Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.756/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_756/2019

Urteil vom 6. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Begünstigung, Nötigung, Falschbeurkundung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 21. Mai 2019 (UE 190032-O/U/HUN).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete im Mai und Juni 2015 Strafanzeige gegen
X.________ und Y.________. X.________ warf er vor, er habe ein obszönes und
ehrverletzendes Gedicht in seinem (des Beschwerdeführers) Namen geschrieben und
dieses am gemeinsamen Arbeitsort auftauchen lassen. Seinem Vorgesetzten Urs
Balmer machte er zum Vorwurf, dass er ihm den Printscreen-Ausdruck des Gedichts
während Wochen verheimlicht und diesen stattdessen an die
Personalverantwortliche weitergeleitet habe.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ nicht an die Hand.

Am 6. August 2018 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige
wegen Begünstigung, Nötigung und Falschrapportierung bzw. Falschbeurkundung.
Die Strafanzeige richtete sich gegen zwei Polizistinnen der Stadtpolizei
Zürich, welche die Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen X.________ und
Y.________ entgegengenommen hatten.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung gegen die beiden
Stadtpolizistinnen mit Verfügung vom 22. Januar 2019 nicht an die Hand. Das
Obergericht des Kantons Zürich wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde mit Beschluss vom 21. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom
21. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die
Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht
auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat
ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1
E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb
ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster
Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art.
41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f.
S. 191 f.).

3. 

Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom
14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein
Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende
Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/
ZH). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers
aus dem behaupteten Fehlverhalten der beiden Polizistinnen der Stadtpolizei
Zürich beurteilen sich demnach nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und
sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer gegen die
angezeigten Polizistinnen keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG zustehen, ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert (vgl.
etwa Urteil 6B_1333/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2).

4. 

Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 141
IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40) ist nicht
gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld