Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.762/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_762/2019

Urteil vom 23. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohung und Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Juni 2019 (BK 19 181).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 20. Juni 2019 auf eine Beschwerde
androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit
von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte (Art. 383 Abs. 2 StPO). Auf
das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende
Oberrichterin trat es mangels Begründung ebenfalls nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 136
StPO und Art. 117 ZPO.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die
Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl.
Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet,
so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs.
2 StPO).

4. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die
Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig
machen durfte und ob sie darauf sowie auf das Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht
eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substanziiert auseinander.
Stattdessen macht er geltend, die unentgeltliche Prozessführung stehe ihm von
Gesetzes wegen zu. Dass sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit
Verfügung vom 8. Mai 2019 abgewiesen wurde, thematisiert er nicht. Weshalb das
Obergericht mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2019 das Recht auf
unentgeltliche Prozessführung verletzt haben soll, begründet er nicht
rechtsgenügend. Nicht anders verhält es sich, soweit er Verstösse gegen den
Gehörsanspruch, den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie das Willkürverbot geltend macht. Dass das Obergericht zu Unrecht auf das
Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, vermag er ebenfalls nicht substanziiert
aufzuzeigen. Mit blossen pauschalen Behauptungen und unsachlichen Vorwürfen
lassen sich Verfassungsverletzungen nicht begründen. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine taugliche Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2
BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill