Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.767/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_767/2019

Urteil vom 7. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Anklagegrundsatz etc.; Einziehung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung,

vom 8. Mai 2019 (P1 17 61).

Sachverhalt:

A.

Das Kreisgericht I Oberwallis für den Bezirk Östlich-Raron erklärte
A.A.________ und B.A.________ am 1. September 2016 des gewerbsmässigen Betrugs
schuldig. Es bestrafte A.A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
28 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete es A.A.________, in solidarischer
Haftung mit B.A.________ Fr. 521'000.-- an den Privatkläger B.________ zu
bezahlen. Gleichzeitig ordnete es die Einziehung eines Fahrzeugs BMW X6 und
dessen Verwertung zugunsten von B.________ an. Gegen dieses Urteil erhob
A.A.________ Berufung. B.________ erhob Anschlussberufung.

Das Kreisgericht erklärte ebenfalls C.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs
sowie eines weiteren Delikts schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die dagegen gerichtete Berufung zog
C.A.________ am 1. April 2019 zurück.

B.

Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 8. Mai 2019 den erstinstanzlichen
Schuldspruch und bestrafte A.A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 24 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete es ihn, an B.________ Fr.
478'000.-- solidarisch mit B.A.________ zu bezahlen. Zudem sprach das
Kantonsgericht den Verkaufserlös von Fr. 15'000.-- des mittlerweile verwerteten
BMW X6 B.________ zu.

C.

A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf
des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Eventualiter sei er wegen einfachen
Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen zu bestrafen.
Die in seinem Eigentum stehenden beschlagnahmten Gegenstände sowie der
Verkaufserlös des BMW X6 seien ihm herauszugeben. Die Zivilklage von B.________
sei auf den Zivilweg zu verweisen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei
er mit mindestens Fr. 24'800.-- zu entschädigen. Für das Verfahren vor dem
Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht
geltend, die Anklageschrift müsse umschreiben, wer, wem, zu welchem Zeitpunkt
den jeweiligen Betrag übergab und wer anlässlich der konkreten Geldübergabe
anwesend war. Die klare und eindeutige Umschreibung des Vorgefallenen sei
erforderlich, damit jede einzelne Geldübergabe im Rahmen der Beurteilung der
Arglist und insbesondere der Opfermitverantwortung analysiert werden könne. Nur
mit genauen Zeitangaben sei es dem Beschwerdeführer möglich, anhand seiner
Arbeitsrapporte oder seiner Krankenakte eine anderweitige Beschäftigung und
somit seine Unschuld zu beweisen. Überdies würden seine eigenen Aussagen
hinsichtlich seiner Anwesenheit bei den angeblichen Geldübergaben von
denjenigen von B.A.________ abweichen, weshalb die diesbezüglichen Angaben von
B.________ in der Anklageschrift hätten erwähnt werden müssen. Hinsichtlich der
Arglist enthalte die Anklageschrift nur vage Angaben, und zeige nicht auf, wie
viel Geld pro Übergabe geflossen sein soll, noch gestützt auf welches
Lügengebäude die einzelnen Zahlungen erfolgt sein sollen. Schliesslich erkläre
die Anklage nicht, weshalb die angeblichen betrügerischen Handlungen als
gewerbsmässig zu qualifizieren seien.

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den
in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art.
350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im
objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das
Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können,
wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3. In der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 (Akten Vorinstanz, pag. 1 ff.)
führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass Pfarrer B.________ zum
Tatzeitpunkt bereits 81 Jahre alt gewesen sei. Er sei weder bevormundet noch
verbeiständet gewesen. Allerdings sei er nicht mehr in der Lage gewesen,
komplexe Sachverhalte ohne fremde Hilfe vollständig zu erfassen und zu
durchschauen. Dies sei für Aussenstehende, die mit Pfarrer B.________ in
Kontakt traten, relativ einfach zu erkennen gewesen. Zunächst habe C.A.________
den Kontakt zu Pfarrer B.________ hergestellt und diesen - als Einzeltäter -
dazu bestimmt, ihm Fr. 112'000.-- in bar zu übergeben. Als der Beschwerdeführer
davon Kenntnis erhalten habe, habe er sich selbst an Pfarrer B.________
gewendet, in der Absicht, von diesem ebenfalls hohe Bargeldbeträge zu erhalten.
Um selbst nicht in die Geldübergaben involviert zu werden, habe sich der
Beschwerdeführer mit seinem Cousin B.A.________ in Mittäterschaft
zusammengeschlossen (Anklageschrift, S. 3 f.). Die Aufgabe des
Beschwerdeführers habe darin bestanden, die Täuschungshandlungen zum Nachteil
von Pfarrer B.________ zu koordinieren und gemeinsam mit B.A.________ zu
planen. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich gewesen, das Vertrauen
von Pfarrer B.________ zu erschleichen und im Rahmen von zahlreichen
persönlichen Besuchen und Telefonanrufen ständigen Kontakt mit diesem zu
halten. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, als seriöser Geschäftsmann
und Garant für B.A.________ aufzutreten. Letzterem sei die Rolle zugekommen,
beim Pfarrer als Bittsteller in Erscheinung zu treten und diesen mittels immer
neuer Lügengebäude dazu zu bestimmen, ihm soviel Geld wie möglich zu übergeben.
Als Grund für den Geldbedarf seien Pfarrer B.________ Operationen tatsächlich
nicht existierender kranker Verwandter von B.A.________ vorgetäuscht worden.
Später sei das Geld nötig gewesen, um ein fiktives Hotel in Montenegro zu
renovieren und zu veräussern, welches B.A.________ angeblich von seinem Vater
geerbt haben soll. Insgesamt habe B.A.________ von Pfarrer B.________ Fr.
458'000.-- persönlich überreicht bekommen. Weitere Fr. 20'000.-- habe er über
den Kurier C.________ erhalten. Das erhaltene Geld hätten der Beschwerdeführer
und B.A.________ im Anschluss an die Übergaben hälftig untereinander aufgeteilt
(Anklageschrift, S. 8 ff.).

Die Anklageschrift listet detailliert auf, an welchen Tagen und an welchem Ort
B.A.________ oder dessen Kurier C.________ vom Geschädigten welchen Betrag
erhielt (S. 10 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es
daher nicht zu, dass die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte.
Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, an den
Geldübergaben persönlich teilgenommen zu haben, weshalb die Anklageschrift sich
hierzu nicht äussern musste. Die Anwesenheit allfälliger Dritter anlässlich der
Geldübergaben oder eine mögliche Opfermitverantwortung sind keine
Verhaltensweisen, welche dem Beschwerdeführer angelastet werden und geeignet
wären, den Tatbestand des Betrugs zu begründen. Entsprechend waren auch diese
Umstände nicht in der Anklageschrift aufzuführen. Schliesslich enthält die
Anklageschrift eine Beschreibung der Pfarrer B.________ erzählten Lügen (S. 8
ff.) sowie der Verwendung der erlangten Gelder (S. 13). Damit sind sämtliche
Umstände, die zur Beurteilung der Arglist sowie der Gewerbsmässigkeit von
Bedeutung sind, hinreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer konnte anhand der
in der Anklage beschriebenen Täuschungen wissen, wessen er angeklagt war. Eine
genaue Zuordnung der verschiedenen Lügen zu den einzelnen Zahlungen war deshalb
nicht erforderlich. Die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist
unbegründet. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, weshalb eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz
in diesem Zusammenhang im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt ist (BGE 144
III 394 E. 4.4 mit Hinweis).

2.

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine
Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Er macht insbesondere geltend, die
Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf die Aussagen von B.A.________
(Beschwerde, S. 7-18 und 24-27). Die Vorbringen des Beschwerdeführers
erschöpfen sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht
einzutreten ist. Soweit er geltend macht, es würden keine Beweise dafür
bestehen, dass er mittels Telefonanrufen und persönlichen Besuchen in
U.________ mit Pfarrer B.________ in regelmässigem Kontakt gestanden sei
(Beschwerde, S. 9), erweist sich die Rüge als unbegründet. Der Beschwerdeführer
räumte solche Kontakte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21.
September 2012 selber ein (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner IV, pag. 58 f.).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die
Vorinstanz habe sich mit den entsprechenden Rügen nicht auseinandergesetzt und
somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die
Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über
Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene
Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die
Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im
Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE
141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2).

3.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass die Vorinstanz
nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, wonach die Strafbehörden eine
schriftliche Bestätigung von D.A.________ vom 15. Oktober 2012 ignoriert
hätten.

In der vom Beschwerdeführer erwähnten Bestätigung (Akten Staatsanwaltschaft,
Ordner II, pag. 514) erklärt D.A.________, E.A.________ ein Grundstück im
Kosovo für EUR 55'000.-- verkauft zu haben und dass der Kaufpreis noch nicht
bezahlt worden sei. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass der
Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 ausgesagt habe, von B.A.________ nur Fr.
78'000.-- erhalten zu haben, womit er die Schuld von dessen Vater
(E.A.________) gegenüber seinem Vater (D.A.________) beglichen habe. Die
Vorinstanz erachtet dies als nicht glaubhaft, zumal nicht verständlich sei,
weshalb Söhne Angelegenheiten ihrer Väter ohne deren Einbezug unter sich regeln
sollten. Deshalb sei der vorgelegten Bestätigung keinerlei Beweiswert
zuzumessen (Urteil, S. 17). Damit setzt sich die Vorinstanz hinreichend mit der
Argumentation des Beschwerdeführers auseinander.

3.2. Die zweite Rüge, mit welcher die Vorinstanz sich nicht auseinandergesetzt
habe, betreffe den Umstand, dass die Strafbehörden es unterlassen hätten, im
Rahmen der Untersuchung erwähnte Personen von Amtes wegen zu befragen. Diese
hätten bestätigen können, dass er kein Geld von Pfarrer B.________ erhalten
habe und dass das verschwundene Geld an andere Personen gegangen sei. Ausserdem
sei Pfarrer B.________ nicht gefragt worden, was die auf seinen Notizzetteln
festgehaltenen Namen von D.________ und F.A.________ zu bedeuten hätten.
Schliesslich hätte die Aufforderung von G.A.________ vom 23. Dezember 2015 an
den Staatsanwalt, er solle mit niemanden der Sippschaft A.________ über den
Fall sprechen, ansonsten das Verfahren noch "viel länger" gehen würde und die
"Wahrheit" nicht ermittelt werden könne, Anlass zu einer Ausweitung der
Untersuchung geben müssen.

Die Vorinstanz erwägt, es würden keine Zweifel daran bestehen, dass die beiden
Mitbeteiligten das von Pfarrer B.________ stammende Geld hälftig aufgeteilt
hätten. Sie stützt sich dabei auf ein früheres Geständnis des Beschwerdeführers
und qualifizierte dessen spätere Erklärung, er habe dieses unter Druck
abgegeben, als unglaubhaft. Entsprechend komme allfälligen Zeugen kein
Beweiswert zu (Urteil, S. 17). Die Vorinstanz legt mit dieser Begründung dar,
weshalb sie auf das Geständnis des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei
abstellt und gestützt darauf die Tatsache als erwiesen erachtet, dass der
Beschwerdeführer die Hälfte der von B.A.________ erlangten Gelder erhielt. Sie
durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, weitere Beweise
hinsichtlich dieser Frage zu erheben und musste auch nicht eingehender zu den
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen.

3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass Pfarrer B.________ nur auf einem
Teil der Bankbelege den Vermerk angebracht habe, dass die entsprechenden
Beträge an B.A.________ gegangen seien. Es entstehe der Eindruck, dass
sämtliche belegten Geldbezüge von Pfarrer B.________ innerhalb einer bestimmten
Zeitspanne abzüglich der Geldübergaben an C.A.________ ihm und B.A.________
angelastet worden seien, ohne dass dies belegt werden könne (Beschwerde, S. 32
f.).

Die Vorinstanz erwägt, gemäss Anklageschrift soll B.A.________ von Pfarrer
B.________ insgesamt Fr. 521'000.-- erhalten haben. Sie hält fest, dass eine
Zahlung an "H.________" in der Höhe von Fr. 43'000.-- nicht B.A.________
zugeordnet werden könne, weshalb dieser Betrag von der Deliktssumme abgezogen
werden müsse. Ferner erwägt sie, dass der Anklagegrundsatz hinsichtlich eines
am 3. März 2012 erfolgten Bargeldbezugs von Fr. 50'000.-- nicht verletzt sei.
Die Deliktssumme betrage somit Fr. 478'000.-- (Urteil, S. 17 ff.). Die
Vorinstanz erklärt hiermit nicht, weshalb sie den gesamten übrigen in der
Anklageschrift erwähnten Deliktsbetrag als erwiesen ansieht. Ebenso wenig
vermag der Hinweis auf das Geständnis des Beschwerdeführers, er habe sich mit
Fr. 200'000.-- an den Geschäften mit Pfarrer B.________ beteiligt (Urteil, S.
17), die von der Vorinstanz festgestellte Deliktssumme von Fr. 478'000.-- zu
erklären. Der angefochtene Entscheid genügt in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und ist
aufzuheben.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt.
Es könne ihm kein täuschendes Verhalten nachgewiesen werden und er habe von
Pfarrer B.________ kein Geld erhalten. Es handelt sich hierbei um die
Wiederholung bereits behandelter Rügen (siehe oben, E. 2), weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist.

4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass keine Arglist vorliege. Die
Vorinstanz ordne ihm und B.A.________ die Lügengeschichten von C.A.________ zu,
was unzulässig sei. Die angeblich bekannte Grosszügigkeit von Pfarrer
B.________ dürfe nicht zum Ausschluss einer Opfermitverantwortung führen.
Ausserdem habe Pfarrer B.________ - der sich im Jahre 2012 in einem guten
geistigen Gesundheitszustand befunden habe - nicht ein Mindestmass an
Aufmerksamkeit walten lassen. Er habe es unterlassen, die ihm gemachten Angaben
mittels eines Telefonanrufes oder einer Recherche im Internet zu überprüfen und
habe nachweislich Kenntnis davon gehabt, dass er angelogen worden sei, was sich
aus seinen handschriftlichen Notizen ergebe. Nicht zuletzt spreche auch die
Zession von Pfarrer B.________ an den Staat dafür, dass er sich seiner
Mitverantwortung bewusst gewesen sei (Beschwerde, S. 33 ff.).

4.3.

4.3.1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich
besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben
ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie
etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des
Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht
werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.3.2. Die Vorinstanz würdigt den erstinstanzlichen Schuldspruch von
C.A.________. Sie kommt zum Schluss, dass dieser rechtmässig und infolge
Rückzugs der Berufung auch rechtskräftig sei (Urteil, S. 12 ff.). Erst danach
setzt sie sich mit der Strafbarkeit des Beschwerdeführers auseinander (Urteil,
S. 14 ff). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz würde ihm das
Verhalten von C.A.________ zurechnen, erweist sich damit als unbegründet.

4.3.3. Die Vorinstanz erwägt, B.A.________ und der Beschwerdeführer hätten ein
erstes Geschäft mit Pfarrer B.________ wie versprochen abgewickelt. Damit und
mit dem Vorschieben eines angeblich erfolgreichen Geschäftsmannes hätten sie
dafür gesorgt, dass sich der Pfarrer in falscher Sicherheit wog. Zudem hätten
sie versucht, durch mehrfache Kontakte zu Pfarrer B.________ und dessen
Schwester ein Vertrauensverhältnis zu begründen. Das alles mit dem einzigen
Ziel, die betagte Person, um deren Grosszügigkeit sie wussten, finanziell
hemmungslos auszunehmen (Urteil, S. 19).

Der Beschwerdeführer geht nicht auf das Argument ein, wonach er und
B.A.________ ein erstes Geschäft mit Pfarrer B.________ vereinbarungsgemäss
abgewickelt hätten und dieser sich deshalb in falscher Sicherheit gewogen habe.
Eine Beschwerdebegründung, welche Teile der vorinstanzlichen Erwägungen
ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil
6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die Rüge, der
Geschädigte habe es unterlassen, die ihm gemachten Angaben zu überprüfen, ist
demnach nicht einzutreten.

4.3.4. Nach Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB kann der Geschädigte die
Verwendung des Verwertungserlöses eingezogener Gegenstände zu seinen Gunsten
nur verlangen, wenn er den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat
abtritt. Die Zession vom 1. September 2016 (Akten Vorinstanz, pag. 198)
erfolgte in diesem Rahmen. Dass Pfarrer B.________ seine Forderung an den Staat
abgetreten habe, weil er sich seiner Mitverantwortung bewusst gewesen sei, ist
abwegig.

4.3.5. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren sinngemäss
geltend, Pfarrer B.________ habe gewusst, dass er angelogen werde. Ab wann er
diese Kenntnis - welche sich aus seinen handschriftlichen Notizen ergäbe -
gehabt habe, sei unbekannt. Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht. Es kann
daher nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der
Geschädigte die Täuschung - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - durchschaut
hat. Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung
zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

5.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es handelt sich hierbei um einen
prozessrechtlichen Entscheid (E. 3.3, E. 4.3.5), der die Beurteilung der Sache
nicht präjudiziert. Vernehmlassungen sind deshalb nicht erforderlich (vgl.
Urteil 6B_800/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 4 mit Hinweis). Es erübrigt sich,
auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

5.2. Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist
praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit
der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist
bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das
Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.

4.

Der Kanton Wallis hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marc
Truffer, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses