Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.757/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_757/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Betrug, falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2019 (BK 18 500).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das vom
Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen Betrugs, falscher
Anschuldigung und weiteren Delikten am 8. November 2018 ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Mai 2019 ab,
soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch wies es ebenfalls ab, soweit es
darauf eintrat.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. 

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).

3. 

Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den
Beschluss vom 9. Mai 2019 legitimiert ist.

4. 

Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal
letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht
eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit sich der
Beschwerdeführer darin z.B. ausführlich auch zu andern Verfahren äussert oder
er sich inhaltlich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
wendet bzw. deren Verfahrensführung beanstandet, ohne einen hinreichend
konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen
Beschluss herzustellen.

5. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass
und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I
99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

6. 

Der Beschwerdeführer zeigt in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht auf,
inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die wahllose Anrufung von
Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen genügt dazu ebenso wenig wie die
Schilderung der Sachlage aus subjektiver Sicht, die blosse Wiederholung der
eigenen Standpunkte oder die Behauptungen, es seien z.B. Eingaben unterdrückt
und Dokumente manipuliert worden. Mit den Erwägungen des Obergerichts zur Sache
und zum Ausstandsgesuch befasst sich der Beschwerdeführer gar nicht bzw. nicht
substanziiert. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die geltend
gemachte Staatshaftung. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine
hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Daraus
ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

7. 

Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der bezahlten Sicherheitsleistung von
Fr. 2'500.--. Indessen sagt er nicht, weshalb und inwiefern das Vorgehen des
Obergerichts Art. 383 StPO oder eine andere Norm verletzt haben könnte.

8. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen
Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle
Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill