Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.759/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_759/2019

Urteil vom 11. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Serge Heger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 10. Mai 2019

(501 2018 55).

Sachverhalt:

A. 

Das Strafgericht des Sensebezirks sprach A.________ mit Urteil vom 11. Januar
2018 des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, des Betrugs, des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
erforderlichen Ausweises, der groben Verkehrsregelverletzung durch
Überschreiten der Geschwindigkeit, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, der mehrfachen falschen
Anschuldigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes
vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz,
PBG; SR 745.1) und der Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz,
BetmG; SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42
Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer
Busse von Fr. 300.--. Ferner entschied es über Zivilansprüche und regelte die
Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung, beschränkt auf die
Strafzumessung.

B. 

Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung am 10.
Mai 2019 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I.) und verurteilte A.________ zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 25 Tagen, einer
unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Busse von
Fr. 300.--. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe setzte er auf 12
Monate fest und die Probezeit für die aufgeschobene Reststrafe von 15 Monaten
und 25 Tagen auf fünf Jahre. Er hielt fest, dieses Urteil ergehe als teilweise
Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014 (Dispositiv-Ziff. II.). Im Weiteren
stellte der Strafappellationshof fest, das erstinstanzliche Urteil sei in den
übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen, gab diese im Wortlaut wieder und
regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. III.-V.).

C. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragt mit Beschwerde in
Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern I. und II. des Urteils des
Strafappellationshofs vom 10. Mai 2019 seien aufzuheben und die Berufung von
A.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an den Strafappellationshof zurückzuweisen.

D. 

Der Strafappellationshof verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________
beantragt die Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist zur Erhebung der Beschwerde in
Strafsachen legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; Art. 66
Abs. 1 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [SGF 130.1] und
Art. 6 Abs. 2 des Reglements des Kantons Freiburg vom 14. März 2011 über die
Organisation und die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft [SGF 132.11]; BGE 142
IV 196 E. 1.6 S. 200).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz lasse bei der Bemessung der
Gesamtstrafe und der Beurteilung der Legalprognose wesentliche Kriterien ausser
Acht, berechne die Zusatzstrafe falsch, begründe insgesamt das Strafmass nur
ungenügend und verletze dadurch Art. 42, 43 Abs. 1, Art. 47, 49 Abs. 2 und Art.
50 StGB.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Raub die schwerste Tat darstelle, weshalb
hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen sei, die dann aufgrund der weiteren
Delikte zu erhöhen sei. Mit Ausnahme der Beschimpfung und der Übertretungen des
BetmG sowie des PBG erachte sie für alle Delikte eine Freiheitsstrafe als
notwendig. Der Beschwerdegegner sei mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014 wegen Diebstahls
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen sowie wegen in Umlaufsetzens von
Falschgeld und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von 60
Tagen verurteilt worden. Ferner sei er in beiden Strafbefehlen wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit je Fr. 400.-- gebüsst worden. Den
zu beurteilenden Raub und einen Diebstahl habe er am 15. Juni 2013 sowie ein
Strassenverkehrsdelikt am 5. September 2013 und damit vor den vorgenannten
Verurteilungen verübt. Es sei deshalb eine teilweise Zusatzstrafe zu den
Verurteilungen vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014 auszusprechen.

Hinsichtlich des Raubes würden die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht
wiegen. Dem Tatbestand liege jedoch bereits ein Gewaltelement zugrunde. In
subjektiver Hinsicht sei hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich
gehandelt habe und er sich ohne Weiteres hätte gesetzeskonform verhalten
können. Sein Handeln sei darauf ausgerichtet gewesen, zu Geld zu kommen. Selbst
wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden habe, rechtfertige
dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Die subjektiven Tatkomponenten
seien neutral zu gewichten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Fähigkeit
des Beschwerdegegners, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt
gewesen sei. Eine Strafmilderung sei nicht angezeigt. Insgesamt würden die
Tatkomponenten aber noch eher leicht wiegen. Die Vorinstanz resümiert, in
Anbetracht des zwar nicht mehr leichten Tatverschuldens erachte sie eine
Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen. In der Folge erhöht sie die
Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte. Hinsichtlich des mehrfachen
Diebstahls und des Betrugs geht sie von einem mittelschweren Verschulden aus,
das Verschulden für die mehrfache falsche Anschuldigung bezeichnet sie als eher
leicht und bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz geht sie
von einem eher schweren Verschulden aus. Die Täterkomponente gewichtet sie
schliesslich straferhöhend. Zusammenfassend hält sie fest, die Einsatzstrafe
von 12 Monaten sei in Anwendung des Aperationsprinzips für die weiteren Delikte
(mehrfacher Diebstahl, Betrug, mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfaches
Fahren trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises, mehrfaches Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Führungsfähigkeit, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und grobe Verletzung
der Verkehrsregeln) im Umfang von 15-18 Monaten zu erhöhen. Aufgrund der sich
straferhöhend auswirkenden Täterkomponente sei eine Gesamtstrafe von 30 Monaten
angemessen. Die bereits ausgefällten Freiheitsstrafen von gesamthaft 65 Tagen
seien auf die Gesamtstrafe von 30 Monaten anzurechnen, so dass eine
Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 25 Tagen auszusprechen sei. Diese Sanktion
ergehe als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014 (Urteil S. 8
ff.).

Hinsichtlich der Vollzugsform erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei
mehrfach vorbestraft. Momentan sei eine weitere Strafuntersuchung gegen ihn
hängig. Allerdings sei festzuhalten, dass er eine zumindest temporäre
Anstellung habe, sich ein einigermassen gefestigtes soziales Umfeld aufgebaut
habe und aus seinem Verhalten dazugelernt zu haben scheine. Es sei nicht von
einer negativen Legalprognose auszugehen und eine vollständig unbedingte Strafe
erscheine nicht notwendig, um den Beschwerdegegner von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten. Es könne ihm daher der teilbedingte Vollzug gewährt
werden. Der zu vollziehende Teil sei auf 12 Monate festzusetzen, was dem
Beschwerdegegner erlauben würde, die Strafe in Halbgefangenschaft zu
vollziehen. So könnte er seine Arbeitsstelle behalten. Eine Probezeit von fünf
Jahren erscheine angemessen (Urteil S. 13).

Die Beschimpfung ahndet die Vorinstanz mit einer unbedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und aufgrund der Übertretungen des PBG sowie des
BetmG büsst sie den Beschwerdegegner mit Fr. 300.-- (Urteil S. 12).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach
der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Sachgericht steht bei der
Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die
Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV
313 E. 1.2 S. 319 mit Hinweisen).

2.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3 S. 223 ff.; je
mit Hinweisen) sowie das Vorgehen bei retrospektiver Konkurrenz wiederholt
dargelegt (BGE 142 IV 265 E. 2.3 S. 267 ff. mit Hinweisen). Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden. In zwei neueren Urteilen hat es seine
Rechtsprechung zum Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz
präzisiert. Ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz liegt vor, wenn
das Gericht mehrere Taten zu beurteilen hat, von denen mindestens eine Tat vor
der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde. In dieser Konstellation
sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil
getrennt sowie selbstständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor, und
solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das
Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil
begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung
von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter
Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden
Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art.
49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil
begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits
verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe
verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten
eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil
begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit
derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 mit Hinweisen; vgl.
HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 205 ff.). Wurde die
beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und
nach diesen Urteilen die neu zu beurteilenden Taten begangen, hat das Gericht
etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil
begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zusatzstrafe oder eine zu
kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten
und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen, um danach
für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine
unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen. Schliesslich sind die festgelegten
Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.2 S. 380).

2.3.3. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1
StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei
der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu
vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine
teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich
der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei
Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte
Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen
vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich
der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick
auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe
in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280; 134 IV 1 E.
5.3.1 S. 10; je mit Hinweisen).

Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu
beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse
auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen
etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides
mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im
Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des
Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E.
4.2.1 S. 5; je mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der
Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug
aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7; Urteil 6B_154/2019 vom
26. April 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorinstanz geht bei der Zumessung der
Strafe methodisch falsch vor. Sie hält zwar zutreffend fest, dass der
Beschwerdegegner den Raub, einen Diebstahl und eine Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz begangen hat, bevor er mit den Strafbefehlen vom 10.
Oktober 2013 und 24. Januar 2014 wegen verschiedener Delikte verurteilt wurde,
weshalb ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Jedoch
misst sie in der Folge die Strafe für diejenigen neu zu beurteilenden Delikte,
für die sie eine Freiheitsstrafe für angezeigt erachtet, in Anwendung von Art.
49 Abs. 1 StGB zu und zieht von der Gesamtstrafe die in den beiden
Strafbefehlen festgesetzten Freiheitsstrafen von insgesamt 65 Tagen ab. Damit
lässt sie die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorgehen bei
teilweiser retrospektiver Konkurrenz ausser Acht - was zweifellos zu einer
tieferen Strafe führt - und verletzt damit Bundesrecht.

Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen und ausführlicher
begründen müssen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 268). Konkret muss sie
zunächst die Strafe für die vor dem Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 begangenen
Delikte, für welche sie Freiheitsstrafen für notwendig hält (bereits
abgeurteilter Diebstahl und nun zu beurteilender Diebstahl, Raub sowie Fahren
eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises), gestützt auf
Art. 49 Abs. 2 StGB festsetzen (vgl. zum Vorgehen BGE 142 IV 265 E. 2.4 S. 268
ff.). In der Folge ist für die nach dem zweiten Strafbefehl vom 24. Januar 2014
begangenen Taten - allenfalls teilweise in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB -
eine Strafe zu bemessen. Die Zusatzstrafe (zum Strafbefehl vom 10. Oktober
2013) und die Strafe für die nach dem Strafbefehl vom 24. Januar 2014
begangenen Delikte (vorliegend wohl [Gesamt-]Freiheitsstrafe, Geldstrafe und
Busse) sind abschliessend zu addieren. Da der Beschwerdegegner zwischen dem
ersten und dem zweiten Strafbefehl keines der zu beurteilenden Delikte begangen
hat, ist Letzterer bei der neuen Strafzumessung nicht weiter zu
berücksichtigen.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich grundsätzlich auf die weiteren
Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen
erscheint es jedoch angezeigt, einzelne Vorbringen - insbesondere jene zur
Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe - zu prüfen.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bemessung der
hypothetischen Einsatzstrafe für den Raub. Soweit sie geltend macht, aufgrund
der konkreten Umstände (erhebliche Gewalt, Ausführung der Tat als Gruppe,
Verletzungen des Opfers, Raub in der Nacht, in einer abgelegenen Gegend und aus
dem Fahrzeug heraus) könne nicht mehr von einer "doch eher leichten"
Tatkomponente ausgegangen werden, verkennt sie, dass die Vorinstanz das
objektive Tatverschulden als "nicht mehr leicht" bezeichnet. Diese Einschätzung
hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Widersprüchlich sind
jedoch sodann die aufeinander folgenden Sätze im vorinstanzlichen Urteil
"insgesamt wiegen die Tatkomponenten aber doch noch eher leicht" und "in
Anbetracht des zwar nicht mehr leichten Tatverschuldens erachtet der
Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen".
Letztlich ergibt sich aus ihrer Begründung nicht, von welchem Tatverschulden
die Vorinstanz bei der Bemessung der Einsatzstrafe ausgeht. Folglich kann die
Rüge, die Formulierung des Verschuldens stehe nicht mit der Höhe der Strafe im
Einklang, nicht beurteilt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
soll die Verschuldensbewertung eine entsprechende Strafe nach sich ziehen, das
heisst, die Formulierung des Verschuldens muss mit der Festsetzung des
Strafmasses im Einklang stehen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62; Urteile 6B_78/
2017 vom 6. September 2017 E. 2.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.6;
6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; je
mit Hinweisen; MATHYS, a.a.O., S. 105 ff.). Dies hat die Vorinstanz bei der
neuen Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Auch muss sie in Beachtung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gesamtstrafe neu bilden, dies ausgehend
vom Betrug oder Diebstahl als schwerstes Delikt, weshalb es sich erübrigt, auf
die hierzu erhobenen Rügen einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Kritik
der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Einschätzung der Legalprognose,
da die Vorinstanz diese aufgrund der konkreten persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdegegners zum Zeitpunkt ihres Entscheides neu beurteilen muss.
Angesichts der Einwände der Beschwerdeführerin bedarf es in diesem Punkt einer
ausführlicheren Begründung der Vorinstanz.

3. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil des Strafappellationshofs
aufzuheben und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jedoch ist
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Sein
Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der
Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafappellationshofs des
Kantons Freiburg vom 10. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des
Beschwerdegegners wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Pierre Serge Heger,
wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.--
ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres