreffen, lässt die vorinstanzliche
Interessenabwägung aber nicht als unverhältnismässig erscheinen.

7. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen ist. Seinen
finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen
(Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache ist der Verfahrensantrag um Entlassung aus dem
vorläufigen Strafvollzug gegenstandslos. Es steht dem Beschwerdeführer frei,
den Antrag bei den zuständigen kantonalen Instanzen neuerlich zu stellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt