Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.744/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_744/2019

Urteil vom 5. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Betrug, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 16.
Mai 2019 (502 2018 305 und 502 2019 136).

Erwägungen:

1. 

Am 20. Februar 2018 reichte die A.________ AG Strafanzeige gegen B.________
wegen Diebstahls und Urkundenfälschung ein. Sie machte geltend, B.________ habe
wiederholt Geld gestohlen, mehr Arbeitsstunden aufgeschrieben als effektiv
geleistet und private Rechnungen über das Unternehmen verbucht.

B.________ wurde am 10. April 2018 zu den Vorwürfen befragt. Sie bestritt, Geld
gestohlen und mehr als tatsächlich geleistete Arbeitsstunden aufgeschrieben zu
haben. Die Bezahlung ihrer Benzin- und Bücherrechnung über die A.________ AG
sei ihr erlaubt worden. Einmal habe sie fälschlicherweise eine Rechnung über
das Unternehmen bezahlt. Den Betrag habe sie zurückerstattet.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen B.________ ein. Die von der A.________ AG gegen die
Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit
Urteil vom 16. Mai 2019 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung
hinsichtlich der Bezahlung der privaten Rechnungen über die A.________ AG auf
und wies das Verfahren diesbezüglich zur Fortführung sowie neuen Entscheidung
an die Staatsanwaltschaft zurück. In den übrigen Punkten, so auch bezüglich des
Vorwurfs der unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit, bestätigte das
Kantonsgericht die Einstellungsverfügung.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, das Urteil des
Kantonsgerichts Freiburg vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben. Die Sache sei zur
Vervollständigung des Sachverhalts und Erweiterung der Untersuchung an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zurückzuweisen.

2. 

Die Vorinstanz hiess die Beschwerde in Bezug auf die Bezahlung der privaten
Rechnungen über die A.________ AG gut und wies sie im Übrigen ab, so auch
bezüglich des Vorwurfs der unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit. Damit fällte
sie einen Teilentscheid (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397; 135 III 212 E. 1.2.1 S.
217; je mit Hinweisen), gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist
(Art. 91 lit. a BGG).

3. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E.
1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin
konstituiert (Urteil S. 3 E. 1.3.2). In ihrer Beschwerde legt sie nicht dar,
inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirkt.
Dies ergibt sich aber aus dem von ihr angezeigten Sachverhalt, d.h. dem
Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Arbeitszeit unrichtig erfasst, um
sich unrechtmässig aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu bereichern, und
aus den kantonalen Akten; im Polizeirapport wird der geltend gemachte Schaden
explizit genannt und beziffert (kantonale Akten act. 2000 ff.). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 7 und Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO sowie des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Sie macht geltend, in
der Lehre und Rechtsprechung sei umstritten, wann einer privaten schriftlichen
Erklärung Urkundencharakter zukomme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
könne angesichts dieser schwierigen Abgrenzungsfragen nicht von Vornherein von
einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Eine abschliessende rechtliche
Würdigung des konkreten Sachverhalts sei dem Sachgericht überlassen (Beschwerde
S. 3 f.).

4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, aufgrund der herrschenden Unordnung
bei der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die effektiv von der
Beschwerdegegnerin 2 geleisteten Stunden auch bei einer Weiterführung des
Verfahrens nicht mehr erstellt werden könnten und somit auch nicht beurteilt
werden könne, ob die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich zu viele Arbeitsstunden
aufgeschrieben habe. Bereits aus diesem Grund sei die Einstellung in diesem
Punkt gerechtfertigt (Urteil S. 5 f. E. 3.2). Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass nachgewiesen werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin 2 zu viele
Stunden aufgeschrieben habe, müsste dadurch ein Straftatbestand erfüllt worden
sein, um die Einstellungsverfügung aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin 2 werde
eine Urkundenfälschung bzw. ein Betrug vorgeworfen. Vorliegend seien keine
objektiven Gründe ersichtlich, welche die Wahrheit der von ihr aufgeschriebenen
Arbeitsstunden gewährleisten würden. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2
gegenüber der Beschwerdeführerin nicht in einer garantenähnlichen Stellung
gestanden. Ohne solche Garantien handle es sich jedoch lediglich um eine nicht
strafbare schriftliche Lüge. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen würde,
selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass sie absichtlich mehr
Arbeitsstunden als effektiv geleistet aufgeschrieben habe. In Bezug auf den
Vorwurf des Betrugs führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin nie kontrolliert habe, ob die aufgeschriebenen Stunden auch
geleistet worden seien. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe die
Beschwerdegegnerin 2 die Lohnabrechnungen selber erstellen und sich so mehr
Stunden verrechnen können, als sie effektiv geleistet habe. Die Vorinstanz hält
fest, von einem Unternehmen dürfe erwartet werden, dass ein Mindestmass an
Aufmerksamkeit aufgewendet und überprüft werde, ob die erstellten
Lohnabrechnungen ungefähr stimmen könnten. Dies hätte sich vorliegend umso mehr
aufgedrängt, als die Beschwerdeführerin bei der Anstellung der
Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe, dass bereits deren ehemalige Arbeitgeberin
Strafanzeige wegen Vermögensdelikte gegen diese erstattet habe. Die
Beschwerdeführerin habe somit jegliche Schutzmassnahmen ausser Acht gelassen.
Sie habe keine Umstände geltend gemacht, welche auf eine besondere
Schutzbedürftigkeit ihrerseits hinweisen würden. Mangels jeglicher Kontrollen
müsse auch bezüglich eines Betrugs von einem Freispruch ausgegangen werden,
selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin 2
tatsächlich mehr Stunden als effektiv geleistet aufgeschrieben habe (Urteil S.
6 E. 3.3).

4.3. 

4.3.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist
(lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach
dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore"
(vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und
Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung
wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in
der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall
nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen
Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht
die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das
Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243
und E. 2.3.1 S. 244; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 86 E. 4.1 S. 90; 137 IV 219 E.
7.1 f. S. 226 f.; Urteil 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; je mit
Hinweisen).

4.3.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen
sind (und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht
verneinen durfte), prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im
Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei
einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz
willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen
willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich
nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise
wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2
S. 244 f. mit Hinweis; Urteil 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2 mit
Hinweisen).

4.3.3. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen
Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht
verletzt. Soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil
selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der
gehörig begründeten Rügen. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei
selbstständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf
die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der
Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem
Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich
allein keine Beschwer bedeuten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E.
6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 17; 121 IV 94 E. 1b S. 95 f.; je mit
Hinweisen).

4.4. Mit ihren Vorbringen bezieht sich die Beschwerdeführerin lediglich auf
einen Teil der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz hebt die
Einstellungsverfügung in Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen Erfassung der
Arbeitszeit nicht nur deshalb nicht auf, weil sie annimmt, bei den
Arbeitsrapporten der Beschwerdegegnerin 2 handle es sich um sog. einfache
schriftliche Lügen und weil die Arglist beim Betrug nicht gegeben sei, sondern
insbesondere, weil sie davon ausgeht, es könne angesichts der "herrschenden
Unordnung bei der Beschwerdeführerin" nicht mehr erstellt werden, wie viele
Stunden die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich gearbeitet habe, mithin könne
nicht nachgewiesen werden, dass diese in der Tat zu viele Stunden
aufgeschrieben habe. Mit dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die nicht zu
beanstanden ist, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Diese
Begründung vermag den angefochtenen Entscheid selbstständig zu stützen. Auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die andere Begründung ist daher nicht
weiter einzugehen.

4.5. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin 2 sei
faktisch die Geschäftsführerin ihres Ladens gewesen. Sie habe u.a. mehr
Arbeitsstunden aufgeschrieben, als sie tatsächlich geleistet habe und sich
gestützt auf entsprechende Rapporte zu viel Lohn ausbezahlt. Ein solches
Verhalten könne auch eine ungetreue Geschäftsbesorgung sein, was zu prüfen sei.
Das Verfahren sei entsprechend auszuweiten (Beschwerde S. 3).

Auf diese erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Ausführung ist nicht
einzugehen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich,
inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gab. Zudem ist es nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen,
über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E.
6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).

5. 

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 142 StPO.
Weder sie, vertreten durch die Geschäftsführerin, noch die Beschwerdegegnerin 2
oder die Mitarbeiterin und ehemalige Lernende seien vor der Einstellung des
Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Eine
Konfrontationseinvernahme sei auch nicht durchgeführt worden (Beschwerde S. 4
Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht, obwohl
dies bereits zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre. Mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs ist auf ihre Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs.
1 BGG; Urteile 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 4.2; 6B_129/2019 vom 28. Mai
2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).

6. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini