Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.735/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_735/2019

Urteil vom 8. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Vera Pozzy,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Diebstahl, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 14. Februar 2019 (SB.2018.85).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wird vorgeworfen, an einer Schmuck- und Edelsteinmesse in Hongkong
am 17. September 2017 der Ausstellerin B.________ GmbH in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, einen Saphir im Wert von rund Fr. 149'580.--
entwendet zu haben. Zu diesem Zweck soll er am Stand der B.________ GmbH zuvor
Interesse an einem Paraiba Turmalin vorgespielt und vorgegeben haben, sogleich
mit einer Anzahlung hierfür zum Stand zurückzukehren. Schliesslich habe er sich
von einem Mitarbeiter der B.________ GmbH (C.________) kurz vor Messeschluss
einen Saphir zeigen lassen. In einem unbeobachteten Augenblick habe er den
Saphir gegen einen minderwertigen blauen Stein (Korund) ausgetauscht, den er
eigens zum Zweck der Vornahme eines Austauschdiebstahls mitgeführt habe. Auf
diese Weise habe er den Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache gebrochen
und sich des Diebstahls schuldig gemacht.

B. 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wurde A.________ am 31. Juli 2018 des
Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren
verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Von einer
weiteren Anklage wegen versuchten Diebstahls wurde er freigesprochen.
A.________ wurde weiter verpflichtet, der B.________ GmbH Schadenersatz in der
Höhe von Fr. 156'089.-- zu bezahlen. Deren Mehrforderung wies das Strafgericht
ab. Weiter wurde über das Beschlagnahmegut verfügt.

C. 

A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche
Urteil am 14. Februar 2019 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. Es
verpflichtete A.________ zur Schadenersatzzahlung in der Höhe von Fr.
151'279.-- an die B.________ GmbH. Die Mehr forderung im Betrag von Fr.
32'210.-- wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Einziehung und Vernichtung
der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet, soweit darüber nicht bereits
rechtskräftig befunden worden war.

D. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei ihm unter Aufhebung
der Beschlagnahme herauszugeben. Der beschlagnahmte Edelstein sowie die drei
beschlagnahmten USB-Sticks seien zu den Akten zu nehmen. Das Kostendepot im
Betrag von Fr. 2'344.-- sei ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme
herauszugeben. Weiter seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens neu zu verlegen. Es sei festzustellen, dass er nicht zur Rückzahlung
des durch den Kanton Basel-Stadt ausgerichteten Honorars des amtlichen
Verteidigers verpflichtet sei. Weiter sei ihm für den seit dem 24. März 2018
unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung in Höhe von mindestens
Fr. 200.-- pro Inhaftierungstag auszurichten. Zudem sei ihm eine Entschädigung
für den erlittenen Erwerbsausfall auszurichten. Eventualiter sei das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt und subeventualiter an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei
festzustellen, dass die Einvernahme vom 25. März 2018 unverwertbar und aus den
Akten zu entfernen sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er
sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Appellationsgericht verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil
auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die B.________ GmbH beantragt
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 25. März 2018 sei er von den Strafbehörden getäuscht und nicht
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufgeklärt worden, was gegen Art. 158
Abs. 2 StPO verstosse. Die Einvernahme sei daher unverwertbar.

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende
Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der
Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern zudem materiell
erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren
hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr
vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2.
Oktober 2017 E. 1.2.2). Es verstösst gegen Treu und Glauben,
verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar
erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon
vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69
f.; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweisen).

Die Verwertbarkeit der Einvernahme vom 25. März 2018 wurde vom Beschwerdeführer
bisher nicht in Zweifel gezogen, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen
wäre. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.

2. 

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in
verschiedener Hinsicht als willkürlich und macht eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.

2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis;
vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1
S. 566; je mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver
Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer
Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1
S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erläutert zunächst den Ausgangspunkt des vorliegenden
Verfahrens. Demnach sei das Strafverfahren durch eine Anzeige der
Beschwerdegegnerin 2 in Gang gesetzt worden. Nach dem Rücktransport des
Ausstellungsguts in die Schweiz sei bemerkt worden, dass der Burma-Saphir gegen
einen billigen blauen Stein ausgetauscht worden sei. In der Anzeige habe die
Beschwerdegegnerin 2 den Verdacht geäussert, dass der Austausch durch den
letzten Kunden der Messe in Hongkong erfolgt sein könnte, welcher sich am Stand
mit dem Namen "Tabrime" vorgestellt habe, sich später aber - in Textnachrichten
an einen Angestellten der Beschwerdegegnerin 2 (C.________) - auch "Shaya"
genannt habe. Im Zuge einer im Oktober 2018 durchgeführten weiteren Reise nach
Hongkong und einer parallelen Strafanzeige in Hongkong habe C.________
Videoaufnahmen des Messestandes zu Gesicht bekommen. Als er die von ihm
verdächtigte Person - den Beschwerdeführer - an der Messe Baselworld 2018
wieder im Umfeld des Standes der Beschwerdegegnerin 2 gesehen habe, habe er die
Polizei davon in Kenntnis gesetzt. Bei seiner Anhaltung habe der
Beschwerdeführer einen blauen Korund auf sich getragen, welcher von identischer
Herstellungsart wie derjenige gewesen sei, welcher in Hongkong gegen den Saphir
ausgetauscht worden sei.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Würdigung
seiner eigenen Aussagen und bestreitet, falsche Angaben gemacht zu haben. Zudem
versucht er aufzuzeigen, dass die Angaben von C.________ widersprüchlich seien,
weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Schliesslich rügt er eine
Verletzung der Begründungspflicht.

2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang mit der
Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 25. März 2018 argumentiert, kann auf die
Beschwerde nicht eingegangen werden. Wie bereits ausgeführt, kann die
Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahme mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs nicht geprüft werden.

2.3.3. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
begründe nicht hinreichend, weshalb sie primär auf die Aussagen von C.________,
nicht aber auf seine eigenen Aussagen abstelle. Die Vorinstanz gibt die
detaillierten Aussagen von C.________ ausführlich wieder. Zu den Aussagen des
Beschwerdeführers erwägt sie, er habe die Tat zunächst abgestritten und sich
anschliessend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die Vorinstanz
übernimmt mehrheitlich die Beweiswürdigung und Schlussfolgerungen der ersten
Instanz. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die erste Instanz insbesondere
bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers sehr detailliert aufzeigte,
weshalb sie diese als unglaubhaft wertet und stattdessen auf die Aussagen von
C.________ abstellt, dessen Angaben sie als konstant und zuverlässig
bezeichnet. So hielt sie fest, in den Aussagen des Beschwerdeführers gebe es
eine Vielzahl nachweislich unwahrer, widersprüchlicher oder offenkundig durch
taktische Überlegungen geprägter Elemente. Diese Feststellung wird mit einem
Beispiel untermauert. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Zusammenhang mit
der ausführlichen Aussagewürdigung der ersten Instanz zu betrachten und
hinsichtlich der Begründungsdichte nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Aussagewürdigung ist im Weiteren festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt
hatte. Die Aussagewürdigung wurde daher von der Vorinstanz nicht erneut im
Detail thematisiert. Die Vorinstanz übernimmt die Feststellungen der
Erstinstanz. Es ist daher fraglich, ob die Aussagewürdigung vor Bundesgericht
überhaupt noch überprüft werden kann. Was der Beschwerdeführer gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich aber
ohnehin in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, was
für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht
genügt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung
nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem
appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung
nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären oder
welche Beweise seiner Ansicht nach noch hätten erhoben werden müssen. Damit
verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz
ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Im Rahmen
seiner beschränkten Kognition nimmt das Bundesgericht weder eine eigene
Beweiswürdigung vor noch hat es darüber zu entscheiden, ob es die vom
Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhaltsdarstellung oder diejenige der
Vorinstanz für überzeugender hält. Es hat lediglich zu überprüfen, ob die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung unhaltbar
erscheinen. Auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Aussagewürdigung
kann daher nicht eingegangen werden. Dies betrifft die Seiten 9-21 der
Beschwerde.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei fraglich, ob überhaupt
ein Austauschdiebstahl stattgefunden habe. C.________ habe zudem ein Interesse
daran, dass ein Schuldiger für den Austauschdiebstahl gefunden werde, um vor
seinem Arbeitgeber gut dazustehen und den Verdacht nicht auf sich zu lenken.

2.4.2. Die Vorinstanz führt aus, es sei erstellt, dass der Beschwerdegegnerin 2
am 17. September 2017 an einer Schmuck- und Edelsteinmesse in Hongkong ein
Saphir entwendet worden sei. Dass der Verlust durch Austausch seitens der
Geschädigten erfunden worden wäre, könne ausgeschlossen werden, denn für den
Verlust infolge eines Trickdiebstahls habe kein Versicherungsschutz bestanden.
Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 selbst Aufwand betrieben, um der
Täterschaft auf die Spur zu kommen. Auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte
für eine derartige Erfindung. Die Vorinstanz zeigt zudem auf, wie der Versand
der Edelsteine durch ein spezialisiertes Unternehmen abgewickelt wurde und
weshalb es keinen Grund gibt, am korrekten Ablauf des Versands zu zweifeln bzw.
auf eine Dritttäterschaft zu schliessen.

2.4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollten, ist weder hinreichend
dargetan noch ersichtlich. Bezüglich der Andeutungen in der Beschwerde, wonach
auch C.________ als Täter in Frage komme oder er als Verantwortlicher einen
Schuldigen suche, ist anzumerken, dass es für eine solche Theorie keinerlei
Anhaltspunkte gibt. Auf die Frage einer Dritttäterschaft wird nachfolgend
nochmals eingegangen (vgl. E. 2.5.3).

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafverfolgungsbehörden seien von
Anfang an einzig der These gefolgt, wonach er der Täter sei. Andere
Möglichkeiten seien kategorisch ausgeschlossen worden. Zudem werfe ihm die
Vorinstanz zu Unrecht vor, er hätte, falls der Stein bereits von einem
vorherigen Kunden ausgetauscht worden wäre, erkennen müssen, dass er einen
falschen Stein in den Händen halte. Dies von blossem Auge zu erkennen sei nicht
möglich. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht den echten
Stein in den Händen gehalten habe. Weiter habe er nachvollziehbare Erklärungen
dafür geliefert, weshalb er an der Baselworld einen Korund auf sich getragen,
verschiedene Namen benutzt und im Internet nach den erwähnten Begriffen gesucht
habe.

2.5.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Saphir vom Beschwerdeführer ausgetauscht
worden sei, sei gestützt auf die folgenden Indizien erstellt: Es sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Saphir am letzten Tag der Messe
kurz vor den Aufräumarbeiten in den Händen gehalten habe. Es müsse dabei davon
ausgegangen werden, dass er den echten Saphir in der Hand gehabt habe. Als
geschulter Gemmologe, der er zu sein angebe, hätte er erkennen müssen, falls
ihm statt eines echten Saphirs ein künstlicher Korund präsentiert worden wäre.
Nebst den Aussagen von C.________ seien in diesem Zusammenhang diejenigen von
D.________, welche ebenfalls am Messestand tätig gewesen sei, zu
berücksichtigen. Sie habe den Saphir dem Kunden vor dem Beschwerdeführer
gezeigt und sei überzeugt gewesen, dass sie von diesem den echten Stein
zurückerhalten habe. Es sei nicht möglich, dass der genannte vorherige Kunde
den Stein ausgetauscht habe, da sie immer bei ihm gesessen sei. Die Vorinstanz
erwägt, im Gegensatz zum damals 24-jährigen C.________, der für die
Beschwerdegegnerin 2 im Bestellwesen tätig gewesen sei, handle es sich bei
D.________ um eine Fachperson mit 20-jähriger Berufserfahrung. Sie sei mit dem
Burma-Saphir gut vertraut gewesen. Es bestehe zudem ein wesentlicher
Unterschied in der Anlage, wenn eine erfahrene Verkäuferin den Saphir einem
Kunden ohne Zeitdruck zeige gegenüber der Konstellation, in welcher C.________
nach vermeintlich erfolgtem Abschluss eines Geschäfts über einen anderen Stein
den Saphir einem Kunden kurz vor Abschluss der Messe zeige. Es überrasche
nicht, wenn der Rücknahme des Steins nicht mit der gleichen Aufmerksamkeit
begegnet worden sei.

Weiter werde der Beschwerdeführer dadurch belastet, dass er ein halbes Jahr
später beim Besuch der Messe Baselworld angetroffen worden sei und dabei einen
Korund auf sich getragen habe, welcher in Farbe und Form typengleich gewesen
sei wie derjenige, der gegen den echten Saphir in Hongkong ausgetauscht worden
sei.

Auf die Täterschaft des Beschwerdeführers lasse auch schliessen, dass er unter
verschiedenen fremden Namen aufgetreten sei, dass er gegenüber C.________
offenkundig Lügen aufgetischt habe (erfundener Autounfall), dass er seinen
Besuch an der Messe in Hongkong anlässlich seiner Einvernahme zunächst
verschwiegen habe und dass er mehrfach und teils einschlägig vorbestraft sei.
Kurz vor der Messe Baselworld 2018 habe er zudem im Internet bei Google nach
dem Stichwort "synthetic sapphire" und "how to differentiate synthetic and
natural sapphire" gesucht. Im Februar 2018 habe er sodann mit potentiellen
Käufern über einen Saphir und dessen Verkaufspreis "gechattet". Die Vorinstanz
ist der Ansicht, eine Dritttäterschaft könne ausgeschlossen werden. Angesichts
der Indizienlage erweise sich eine solche Annahme als abstrakt.

2.5.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Wesentliches
Indiz für seine Täterschaft ist, dass er sich als letzter Kunde an der Messe in
Hongkong den Saphir zeigen liess. Indem sich der Beschwerdeführer darauf
beruft, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Saphir bereits zuvor
ausgetauscht worden war, zeigt er lediglich eine eigene Sachverhaltsvariante
auf. Dies genügt nicht, um Willkür darzutun. Willkür liegt nicht bereits dann
vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender
erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als
offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw.
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz begründet überzeugend und
ausführlich, weshalb der Austausch erst in der Schweiz, jedoch nicht im
hektischen Umfeld der Messe in Hongkong bemerkt wurde. Ob sich die Echtheit des
Saphirs tatsächlich von blossem Auge feststellen lässt, spielt dabei eine
untergeordnete Rolle und lässt die Würdigung der Vielzahl an Indizien nicht
insgesamt als willkürlich erscheinen. Schliesslich geht die Vorinstanz auf die
Erwägungen des Beschwerdeführers ein, wonach der Stein auch vor- oder nachher
ausgetauscht worden sein könnte. Sie gelangt zu Recht zum Schluss, angesichts
der erdrückenden Indizienlage erweise sich die Theorie einer Dritttäterschaft
des Beschwerdeführers als abstrakt.

Auch soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen von D.________
beanstandet, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit seinen Ausführungen, sie habe
den Blick zwingend vom vorherigen Kunden abwenden müssen, konstruiert der
Beschwerdeführer erneut eine eigene Sachverhaltsvariante. Damit lässt sich
keine Willkür begründen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die
Vorinstanz vertieft mit der Glaubwürdigkeit von D.________ hätte
auseinandersetzen müssen, nachdem diese im vorinstanzlichen Verfahren offenbar
in keiner Weise in Zweifel gezogen worden war und auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, die an ihrer Zeugenqualität zweifeln liessen.

Schliesslich durfte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ohne Weiteres zu seinen Lasten werten, dass er an der Messe
Baselworld einen blauen Korund auf sich trug, der von identischer
Herstellungsart war wie derjenige, welcher in Hongkong gegen den Saphir
ausgetauscht worden war und dass der Beschwerdeführer verschiedene Namen
benutzte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zu den
Suchabfragen im Internet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte das Überwachungsvideo vom
Messestand in Hongkong beigezogen werden müssen, weil damit seine Unschuld
bewiesen werden könne, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren
einen konkreten Beweisantrag gestellt zu haben.

2.6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich damit als schlüssig und
bundesrechtskonform. Weder ist das Willkürverbot noch der Grundsatz "in dubio
pro reo" verletzt.

3.

3.1. Die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer insofern, als er die
vorinstanzliche Annahme eines Deliktsbetrags von ca. Fr. 150'000.-- als
willkürlich moniert. Er führt aus, die Vorinstanz verletze ihre
Begründungspflicht, da nicht ersichtlich sei, wie sie auf diesen Betrag komme.
Den Akten seien jedenfalls unterschiedliche Beträge zu entnehmen, welche zudem
auf verschiedene Währungen lauteten.

3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung den "hohen
Deliktswert von ca. CHF 150'000.--". Dazu führt sie aus, es liege in der Natur
der Sache, dass es sich hierbei um eine annäherungsweise Bestimmung handeln
müsse. Der Wert eines Edelsteins auf dem Markt sei Schwankungen ausgesetzt, was
sich bereits darin zeige, dass er an einer Fachmesse verhandelbar sei. Trotzdem
stehe die Grössenordnung vorliegend fest. Es handle sich um einen 9.862
Karat-Stein aus Burma mit besonderer Farbe ohne Anzeichen thermischer
Einwirkung. Der Beschwerdeführer selbst sei offensichtlich von einem Preis von
EUR 14'000.-- bis EUR 16'000.-- pro Karat ausgegangen, was einem Deliktswert in
der angegebenen Grössenordnung entspreche.

3.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz nicht
angibt, worauf sie ihre Feststellung stützt, auch der Beschwerdeführer sei von
einem Wert zwischen EUR 14'000.-- und EUR 16'000.-- pro Karat ausgegangen. Die
Begründungspflicht ist deshalb jedoch nicht verletzt. Bereits die erste Instanz
erwähnte, dass sich diese Beträge aus den Chatnachrichten des Beschwerdeführers
ergeben (vgl. act. 954, 250 und 277 ff.). Auf die Angaben des Beschwerdeführers
durfte ohne Weiteres abgestellt werden. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den
Deliktsbetrag willkürlich ermittelt, erweist sich als unbegründet. Was die
Beanstandungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den angegebenen
Währungen angeht, kann festgehalten werden, dass sich angesichts der aktuellen
Wechselkurse nichts an der zentralen und für die Strafzumessung wesentlichen
Feststellung ändert, wonach es sich um einen hohen Deliktsbetrag handelt. Die
Strafzumessung ist somit, soweit sie vom Beschwerdeführer bemängelt wird, nicht
zu beanstanden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren
bestritt der Beschwerdeführer die Zivilforderung und machte geltend, diese sei
nicht erstellt (act. 925). Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der
Beschwerdeführer die Forderung ebenfalls und machte geltend, die
Beschwerdegegnerin 2 komme ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach (act.
1439 f.).

4.2. Die erste Instanz erwog, die Beschwerdegegnerin 2 mache Umtriebe in der
Höhe von Fr. 6'009.-- geltend, die ihr im Zusammenhang mit der Straftat
entstanden seien. Diese seien hinreichend substanziiert, weshalb der Betrag
zuzusprechen sei. Für den gestohlenen Saphir mache die Beschwerdegegnerin 2
eine Schadenersatzforderung von Fr. 177'480.-- geltend. Dieser Betrag sei zu
hoch bemessen. Der Einkaufspreis des gestohlenen Saphirs betrage Fr.
149'580.--. Massgebend sei der Marktpreis, wobei hierfür die vom
Beschwerdeführer in den Chatnachrichten genannten Preise (USD 14'000.-- bis USD
16'000.-- pro Karat) als aktuelle Marktpreise heranzuziehen seien. Die
Forderung sei im Umfang von Fr. 149'580.-- gutzuheissen und im Mehrbetrag
abzuweisen (act. 954 f.).

Die Vorinstanz erwägt, die erstinstanzliche Einschätzung sei grundsätzlich
zutreffend. Allerdings könne kein Ersatz für die aufgewendete Arbeitszeit
zugesprochen werden. Die Teilforderung von Fr. 6'009.-- sei daher zu
reduzieren. Ausgewiesen bzw. vertretbar seien die Kosten für einen Flug nach
Hongkong in der Höhe von Fr. 1'074.--, Hotelkosten von Fr. 325.-- sowie Spesen
von Fr. 300.--. Im Umfang dieser Beträge sei die Forderung gutzuheissen.
Ebenfalls zugesprochen wurde der Betrag von Fr. 149'580.-- für den abhanden
gekommenen Saphir.

4.3. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als
Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122
Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage,
wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Bezifferung und Begründung der Ansprüche haben spätestens im Parteivortrag
an der Hauptverhandlung (Art. 346 Abs. 1 lit. b StPO) zu erfolgen (Art. 123
Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person trägt für die von ihr geltend gemachten
Ansprüche die objektive und subjektive Beweislast (Art. 8 ZGB).

4.4. Die Vorinstanz hat den Wert des gestohlenen Saphirs willkürfrei ermittelt
(vgl. E. 3.3). Die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse und festgestellten
Tatsachen können auch im Adhäsionsprozess verwendet werden (ANNETTE DOLGE, in:
Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 122 StPO;
VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4b zu Art. 122 StPO). Die
Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 Ersatz für den gestohlenen Saphir zu
leisten.

Für die geltend gemachten Umtriebe verweist die Vorinstanz auf eine Email der
Beschwerdegegnerin 2 vom 14. Mai 2018 (act. 703). Darin werden die geltend
gemachten Teilbeträge einzeln aufgelistet. Dabei handelt es sich um reine
Parteibehauptungen, womit sich die vom Beschwerdeführer seit Beginn des
Verfahrens in der Höhe bestrittenen Zivilforderungen nicht nachweisen lassen.
Die Zivilforderung ist daher im Sinne eines reformatorischen Entscheids (vgl.
Art. 107 Abs. 2 BGG) abzuweisen, soweit sie den Wert des Saphirs von Fr.
149'580.-- übersteigt (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 126 StPO).

5. 

Nachdem der Beschwerdeführer die übrigen Anträge nur für den Fall des
Freispruchs stellt oder diese nicht hinreichend begründet, ist darauf nicht
einzutreten (Verfügungen betreffend des beschlagnahmten Steins sowie der
USB-Sticks, Herausgabe Kostendepot, Haftentschädigung und
Erwerbsausfallersatz). Auf den Antrag betreffend Herausgabe eines
beschlagnahmten Mobiltelefons kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Die
Vorinstanz erwägt, die Nebenpunkte seien nicht begründet angefochten worden,
weshalb auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werde. Nachdem der
Beschwerdeführer nicht darlegt, seine Einwände bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebracht zu haben und dies auch nicht ersichtlich ist, muss davon
ausgegangen werden, dass der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist.

6. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist
aufzuheben, soweit es die Zusprechung der Zivilforderungen betrifft. Der
Beschwerdegegnerin 2 ist eine Zivilforderung im Umfang von Fr. 149'580.--
zuzusprechen. Im Übrigen ist die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2
abzuweisen. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 werden nach Massgabe ihres
Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er obsiegt, ist das
Gesuch gegenstandslos geworden. Soweit er unterliegt, ist es abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte
Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'080.-- aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin
2 beantragt die Abweisung der Beschwerde im Zivilpunkt und wird teilweise
kostenpflichtig. Ihr sind Gerichtskosten von Fr. 120.-- in Rechnung zu stellen.
Der Kanton Basel-Stadt hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 64 Abs. 4
BGG).

Der Kanton Basel-Stadt und die Beschwerdegegnerin 2 haben als teilweise
unterliegende Parteien dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je der
Hälfte der auf Fr. 500.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers auszurichten. Die Beschwerdegegnerin 2 war nicht anwaltlich
vertreten. Besondere Verhältnisse oder Auslagen weist sie nicht nach. Eine
Entschädigung rechtfertigt sich daher nicht. 

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Februar 2019 wird insofern
abgeändert, als die Zivilforderung, die der Beschwerdeführer an die
Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlen hat, auf Fr. 149'580.-- reduziert wird. Im
Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen. Die Sache wird zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. 

Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'080.-- dem Beschwerdeführer und
im Umfang von Fr. 120.-- der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

4.

4.1. Der Kanton Basel-Stadt hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250.-- zu entschädigen.

4.2. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250.-- zu entschädigen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär