Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.739/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_739/2019

Urteil vom 2. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung, Anrechnung von Ersatzmassnahmen (sexuelle Handlungen mit
Kindern usw.); amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 10. Mai 2019 (SST.2018.287).

Sachverhalt:

A. 

X.________ beging ab Februar 2009 bis zum 25. November 2014 mehrere sexuelle
Handlungen zum Nachteil seines Stiefkinds A.________ (Jahrgang 2002). Zudem
verübte er mehrere sexuelle Übergriffe auf seine Stieftochter B.________
(Jahrgang 2003), als diese neun Jahre alt war. Seine Taten hielt er teilweise
auf 390 Bildern und 22 Filmen fest. Einen Teil der Foto- und
Videoaufzeichnungen verbreitete er im Internet. Er lud eine grosse Menge
kinderpornographischen Materials (ca. 130'000 Bilder und 180 Filme) aus dem
Internet herunter und speicherte diese (wie auch weitere Bilder mit
Tierpornographie und Filme mit sexueller Gewalt an Kindern) auf seiner
Festplatte. A.________ zeigte er die (kinder-) pornographischen Darstellungen.

B. 

Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 30. März 2017 der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der
mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung,
der mehrfachen Pornographie und des Vergehens gegen das Urheberrechtsgesetz
schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und eine
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Auf die Strafe rechnete es die
Untersuchungshaft von 99 Tagen, die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von
66 Tagen, die Sicherheitshaft von 8 Tagen und den vorzeitigen Strafvollzug von
97 Tagen an.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess eine von X.________ dagegen erhobene
Berufung am 3. November 2017 gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen
versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen
Nötigung und der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz frei. Für die
unangefochtenen Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,
der mehrfachen Schändung und der mehrfachen Pornographie erkannte es auf eine
Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Obergericht bestätigte die
erstinstanzlich festgesetzte Anrechnung an die Freiheitsstrafe unter
Berücksichtigung des zwischenzeitlich erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs von
insgesamt 315 Tagen.

C. 

Am 29. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von
X.________ gut. Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_1416/2017).

D. 

Das Obergericht erkannte am 10. Mai 2019 für die unangefochtenen Schuldsprüche
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung und
der mehrfachen Pornographie erneut auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Es bestätigte die erstinstanzlich festgesetzte Anrechnung an die
Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erstandenen
vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 868 Tagen.

E. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des
Sachverhalts und Neubeurteilung an das Bezirksgericht, eventualiter an das
Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer sieht unter Hinweis auf Art. 6 EMRK und Art. 128 StPO
seinen Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt. Er macht zusammengefasst
geltend, die von Rechtsanwalt O.________ verfasste Eingabe an die Vorinstanz
habe nicht seinen Interessen entsprochen und sei unbrauchbar gewesen. Von
seinen (des Beschwerdeführers) umfangreichen Argumenten habe Rechtsanwalt
O.________ kaum etwas verwendet. Er selbst sei faktisch mundtot gemacht worden.
Ihm seien verschiedene Verfügungen verspätet mitgeteilt worden. Ein von ihm
verfasstes Schreiben habe sein amtlicher Verteidiger instruktionswidrig bei der
Vorinstanz eingereicht.

1.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV
und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen
grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung
seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der
amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum
Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin
eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte
liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 S. 290; 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; je mit
Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die
bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung
kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Als schwere Pflichtverletzung fällt
nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes
Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person
dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein
solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten
liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von
wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von
Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für
Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 S. 290; Urteil 6B_909/2018 vom 23.
Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allein das Empfinden der beschuldigten
Person und ihr blosser Wunsch, nicht mehr durch den ihm beigegebenen
Verteidiger vertreten zu werden, reichen für einen Wechsel der Verteidigung
nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f. mit Hinweisen).

1.3. Auf die Rüge der ungenügenden Verteidigung ist aus mehreren Gründen nicht
einzutreten.

Zum einen verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, der Vorinstanz bekannte
rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen
Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 IV 397
E. 3.4.2 S. 406 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge erstmals
vor Bundesgericht, obwohl dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich und
zumutbar gewesen wäre. In seiner Eingabe vom 17. Januar 2019 an die Vorinstanz
vertrat er den Standpunkt, der amtliche Verteidiger sei nicht mehr sein Anwalt
und dass er sich "offen halte ihn oder jemand anderes für dieses Verfahren als
Anwalt einzusetzen". Der Beschwerdeführer, der fälschlicherweise davon ausging,
nicht amtlich verteidigt zu sein, stellte mithin selbst eine Mandatierung von
Rechtsanwalt O.________ in Aussicht. Weder thematisierte er Pflichtverletzungen
seines Verteidigers, noch machte er geltend, aus objektiven Gründen sei eine
sachgemässe Vertretung seiner Interessen durch Rechtsanwalt O.________ nicht
mehr gewährleistet (vorinstanzliche Akten pag. 21). Gleich verhält es sich
betreffend seine Eingabe an die Vorinstanz vom 4. März 2019. Vielmehr
bezeichnete er diese als "ergänzende Ausführungen zur Stellungnahme meines
Anwalts", welche der amtliche Verteidiger seiner Eingabe vom 20. März 2019 denn
auch beilegte (vorinstanzliche Akten pag. 30 ff. und 51 ff.). Behauptet der
Beschwerdeführer neu, die besagte (über 20-seitige) Stellungnahme von
Rechtsanwalt O.________ sei "absolut ungenügend" gewesen, setzt er sich in
Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten.

Zudem bleiben die Beanstandungen, soweit sie sich überhaupt gegen die
Mandatsführung richten, ganz unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer zeigt ein
sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes
Prozessverhalten der Verteidigung nicht auf. Er belässt es damit, an ihre
Adresse pauschale Kritik zu erheben. Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt,
von einem 19-seitigen Brief an den Verteidiger habe dieser "keine 30%
verwendet". Damit genügt die Rüge, selbst wenn sie zulässig wäre, den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass der amtliche
Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist (BGE
138 IV 161 E. 2.4 S. 166 mit Hinweisen).

2.

2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid 6B_1416/2017 vom
29. November 2018 fest, dass das vorinstanzliche Urteil vom 3. November 2017
zur Kinder- und Jugendzeit keine Erwägungen enthielt und die Vorinstanz einen
wesentlichen Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung in Verletzung von
Bundesrecht ausser Acht gelassen hatte. Keinen Erfolg hatte die Kritik des
Beschwerdeführers, indem er verschiedene Umstände aufzählte, welche aus seiner
Sicht für die Strafzumessung relevant waren und die vom verbindlichen
Sachverhalt abwichen oder die Vorinstanz berücksichtigt hatte (etwa die
Behauptungen, während der Therapie grosse Fortschritte erzielt zu haben,
gegenüber den Opfern aus "Liebe und Zuneigung" gehandelt zu haben und in seiner
Entscheidungsfreiheit aufgrund der psychischen Krankheit eingeschränkt gewesen
zu sein). Unerheblich und für das Verschulden irrelevant waren die
Ausführungen, während fast eineinhalb Jahren oftmals sieben Tage pro Woche
gearbeitet zu haben, um seine damalige Ehefrau und deren Kinder (die beiden
Opfer) finanziell abzusichern. Grundlos war schliesslich auch die Kritik, die
Strafreduktion gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid stehe in keinem
Verhältnis zu den vorinstanzlichen Freisprüchen und der Beschwerdeführer sei
überdurchschnittlich strafempfindlich (Urteil 6B_1416/2017 vom 29. November
2018 E. 1).

Gegenstand der Rückweisung waren zudem die vom Zwangsmassnahmengericht
angeordneten Ersatzmassnahmen und deren Anrechnung auf die Freiheitsstrafe. Das
Bundesgericht erwog, wesentlich für die Bemessung der Anrechnung sei der Grad
der Beschränkung der persönlichen Freiheit. Jedoch fehlten im vorinstanzlichen
Entscheid Feststellungen dazu, ob und inwiefern die Anordnungen des
Zwangsmassnahmengerichts den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit
und beruflichen Tätigkeit tangierten und welchen Aufwand sie konkret bedeuteten
respektive ob der Beschwerdeführer in seinem Tagesablauf einen wesentlichen
Eingriff hinzunehmen hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz
die Sachverhaltsfeststellung ergänzen müsse (Urteil 6B_1416/2017 vom 29.
November 2018 E. 2).

2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der
neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung,
mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das
Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser
Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch
den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der
Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach
auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen
Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur
insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen
Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S.
220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1;
je mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung und verlangt eine
Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Er stellt
sich auf den Standpunkt, die beantragte Freiheitsstrafe sei angemessen, weil
der Deliktszeitraum auf zwei Jahre und zehn Monate und nicht auf fast sechs
Jahre zu bemessen sei. Damitentfernt er sich in unzulässiger Weise vom
verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend zu machen. Zudem thematisiert
der Beschwerdeführer damit sein Tatverschulden in Bezug auf die Delikte zu
Lasten von A.________, welches die Vorinstanz insgesamt als schwer beurteilt
hatte und das nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens war. Im Übrigen
befasst sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (vgl.
dazu bereits Urteil 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4). Die Beschwerde
genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4.

4.1. Das Zwangsmassnahmengericht entliess den Beschwerdeführer am 3. März 2015
aus der Untersuchungshaft. Es ordnete für die Dauer von sechs Monaten
verschiedene Ersatzmassnahmen an, die in der Folge mehrmals verlängert und
leicht modifiziert respektive gelockert wurden. Sie umfassten verschiedene
Rayonverbote (in Bezug auf mehrere Gemeindegebiete und verschiedene Areale wie
Schulanlagen etc.), Kontaktverbote (in Bezug auf die Opfer, deren Mutter
respektive frühere Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Kinder unter 18
respektive 16 Jahren), das Verbot, mit Kindern unter 18 respektive 16 Jahren im
selben Haushalt zu wohnen, das Verbot, das Internet zu benutzen und die
Weisung, sich einer regelmässigen ambulanten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (vgl. Entscheid
S. 5 und Urteil 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.2).

4.2. Die Vorinstanz rechnet die Ersatzmassnahmen im Umfang von 10 % respektive
66 Tagen auf die Freiheitsstrafe an. Betreffend die Auswirkungen, welche die
Ersatzmassnahmen auf die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers zeitigten,
trifft sie verschiedene Sachverhaltsfeststellungen. Sie stellt gestützt auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren fest, wo er in der
fraglichen Zeit wohnte und teilweise arbeitete. Der zeitliche Mehraufwand für
den Gang zur Arbeit und für die von ihm organisierten Fahrdienste der
Arbeitskollegen liess sich nicht feststellen. Ebenso wenig stellt die
Vorinstanz wesentliche Eingriffe fest, welche der Beschwerdeführer, wie von ihm
behauptet, im Zusammenhang mit seinen verschiedenen Arbeitsstellen hinzunehmen
hatte (organisatorischer Aufwand, Kündigungen, Ausschlagen von Arbeitsangeboten
etc.). Eine einschneidende Einschränkung der bisherigen Lebensführung billigt
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu aufgrund des Verbots, das Internet und
damit die sozialen Medien zu benutzen. Andere damit einhergehende wesentliche
Einschränkungen (Gang zum Schalter der SBB für das Abfragen von Reiserouten
etc.) bestanden nicht. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer in seiner
Freizeit massgeblich tangiert, nachdem er konkrete Einschränkungen nicht
aufgezeigt hat, ihm zahlreiche Alternativen offenstanden und er, wie er selbst
einräumt, keine grosse Beziehung zu Freizeitaktivitäten im Freien hat.
Insgesamt war der Beschwerdeführer durch die Ersatzmassnahmen inklusive des
zweiwöchentlichen Besuchs der Therapiesitzungen in seiner persönlichen Freiheit
und beruflichen Tätigkeit zwar eingeschränkt. Hingegen war er nach den
vorinstanzlichen Feststellungen nur an einem Bruchteil der Tage und zudem
teilweise nur während weniger Stunden arbeitstätig. Konkrete Einschränkungen
hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht substanziiert aufgezeigt
(Entscheid S. 6 ff.).

4.3. Der Beschwerdeführer thematisiert seine Wohn- und Arbeitssituation nach
der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Er führt im Detail aus, inwiefern er
aufgrund der Ersatzmassnahmen bei der beruflichen Tätigkeit sowie bei der
Arbeitssuche Einschränkungen erlitten habe (Abwesenheiten wegen Therapie;
Kündigungen; organisatorischer Aufwand während der Arbeit und im Rahmen der
Stellensuche; Unmöglichkeit, gewisse Stellen überhaupt anzutreten etc.). So
habe er etwa bei M.________ wegen des Rayonverbots die Stelle nicht antreten
können. Bei N.________ in Schinznach-Bad habe er die Anstellung verloren, weil
er den Grund erwähnt habe, weshalb er den Kurznachrichtendienst Whatsapp nicht
benutze. Zur Freizeit macht er etwa geltend, er habe seine Freunde nicht
kontaktieren und besuchen, sein Stammlokal nicht aufsuchen, an
Fasnachtsanlässen nicht teilnehmen, sich nicht in Onlinespielen messen und
keine Flüsse zum Baden aufsuchen können. An anderer Stelle bringt er
demgegenüber vor, er habe "offline über nahezu keine soziale[n] Kontakte
verfügt". Weiter habe er nach Brugg reisen müssen, um Rechnungen zu bezahlen.
Insgesamt beantrage er eine Anrechnung im Umfang von 450 Tagen.

4.4. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft
(vgl. Art. 51 StGB) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der
anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen
Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu
berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3 mit
Hinweisen).

4.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss mithin detailliert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen
bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.

4.6. Bei der Anrechnung von Ersatzmassnahmen auf die Strafe sind einschneidende
Beschränkungen von Bedeutung, die mit ebendiesen Massnahmen einhergehen. Dies
verkennt der Beschwerdeführer, indem er zu bedenken gibt, "nach der Beichte von
U-Haft und Haftgrund gab es meistens keinen Job für mich oder man drückte das
Gehalt". War das berufliche Weiterkommen erschwert, weil der Beschwerdeführer
gegenüber seinem (potenziellen) Arbeitgeber die ausgestandene Haft und deren
Gründe offenlegte, tangiert dies nicht die Ersatzmassnahmen. Aus nachfolgenden
Gründen muss zudem nicht näher auf das Argument eingegangen werden, er habe
aufgrund des Kontaktverbots keine Familie mehr gehabt, mit der er hätte Zeit
verbringen können. Mithin muss nicht beleuchtet werden, inwiefern dies nicht
viel eher und unmittelbar auf den sexuellen Missbrauch beider Stiefkinder über
mehrere Jahre hinweg und damit auf die eigentliche Delinquenz zurückzuführen
ist und inwiefern dies die Vorinstanz in Verletzung ihres erheblichen
Ermessensspielraums bundesrechtswidrig gewürdigt hätte.

Indem der Beschwerdeführer weitschweifig seine persönliche Situation und den
aufgrund der Ersatzmassnahmen geschaffenen Eingriff in seinen Tagesablauf und
sein Kontaktrecht zu Drittpersonen erklärt, übersieht er, dass das
Bundesgericht seinem Urteil jene tatsächlichen Gegebenheiten zugrunde legt,
welche die Vorinstanz in ihrem Urteil feststellt. Ist der Beschwerdeführer der
Ansicht, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt nicht vollständig
festgestellt, müsste er dies substanziiert rügen (vgl. E. 4.5 hiervor). Davon
kann hier keine Rede sein. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine
eigene Sicht der Dinge darzulegen. Macht er beispielsweise geltend, er habe bei
N.________ im Zusammenhang mit dem Kurznachrichtendienst Whatsapp die
Arbeitsanstellung verloren oder ihm sei (was mit Blick auf die Ersatzmassnahmen
nicht ohne Weiteres einleuchtet) der Aufenthalt in der Nähe sämtlicher
Vorgärten von Wohnobjekten oder an Flüssen verboten gewesen, entfernt er sich
von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Ein solches Vorbringen
setzt voraus, dass das Bundesgericht eine freie Prüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dies ist nicht der Fall. Vom Beschwerdeführer
wird nicht behauptet geschweige denn aufgezeigt, inwiefern die Feststellungen
der Vorinstanz offensichtlich unrichtig beziehungsweise unvollständig sind oder
auf einer Rechtsverletzung beruhen. Seine Rüge der Bundesrechtsverletzung
begründet er mit einer Sachdarstellung, welche vom verbindlichen Sachverhalt
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne eine willkürliche
Beweiswürdigung darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. In welcher Hinsicht die
Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage bei der Anrechnung der
Ersatzmassnahmen auf die Freiheitsstrafe ihr Ermessen und damit Bundesrecht
(Art. 51 StGB) verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Abzuweisen ist der Eventualantrag, der behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers sei durch das Bundesgericht als Zeuge einzuvernehmen und dem
Beschwerdeführer sei eine Nachfrist für das Beibringen neuer Beweismittel
einzuräumen. Eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweismassnahme ordnet
das Bundesgericht grundsätzlich nicht an. Allfällige Auswirkungen der
Ersatzmassnahmen waren eigentliches Prozessthema der Rückweisung und die vom
Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge lassen sich nicht auf Art. 99 Abs. 1
BGG stützen. Zudem legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen
festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat
(BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Inwiefern hier besondere
Umstände vorliegen sollen, welche die Abnahme von Beweisen gebieten würden,
zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, sowie A.________ und B.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Faga