Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.737/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_737/2019

Urteil vom 6. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Erpressung, Nötigung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 15. Mai 2019 (UE180333-O/U/PFE).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 10. November 2016 Strafanzeige gegen die
X.________ AG, vertreten durch Y.________, wegen Drohung, Nötigung, Erpressung
und Ehrverletzung. Er warf dieser vor, ihn ungerechtfertigt betrieben zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das Verfahren mit Verfügung vom 12.
Juni 2017 nicht an die Hand.

Im November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um "nachträgliche Eröffnung
einer Strafuntersuchung". Er berief sich hierfür auf einen Entscheid des
Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018, in welchem dieses feststellte,
dass die beanstandete Betreibung durch die X.________ AG rechtsmissbräuchlich
war. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entschied am 6. Dezember 2018
gestützt auf Art. 309 StPO, es sei keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Das
Obergericht des Kantons Zürich wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde am 15. Mai 2019 ab. Ob es sich beim Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 6. Dezember 2018 um eine Nichtanhandnahmeverfügung oder eine abgelehnte
Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO handelt, liess
es offen.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom
15. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1
S. 4 f. mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
2. Juli 2015 verpflichtet, der X.________ AG eine Parteientschädigung von Fr.
864.-- zu bezahlen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli
2015 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 zugestellt, welcher am 10. Juli
2015 die Zahlung von Fr. 864.-- zugunsten der X.________ AG freigab, wobei der
Betrag am 13. Juli 2015 bei dieser einging. Die X.________ AG hatte indes
bereits am 9. Juli 2015 die Betreibung des Beschwerdeführers für die Forderung
von Fr. 864.-- verlangt, weshalb dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 ein
entsprechender Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Das Bezirksgericht Affoltern
entschied am 28. Juni 2018, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und somit
nichtig gewesen, weil die X.________ AG dem Beschwerdeführer vor der Betreibung
keine Gelegenheit gab, seine Schuld zu begleichen.

4. 

Der Beschwerdeführer wurde durch die rechtsmissbräuchliche Betreibung nicht
veranlasst, einen nicht geschuldeten Betrag zu begleichen. Insofern ist ihm
durch die behauptete Straftat kein Schaden entstanden und es stehen im keine
Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde u.a. aus, er sei eidg. dipl.
Fachmann für Sicherheit und Bewachung. Finanzielle Probleme seien gemäss
Artikel 26 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für den Bereich der privaten
Sicherheitsdienstleistungen ein Nichtanstellungsgrund. Wegen der
missbräuchlichen Betreibung sei es ihm jahrelang unmöglich gewesen, eine
Neuanstellung zu finden. Die Beschuldigten hätten als Mitverfasser des
erwähnten GAV und als Geschäftsführer einer Sicherheitsgesellschaft genau
gewusst, dass die Betreibung gegen ihn faktisch wie ein Berufsverbot wirke.
Damit macht der Beschwerdeführer gegenüber der X.________ AG zwar sinngemäss
Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Einen Kausalzusammenhang
zwischen einer Straftat und der behaupteten Schadenersatzforderung zeigt er
jedoch nicht auf, da er nicht darlegt, unter welchen Tatbestand eine
rechtsmissbräuchliche Betreibung ohne vorgängige Zahlungsaufforderung über
einen tatsächlich geschuldeten Betrag fallen könnte. Dass dem Beschwerdeführer
gegenüber der X.________ AG allenfalls Schadenersatzansprüche wegen entgangenen
Gewinns zustehen, legitimiert ihn daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen.

Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die X.________ AG gebrauche den
"erschlichenen" Betreibungsregistereintrag bis heute als Druck- bzw.
Nötigungsmittel, um ihn zum Abschluss eines Schweigevertrags über die
aufgedeckten Gesetzesverstösse und zum Verzicht auf ca. Fr. 200'000.--
Schadenersatz zu bewegen. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe
wegen des Betreibungsregistereintrags tatsächlich auf den ihm zustehenden
Schadenersatz verzichtet, sind Zivilforderungen auch insofern nicht
ersichtlich. Abgesehen davon ist fraglich, ob dieser Vorwurf überhaupt
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet.

Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert.

5. 

Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 141
IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40) ist nicht
gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG).

6. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld