Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.766/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_766/2019

Urteil vom 10. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. B.________

3. C.________,

4. D.________ AG,

5. E.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Tony Donnet-Monay,

6. F.________ AG,

7. G.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, Sachbeschädigung usw.;
Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Kammer, vom 24. Januar 2019 (SB.2017.73).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 14. Februar 2017
schuldig wegen Brandstiftung, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigung, mehrfachen
Betrugs, Nötigung, versuchter Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfacher
versuchter Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfacher
versuchter Förderung der Prostitution, Pornographie, Irreführung der
Rechtspflege, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne
Bewilligung, mehrfacher Verletzung der Meldepflichten, mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Markenschutzgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz. Es
verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher
erstandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.--
und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. In weiteren Anklagepunkten wurde
A.________ freigesprochen, andere Vorwürfe wurden zufolge Verjährung
eingestellt.

Es verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- an
B.________, einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an C.________, Schadenersatz von
Fr. 8'000.-- an die D.________ AG sowie Schadenersatz von Fr. 8'964.-- und
einer Parteientschädigung von Fr 1'200.-- an die E.________ SA, die letzteren
zwei Positionen unter solidarischer Haftbarkeit mit H.________. Weiter wurde
A.________ zur Zahlung einer Parteientschädigung von je Fr. 500.-- an die
G.________ AG und die F.________ AG verurteilt.

Das Gericht auferlegte A.________ Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 49'975.15
und bestimmte das Honorar des amtlichen Verteidigers auf Fr. 83'460.00
zuzüglich Spesen von Fr. 353.40.

B.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 24. Januar
2019 zweitinstanzlich schuldig wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Betrugs
(Anklage Ziff. 2 iPhone), Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfacher
versuchter Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfacher
versuchter Förderung der Prostitution, mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
unlauteren Wettbewerb und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Markenschutzgesetz. Weiter stellte es die Rechtskraft folgender Schuldsprüche
fest: mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen
ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Meldepflichten des Ausländergesetzes
sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung.

Hingegen sprach ihn das Appellationsgericht von den Vorwürfen der
Brandstiftung, des Betrugs (Anklage Ziff. 2 Hummer), der Irreführung der
Rechtspflege (Anklage Ziff. 2), der Gewaltdarstellungen, der Pornographie und
der Drohung zum Nachteil von I.________ frei. In Bezug auf den Vorwurf der
versuchten Nötigung zum Nachteil von J.________ und die mehrfache Widerhandlung
gegen das Gastgewerbegesetz stellte das Appellationsgericht das Verfahren ein.

Das Appellationsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren, davon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.

Das Appellationsgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung von Genugtuung von
Fr. 6'000.-- an B.________, einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an C.________,
Schadenersatz von Fr. 800.-- an die D.________ AG, Schadenersatz von Fr.
8'964.-- und einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- an die
E.________ SA sowie einer Parteientschädigung von je Fr. 500.-- an die
G.________ AG und die F.________ AG. Hinsichtlich der Forderungen der
E.________ SA erkannte das Appellationsgericht auf eine solidarische Haftung
mit H.________. Soweit die Forderungen höher lagen, wies es diese ab oder
verwies sie auf den Zivilweg.

Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 47'975.15 und
die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 24'000.00 sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von Fr. 1'200.--. Weiter setzte es die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung fest und verpflichtete A.________ im Umfang von 75% zur
Rückzahlung, sobald er sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2019 sei aufzuheben und er sei
freizusprechen von den Vorwürfen der Ausnützung der Notlage, der mehrfachen
versuchten Ausnützung der Notlage, der Förderung der Prostitution, der
mehrfachen versuchten Förderung der Prostitution, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
unlauteren Wettbewerb und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Markenschutzgesetz. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Die vorinstanzlich
zugesprochenen Zivilforderungen an B.________, C.________, die E.________ SA,
die G.________ AG und die F.________ AG seien abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen. Er sei für den erlittenen Freiheitsentzug vom 26. März
2015 bis 14. Februar 2017 angemessen mit mindestens Fr. 200.-- pro Hafttag zu
entschädigen. Weiter sei ihm Schadenersatz von Fr. 150.-- pro Hafttag für den
erlittenen Erwerbsausfall zu bezahlen. Die durch ihn zu tragenden
Verfahrenskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren seien
unter Berücksichtigung der Freisprüche angemessen zu reduzieren. Der
Rückzahlungsvorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten sei
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache (mit Ausnahme der Zivilforderungen) zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 343 Abs. 3
StPO, indem sie die vier Tänzerinnen B.________, K.________, L.________,
C.________ nicht befragt habe. Es handle sich um unterschiedliche Vorwürfe, bei
welchen Aussagen gegen Aussagen stehen würden. Die Identität der zu befragenden
Personen sei in der Voruntersuchung bis zur Befragung geheim gehalten worden,
weshalb er seine Verteidigungsrechte nicht wirksam habe ausüben können. Er habe
erst Ende Juni 2015 nach den Befragungen Einsicht in die beschlagnahmten
digitalen Daten erhalten. Er hätte namentlich B.________ anhand dieser Daten
Ergänzungsfragen stellen wollen. Die Aussagen von B.________ seien nicht
verwertbar, da er keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, diese in Zweifel
zu ziehen. Die Vorinstanz verletze Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK.
Schliesslich hätte das Gericht die vier Tänzerinnen nochmals befragen sollen,
da die unmittelbare Kenntnis deren Aussagen für die Urteilsfällung notwendig
erscheine.

1.2.

1.2.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu
befragen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn
der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens
in direkter Konfrontation befragen konnte. Ausnahmen bestehen insoweit, als
eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu
vertretenden Gründen nicht möglich war. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu
können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu
hinterfragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren
ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die
im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss
Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143
IV 288 E 1.4.1 mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des
Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196
E. 4.4.2 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, alle vier Tänzerinnen, d.h. B.________, K.________,
L.________ und C.________, seien im Ermittlungsverfahren mittels Audio-/
Videoübertragung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers
befragt worden. Dabei sei der Verteidigung das Fragerecht eingeräumt worden,
welche dieses zum Teil wahrgenommen habe. Teilweise habe die Verteidigung keine
Fragen gestellt mit der Begründung, dass sie sich nicht habe vorbereiten
können. Die Identität der zu befragenden Personen sei bis zur Befragung geheim
gehalten worden, da der Beschwerdeführer trotz der Inhaftierung wegen
Kollusionsgefahr gewisse Kontakte zur Aussenwelt gehabt habe, dies durch die
Verteidigung und die Besuche seiner Ehefrau. Es sei nicht ersichtlich, warum
die Verteidigung ihr Fragerecht bei der Befragung der vier Tänzerinnen nicht
hätte wahrnehmen können. Hinzu komme, dass keine
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Die vier Tänzerinnen hätten ein
Verhaltensmuster des Beschwerdeführers geschildert. Auch die männlichen Kunden
oder Geschäftspartner würden gewisse Züge im Auftreten des Beschwerdeführers
beschreiben, so die Auseinandersetzungen wegen Geldfragen und das "verkappte"
Agieren gegenüber Kontrahenten. Betreffend B.________ sei festzuhalten, dass
deren Aufenthaltsort unbekannt sei, sie vor erster Instanz im Amtsblatt
ausgeschrieben wurde und nicht zur Verhandlung des Appellationsgerichts
erschien. Zudem habe der Beschwerdeführer die lokalen Medien seit seiner
Entlassung aus der Haft mit ausgewählten Informationen über die Zeuginnen
bedient.

1.4. Die Vorinstanz weist Beweisanträge des Beschwerdeführers mit einer gut
nachvollziehbaren Begründung ab. So war eine der beantragten Zeuginnen,
B.________, nicht mehr erreichbar, obwohl diese zur Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht vorgeladen wurde. Dass diese Zeugin kein weiteres Mal
befragt werden konnte, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Behörden. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Verteidigung die Befragungen bei
allen vier von ihm erwähnten Personen im Ermittlungsverfahren mittels Audio-
und Videoübertragung verfolgen und Ergänzungsfragen stellen konnten. Dabei ist
unerheblich, dass der Beschwerdeführer vor der jeweiligen Zeugenbefragung nicht
wusste, wer befragt werden würde. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör reicht es aus, dass er die Aussagen der Zeuginnen wahrnehmen
und anschliessend Fragen stellen konnte. Dem Beschwerdeführer waren die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe in den groben Zügen bekannt, zumal diese im
Haftverfahren umschrieben werden mussten. Daher konnte er sich in
grundsätzlicher Weise auf die Zeugenbefragungen und mögliche Anschuldigungen
vorbereiten. Weiter gewährten die Behörden dem Beschwerdeführer vor den
Ergänzungsfragen eine angemessene Besprechungszeit, um Rücksprache mit seinem
Verteidiger zu nehmen. Eine frühere Bekanntgabe der Personalien der Zeuginnen
hätte schliesslich nichts am Umstand geändert, dass der Inhalt der
Zeugenaussagen erst bei der Befragung entsteht. Daraus folgt, dass die
Verteidigung stets mit einer gewissen Spontaneität Ergänzungsfragen stellen
muss. Die Kenntnis der ihr zur Verfügung stehenden Akten und die sich daraus
ergebende Vorbereitung wird vorausgesetzt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Vorwürfe betreffend die vier beantragten Zeuginnen gleich gelagert
sind, auch wenn sie nicht exakt denselben Lebenssachverhalt betreffen. So wird
dem Beschwerdeführer namentlich vorgeworfen, er habe die Notlage der bei ihm im
Sexgewerbe tätigen Zeuginnen ausgenützt und dadurch sexuelle Handlungen erwirkt
bzw. zu erwirken versucht, dies als Besitzer des Etablissements. Die Rügen des
Beschwerdeführers sind insgesamt unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahmen der Tänzerinnen
L.________ und M.________ seien nicht verwertbar, weil die Befragungen unter
Druck erfolgt seien. Der Privatkläger I.________ sei von Beginn weg als
Auskunftsperson bei den Befragungen der Tänzerinnen anwesend gewesen, obwohl er
keine Parteistellung hinsichtlich der betreffenden Vorwürfe gehabt habe. Die
Tänzerinnen seien durch die Teilnahme von I.________ suggestiven Einflüssen
ausgesetzt gewesen und hätten nicht frei aussagen können. Die Vorinstanz
verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 343 StPO.

2.2. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen,
Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die
Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung
untersagt. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im
Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art.
141 Abs. 1 StPO).

2.3. Es gibt keine Gesetzesnorm, die es verlangt, dass Zeugen oder
Auskunftspersonen bei ihrer Erstbefragung alleine befragt werden. Auch wenn die
Auskunftsperson I.________ bei den Befragungen anwesend war, gingen die Fragen
alleine vom Polizeibeamten aus. Mit anderen Worten erfolgte die Befragung der
vom Beschwerdeführer genannten Zeuginnen ohne eigenständige Intervention der
Auskunftsperson I.________. Die Tänzerinnen wurden ergebnisoffen befragt, indem
sie ihre eigene Sicht der Ereignisse darstellen konnten. Sie erhielten
gleichzeitig die Gelegenheit, Stellung zu den Aussagen von I.________ zu
nehmen. Dabei liess sich die Polizei bereits aktenkundige Aussagen von
I.________ bestätigen. Die Konfrontation der Tänzerinnen mit I.________
anlässlich ihrer jeweiligen Erstbefragung begründet keinen unzulässigen
Einfluss im Sinne von Art. 140 StPO. Auch eine Verletzung des vom
Beschwerdeführer angerufenen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.
2 BV und eine Verletzung von Art. 343 StPO sind nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in mehreren Punkten Willkür in der
Beweiswürdigung geltend.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach
ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht
und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E.
1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2
mit Hinweis).

3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in Bezug auf die
Sachverhalte betreffend die (teils versuchte, teils vollendete) Ausnützung der
Notlage und die (teils versuchte, teils vollendete) Förderung der Prostitution
keine Willkür darzutun. Er führt ausschliesslich aus, welche Beweise er für
stichhaltig erachtet, zitiert diese über mehrere Seiten seiner Beschwerde und
nimmt anschliessend seine eigene Beweiswürdigung vor. So führt er etwa aus, die
Vorinstanz stelle in nicht haltbarer Weise auf die Aussagen von B.________ ab;
in ihren Schilderungen seien keine Realkennzeichen vorhanden, ihre Aussagen
seien teilweise wahrheitswidrig (so zum Verhältnis mit N.________ und zum
Zeitraum ihrer Tätigkeit im Nachtclub des Beschwerdeführers); gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen auch die Angaben von O.________. Dabei
geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das vorinstanzliche Urteil ein.
Seine Rügen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht
einzutreten ist. Dies gilt ebenso in Bezug auf sein Vorbringen, die
Staatsanwaltschaft hätte die Aussage der Zeugin O.________ genauer untersuchen
sollen. Damit nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug zum vorinstanzlichen
Urteil, welches Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht bildet. Er
legt auch nicht dar, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung gesamthaft
gesehen schlechterdings unhaltbar wäre. Auf seine Rügen ist nicht einzutreten.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung betreffend den
Tatbestand der Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________ SA sei willkürlich.
Seine Verurteilung beruhe auf der Annahme, dass H.________ die Sprayereien
angebracht habe. Dieser sei durch den Zeugen P.________ identifiziert worden.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zeuge geirrt habe, zumal er
bei der Befragung vor erster Instanz H.________ nicht zu 100% als Täter habe
identifizieren können.

3.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen konnte
der Zeuge den Sprayer durch geöffnete Fenster hindurch auf die kurze Distanz
von 2.5 Metern bei guten Sichtverhältnissen beobachten, wobei der Täter noch
rund 30 bis 40 Sekunden sprayte. Der Zeuge habe nicht gehört, dass sich die
Eingangstüre geöffnet hätte, weshalb er angenommen habe, der Täter sei im Haus.
Bei einer Fotowahlkonfrontation habe er die Person Nr. 7 - H.________ - zu 95%
als Täter erkannt. Diesen habe er später beim Abmontieren einer Leuchtreklame
wiedererkannt. Dass sich der Zeuge nicht mehr zu 100% sicher gewesen sei,
schreibt die Vorinstanz dem Zeitablauf zu. Jedenfalls habe der Zeuge sofort und
ohne zu zögern die Verbindung zum Täter hergestellt (angefochtenes Urteil S. 28
f.). Angesichts dieser Ausführungen ist es vertretbar, dass die Vorinstanz
H.________ für die Sprayereien als Täter verantwortlich macht, wobei sie das
Motiv beim Beschwerdeführer ortet, welcher Streit mit den Vermietern hatte. Für
das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht relevant ist die Kleidung, welche der
Täter getragen haben soll, zumal der Zeuge die Gesichtszüge des Täters erkannte
(angefochtenes Urteil S. 28 f.).

3.5. Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die
vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts betreffend den Vorwurf der
Sachbeschädigung zum Nachteil von I.________ sei willkürlich und beruhe alleine
auf der Mutmassung des Geschädigten. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen
Ausführungen, er habe mit dem Vorwurf nichts zu tun und der Geschädigte habe
viele Feinde, das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. So geht er nicht
auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein, wonach er gemäss Aussagen des
Zeugen Q.________ Druck gegenüber I.________ im Zusammenhang mit Geldschulden
aufgebaut habe, wonach er weiter versucht habe, I.________ mittels eines
Zeitungsartikels in ein schlechtes Licht zu rücken und wonach sich im Umfeld
des Beschwerdeführers mehrfach Buttersäureattacken gegen Personen ereignet
hätten, mit welchen der Beschwerdeführer Streit hatte (angefochtenes Urteil S.
25 ff.).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie ihn wegen mehrfacher (teils versuchter) Ausnützung der Notlage und
mehrfacher (teils versuchter) Förderung der Prostitution verurteile. Betroffen
sei namentlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz nehme
betreffend die Tatbestände der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1
StGB, die mehrfache versuchte Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, die mehrfache Förderung der Prostitution nach Art.
195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung)
sowie die mehrfache versuchte Förderung der Prostitution nach aArt. 195 Abs. 2
und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB keine eigenständige Beweiswürdigung
und Subsumtion vor. Sie dürfe sich nicht auf eine Plausibilitäts- und
Rechtskontrolle beschränken. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich ausserdem ein
neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil fällen müssen, was
sie unterlassen habe.

4.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz
ausführlich auf den Sachverhalt ein und stellt wie bereits die erste Instanz
auf die Schilderungen der vier Tänzerinnen B.________, K.________, L.________
und C.________ ab (angefochtenes Urteil S. 17 bis S. 22). Dass die Vorinstanz
hinsichtlich der Beweiswürdigung punktuell auf die erstinstanzlichen
Ausführungen verweist, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Anschliessend nimmt die Vorinstanz gestützt auf den von ihr
festgestellten Sachverhalt die rechtliche Würdigung kurz und knapp, aber
nachvollziehbar vor (angefochtenes Urteil S. 22 ff.). Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Haltlos ist schliesslich
die Rüge, die Vorinstanz habe kein eigenes Urteil gefällt und damit Art. 408
StPO verletzt. Dies ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv (angefochtenes Urteil
S. 40 f.) und der diesem zugrundeliegenden Erwägungen der Vorinstanz.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Tatbestände der mehrfachen,
teilweise versuchten Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB
(teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen, teilweise
versuchten Förderung der Prostitution nach aArt. 195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB
(teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) seien nicht erfüllt, ist auf seine Rügen
nicht einzutreten. Er weicht diesbezüglich von dem für das Bundesgericht von
der Vorinstanz willkürfrei und verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105
Abs. 1 BGG) ab. So behauptet er beispielsweise in Abweichung vom
vorinstanzlichen Urteil, es sei nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und
den Tänzerinnen gekommen und er habe auch nie versucht, dass es dazu komme;
seine Tänzerinnen seien im Vergleich zu anderen Frauen im Rotlichtmilieu auf
der höchsten Hierarchiestufe gestanden; es sei lebensfremd anzunehmen, solche
Tänzerinnen würden sich drangsalieren oder unter Druck setzen lassen; unter den
Nachtclubs habe ein Wettbewerbsverhältnis betreffend die Arbeitsbedingungen
bestanden; die Tänzerinnen seien jung und gutaussehend gewesen und hätten
wählen können, in welchem Nachtclub sie arbeiteten.

4.5. Betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten, Förderung
der Prostitution geht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem
Urteilsdispositiv und der Begründung des angefochtenen Urteils hervor, welche
Tatbestandsvarianten die Vorinstanz als erfüllt erachtet (nämlich nach aArt.
195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Sie erwägt,
der Beschwerdeführer habe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Opfer
zunutze gemacht, um sie der Prostitution zuzuführen und er habe einen
derartigen Druck aufgebaut, dass die Prostituierten nicht mehr frei waren im
Entscheid, ob sie sich prostituieren wollten. Der jeweilige Kunde habe das vom
Beschwerdeführer fixierte Entgelt den Bardamen ausgehändigt und diese hätten
die Hälfte davon via ihren Arbeitgeber erhalten. Sie hätten nicht die freie
Entscheidung über den von ihnen erzielten Erlös gehabt. Dies entspricht den
Tatbestandsvarianten nach aArt. 195 Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.
2 StGB. Die Rüge, die Vorinstanz führe nicht aus, welche Tatbestandsvariante
erfüllt sein solle, ist offensichtlich unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Tatbestände der Widerhandlungen gegen Art.
3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren
Wettbewerb (UWG, SR 241) und gegen Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) seien nicht erfüllt. Mit der Publikation
der Logos von Finanz- und Versicherungsfirmen auf den Webseiten, welche
unbestrittenermassen öffentlich einsehbar gewesen seien, habe er noch keine
Geschäftstätigkeit aufgenommen. Deshalb sei er von beiden Vorwürfen
freizusprechen.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe auf den Webseiten der
Firma R.________ GmbH Beratungs- und Dienstleistungen im Versicherungs- und
Finanzsektor angeboten. Mit je einem Link mit der Bezeichnung "Partner" sei man
zu einer Seite mit der Bild- und Wortmarke von 16 Versicherungen und 6 Banken
gelangt. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Firma R.________ GmbH und
für den Inhalt der Webseite verantwortlich gewesen. Er habe unrichtige bzw.
irreführende Angaben gemacht und mit angemassten Marken für Dienstleistungen im
Finanz- und Consultingbereich geworben. Das Aufschalten einer Webseite mit
kommerziellem Inhalt sei ein Auftritt auf dem Markt und damit der Beginn der
Geschäftstätigkeit. Es würden damit bestehende Geschäftsbeziehungen zu den auf
der Webseite genannten Firmen bzw. das Erbringen von Dienstleistungen unter den
genannten Marken vorgespiegelt. Der Beschwerdeführer erfülle damit Art. 23 Abs.
1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG
(angefochtenes Urteil S. 32 und 40).

5.3.

5.3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG handelt
insbesondere unlauter und wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer über sich, seine Firma, seine
Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die
vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine
Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Eine Irreführung über
Geschäftsverhältnisse kann darin bestehen, dass der unzutreffende Eindruck
erweckt wird, ein Unternehmen stehe in rechtlichen oder wirtschaftlichen
Beziehungen zu einem andern Unternehmen (Urteil 6B_252/2016 vom 28. April 2016
E. 1.1 mit Hinweis). Unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3
UWG sind unter der Voraussetzung unlauter, dass sie im Sinne der Generalklausel
(Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und
Abnehmern beeinflussen. Dies setzt aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung
nicht voraus, dass das Verhältnis tatsächlich beeinflusst wird. Nach
Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn das Verhalten oder Geschäftsgebaren
objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen
Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2c mit Hinweisen;
Urteil 6B_252/2016 vom 28. April 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).

5.3.2. Die Voraussetzung der Wettbewerbs- beziehungsweise Markt- respektive
Wirtschaftsrelevanz des inkriminierten Verhaltens ist im vorliegenden Fall nach
den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erfüllt. Der Beschwerdeführer
erweckte auf den beiden Webseiten beim unbefangenen Durchschnittsleser den
Eindruck, dass die R.________ GmbH mit zahlreichen namhaften Firmen aus dem
Finanz- und Dienstleistungssektor zusammenarbeite. Diese Angabe war unwahr. Für
eine neugegründete Unternehmung ist es schwierig, in einen bestimmten Markt
einzusteigen. Die falsche Behauptung, das neue Unternehmen kooperiere mit
Gesellschaften, welche im fraglichen Bereich bereits über einen guten Ruf
verfügen, ist geeignet, den Einstieg in einen Markt zu erleichtern. Dadurch
wurde der Anschein erweckt, dass die auf der Webseite erwähnten Gesellschaften
hinter der R.________ GmbH stehen. Diese wahrheitswidrige Behauptung war
objektiv geeignet, die Position der R.________ GmbH im Vergleich zu andern
Unternehmen zu verbessern, die keine ständigen Partner aufweisen können.

5.4.

5.4.1. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer unter der angemassten, nachgemachten oder
nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt,
solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des
Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleistungen
anbietet oder für sie wirbt.

5.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht das öffentliche
Angebot von Dienstleistungen über eine Webseite aus, um den Tatbestand von Art.
61 Abs. 1 lit. b MSchG zu erfüllen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der
genannten Bestimmung. Die Rüge ist unbegründet.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es
sich, auf die weiteren Rügen (Strafzumessung, Zivilforderungen,
Haftentschädigung, Schadenersatz für Erwerbsausfall zufolge Haft, Kostenfolgen
vor Vorinstanz und erster Instanz, Rückzahlung amtliches Honorar) einzugehen,
welche der Beschwerdeführer in Abhängigkeit zu den von ihm geforderten
Freisprüchen erhebt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten
finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses