Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.752/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_752/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Konkursdelikt usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Mai 2019 (UE190042-O/U/HON).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafuntersuchung gegen X.________ am 3. Januar 2019 nicht an die Hand. In
seiner Beschwerde an das Obergericht hielt der Beschwerdeführer (lediglich) am
Vorwurf fest, X.________ habe ein Betreibungs- und Konkursdelikt im Sinne von
Art. 163 StGB begangen, als er am 6. August 2004 beim Pfändungsversuch erklärt
habe, über keine pfändbaren Aktiven zu verfügen. Das Obergericht des Kantons
Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor
Bundesgericht muss aber in jedem Fall dargelegt werden, aus welchen Gründen
sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht
ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E.
2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine
qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit Willkür, die Verletzung von
Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation
und zur Frage einer Zivilforderung. Dass und inwiefern ihm Schaden unmittelbar
im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Konkurs- und Betreibungsdelikts im Sinne
von Art. 163 StGB entstanden sein soll, zeigt er nicht auf. Auch dem
angefochtenen Entscheid kann insoweit nichts entnommen werden. Zudem setzt sich
der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Beschluss
auseinander. Inwiefern die Erwägungen des Obergerichts willkürlich sein sollten
oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, legt
er nicht dar. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine Sicht der Dinge
derjenigen des Obergerichts gegenüberzustellen. Seine Einwände gehen nicht über
eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus (Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42
Abs. 2 BGG). Dass keine Untersuchung eröffnet wurde, lag bei der vorliegenden
Nichtanhandnahme in der Natur der Sache. Nicht Gegenstand des angefochtenen
Beschlusses bildet der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt gemäss den
ursprünglichen Strafanzeigen vom 12. bzw. 13. September 2018 (Art. 80 Abs. 1
BGG), da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Nichtanhandnahme
ausdrücklich einverstanden erklärte (vgl. angefochtener Beschluss E. 2). Dass
diese Beurteilung nicht zutreffen sollte, behauptet der Beschwerdeführer selber
mit keinem Wort, weshalb darauf im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
zurückgekommen werden kann.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill