Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.734/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_734/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten und Entschädigung (Veruntreuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. Mai 2019

(S 2018 27).

Sachverhalt:

A. 

In der Anklageschrift vom 13. Februar 2018 warf die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug A.________ vor, sich der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil von
B.________ (Anklageziffer 1) und zum Nachteil der Leasinggesellschaft
C.________ AG (Anklageziffer 2) schuldig gemacht zu haben, wofür sie mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen sei. Gemäss Anklageziffer
2 soll A.________ den von ihr namens der D.________ AG von der C.________ AG
geleasten VW Tuareg trotz Kündigung des Vertrages zufolge Zahlungsverzugs nicht
an die C.________ AG zurückgegeben und das Fahrzeug bis zu dessen
Sicherstellung am 20. März 2017 benutzt und ins Ausland überführt zu haben.

B. 

Mit Urteil vom 5. Juli 2018 sprach die Einzelrichterin am Strafgericht des
Kantons Zug A.________ vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von B.________
frei. Hingegen wurde A.________ der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zum Nachteil der C.________ AG schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Verfahrenskosten
auferlegte die Einzelrichterin zur Hälfte A.________ und zur Hälfte wurden sie
auf die Staatskasse genommen. A.________ wurde für die Aufwendungen im
Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit pauschal Fr. 8'250.--
entschädigt.

C. 

Gegen das Urteil vom 5. Juli 2018 erhob A.________ Berufung mit den Anträgen,
sie sei auch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG
freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es
sei ihr eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarforderung
auszurichten.

Das Obergericht des Kantons Zug stellte zunächst fest, dass Dispositivziffer 1
(Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von B.________) sowie die
Dispositivziffern 6.1. und 6.2 (Zivilforderung und Entschädigung von
B.________) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
Sodann hiess es die Berufung teilweise gut und sprach A.________ vom Vorwurf
der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG sowie vom Eventualvorwurf des
Fahrens ohne Ermächtigung frei. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'640.--
wurden zur Hälfte A.________ auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse
genommen (Dispositivziffer 4). Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
von Fr. 5'260.-- wurden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen
(Dispositivziffer 5). Für die anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren sowie im
erstinstanzlichen Verfahren wurde A.________ eine Entschädigung von Fr.
9'570.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen
(Dispositivziffer 6). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das
Obergericht zu 10 % A.________ (Fr. 310.--) und zu 90 % (Fr. 2'790.--) nahm es
die Kosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 7). Für das Berufungsverfahren
wurde A.________ eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3'300.-- aus der
Staatskasse zugesprochen (Dispositivziffer 8).

D. 

Mit Beschwerde in Strafsachen und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai
2019 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Kosten Vorverfahren), 6
(Entschädigung Vorverfahren) und 7 (Kosten Berufungsverfahren) aufzuheben. Die
Kosten des Vorverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
A.________ sei eine ungekürzte Parteientschädigung im Sinne der vor
Kantonsgericht (gemeint wohl: Strafgericht) eingereichten Honorarnoten
zuzusprechen, mindestens aber Fr. 16'500.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. In ihrer Replik hält A.________
an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von
Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die von der
Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde in Strafsachen erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG) und es kann darauf
nicht eingetreten werden.

1.2. Unter "Beschwerdegründe" nennt die Beschwerdeführerin ohne Bezugnahme auf
den vorliegenden Fall Bestimmungen der Bundesverfassung, der
Strafprozessordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche
verletzt worden sein sollen und schlussfolgert: "Wie in der Folge aufzuzeigen
ist, hätte bei ordnungsgemässer und rechtskonformer Sachverhaltsermittlung eine
Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nicht ergehen können"
(Beschwerde S. 3). Hiebei handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin in der
Replik einräumt, um Ausführungen, welche versehentlich in die vorliegende
Beschwerde hineinkopiert wurden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht
zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, weil sie angeblich mit den
Leasingraten in Verzug gewesen sei. Aus dem sich bei den Akten befindenden
Leasingvertrag vom 20. August 2013 gehe klar hervor, dass der Vertrag zwischen
der D.________ AG und der C.________ AG geschlossen worden sei, unterzeichnet
von der Beschwerdeführerin als damalige Verwaltungsrätin der D.________ AG Am
16. Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin aus dem Verwaltungsrat
ausgeschieden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei das Fahrzeug der D.________ AG
anvertraut gewesen, und nicht der Beschwerdeführerin. Zu keinem Zeitpunkt sei
die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet gewesen, denn
sie sei nicht Vertragspartei gewesen. Da die Beschwerdeführerin zum fraglichen
Zeitpunkt gar nicht mehr Organ der D.________ AG gewesen sei, könne ihr auch
nicht vorgeworfen werden, sie wäre als Organ für die Zahlung der Raten durch
die D.________ AG verantwortlich gewesen. Zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten
liege somit nicht vor. Zudem sei von Anfang an, nämlich aus den Beilagen zur
Strafanzeige vom 15. Dezember 2016, ersichtlich gewesen, dass die Kündigung
durch die C.________ AG ungültig gewesen sei. Für die Gültigkeit der Kündigung
wäre nämlich (wie die Vorinstanz zu Recht feststelle und die Beschwerdeführerin
deshalb freispreche) gemäss den von der C.________ AG selbst verfassten
"Allgemeinen Leasingbestimmungen" eine Mahnung erforderlich gewesen. In den
Beilagen zur Strafanzeige sei aber keine entsprechende Mahnung dokumentiert.
Von Anfang an sei daher für den Staatsanwalt ersichtlich gewesen, dass kein
Mahnschreiben erfolgt war und die Kündigung des Leasingvertrages somit ungültig
gewesen sei. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten
auferlege und ihr nicht die volle Parteientschädigung ausrichte, verhalte sie
sich willkürlich und bundesrechtswidrig.

2.2. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin frei mit der Begründung, der
Leasingvertrag sei von der C.________ AG nicht gültig gekündigt worden, denn
für eine gültige Kündigung wäre gemäss Ziff. 14 der "Allgemeinen
Leasingbestimmungen" eine vorgängige Mahnung erforderlich gewesen. Erst im
Berufungsverfahren sei aufgrund der Verfügung des Obergerichts vom 9. Januar
2019 von der C.________ AG eine per 23. September 2016 datierte Mahnung ediert
worden. Es habe aber, da diese mit A-Post verschickt worden sei, nicht
nachgewiesen werden können, dass sie der Beschwerdeführerin auch zugestellt
worden sei. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der edierten
Mahnung handle es sich um eine Fälschung, nicht gänzlich von der Hand zu
weisen, werde doch auf der per 23. September 2016 datierten Mahnung auf
Leasingbestimmungen des Jahres 2018 Bezug genommen. Dass eine Mahnung erfolgt
sei, habe nicht nachgewiesen werden können. Demzufolge seien die Kündigungen
vom 24. Oktober 2016 und vom 5. Dezember 2016 nicht gültig und nicht geeignet,
den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen. Weil das vertragliche Recht der
Beschwerdeführerin, das Fahrzeug gemäss dem Leasingvertrag bis zum vereinbarten
Ende zu benutzen, nicht durch eine gültige Kündigung aufgehoben worden sei,
habe auch das Gebrauchsrecht der Beschwerdeführerin weiterbestanden. Folglich
habe sich die Beschwerdeführerin weder der Veruntreuung noch des Fahrens ohne
Ermächtigung schuldig gemacht und sei dementsprechend von diesen Vorwürfen
freizusprechen.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz auferlegt der Beschwerdeführerin die Kosten des
Vorverfahrens betreffend den Vorwurf gemäss Anklageziffer 2, nimmt aber die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse. Sie
begründet die unterschiedliche Kostenauflage für das Vorverfahren einerseits
und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anderseits, wie folgt: Die
Kostenüberbindung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO komme nur in Frage, wenn sich die
Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in
Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Durchführung eines Strafverfahrens habe
veranlasst sehen können. Dies sei in Bezug auf das Vorverfahren der Fall
gewesen. Eine Kostenüberbindung falle ausser Betracht, wenn die Behörde aus
Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine
Strafuntersuchung eingeleitet habe. Dies treffe für die Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens zu.

2.3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu
nehmen, da die Staatanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen hätte abklären
müssen, ob der Vertrag zivilrechtlich betrachtet gültig gekündigt wurde und
damit eine Aneignung des Fahrzeugs überhaupt möglich gewesen wäre. Hätte dies
die Staatsanwaltschaft gemacht, wäre nach Abschluss des Vorverfahrens
offenkundig geworden, dass der Beschwerdeführerin mangels einer gültigen
Kündigung kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Damit hätte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen können. Demzufolge bestehe aber
keine Grundlage, der Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Kosten im Umfang
von Fr. 5'260.- aufzuerlegen und diese seien folglich auf die Staatskasse zu
nehmen. Entsprechend sei ihr mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung für die Aufwendungen ihrer Verteidigung zuzusprechen.

2.3.3. Anders verhalte es sich gemäss Obergericht in Bezug auf die Kosten des
Vorverfahrens. Die Beschwerdeführerin sei mit der Zahlung ihrer jeweils
monatlich fälligen Leasingraten in Verzug gewesen und habe so ihre vertragliche
Hauptpflicht verletzt. Trotz ihres Wissens um die Ausstände habe sie nach dem
15. November 2016 keine weiteren Zahlungen mehr geleistet, sei für die
C.________ AG nicht erreichbar gewesen und habe sich nicht bemüht, mit dieser
eine Lösung zu finden. Damit habe sie nebst ihrer vertraglichen Hauptpflicht
auch ihre Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr verletzt,
was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Kostenauflage nach Art.
426 StPO zu beachten sei. Da sich die Beschwerdeführerin an einem für die
C.________ AG unbekannten Ort im Ausland aufgehalten habe, keine Zahlungen
geleistet habe und nicht erreichbar gewesen sei, sei die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Veruntreuung gerechtfertigt gewesen und es könne nicht
gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe dieses vorschnell eröffnet. Daher
habe die Beschwerdeführerin die Kosten des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf
der Veruntreuung zum Nachteil der C.________ AG von Fr. 1'320.-- zu tragen. Da
der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere, habe die
Beschwerdeführerin betreffend diesen Vorwurf keinen Anspruch auf eine
Entschädigung für Aufwendungen ihrer Verteidigung im Vorverfahren.

In der Vernehmlassung ergänzt das Obergericht, es habe im Sinne eines
strafrechtlichen Durchgriffs gemäss Art. 29 StGB im gesamten Strafverfahren die
Beschwerdeführerin als die für das vertragskonforme Verhalten der D.________ AG
gegenüber der C.________ AG verantwortliche Person angesehen und folglich sei
es auch sie, welche das vorliegende Strafverfahren hätte verhindern können. Die
Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik fest, in der Anklage sei nichts
bezüglich eines Durchgriffs enthalten und weder vor Erst- noch vor Zweitinstanz
sei dies ein Thema gewesen. Ausserdem sage die Vorinstanz auch nicht, aus
welcher Eigenschaft der Beschwerdeführerin sie eine n Durchgriff ableite.

2.4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei
Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung
herabgesetzt oder verweigert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art.
10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der
beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.
Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit
Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten
Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise,
d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden
Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus
der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt
und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202
E. 2.2 S. 204 f.; Urteil 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; je mit
Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch
die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang
bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person
durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 6B_777/2017
vom 8. Februar 2018 E. 3.3).

2.5.

2.5.1. Dem Leasingvertrag vom 20. August 2013 ist zu entnehmen, dass der
Vertrag zwischen der D.________ AG und der C.________ AG geschlossen wurde,
unterzeichnet von der Beschwerdeführerin als damalige Verwaltungsrätin der
D.________ AG Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am
16. Oktober 2015 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist. Es war demnach die
D.________ AG, welche zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet war. Die
Rechnungen wurden denn auch stets an die D.________ AG ausgestellt. Im Zeitraum
als die Raten ausblieben, war die Beschwerdeführerin nicht mehr Organ der
D.________ AG Die Vorinstanz erwähnt in ihren Urteilserwägungen an keiner
Stelle, sie würde die Beschwerdeführerin aufgrund des strafrechtlichen
Durchgriffs gemäss Art. 29 StGB als die für ein vertragskonformes Verhalten der
D.________ AG verantwortliche Person betrachten. Insbesondere stellt sie nicht
den für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen und für das Bundesgericht
gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Sachverhalt fest. Der
Urteilsbegründung ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die
Beschwerdeführerin eines der in Art. 29 lit. a-d StGB umschriebenen
Vertretungsverhältnisse erfüllt haben soll. Auf das der Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz als zivilrechtlich schuldhaft vorgeworfene Verhalten braucht
indes nicht näher eingegangen zu werden, da ein solches ohnehin nicht kausal
für die Einleitung der Strafuntersuchung gewesen wäre.

2.5.2. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin frei mit der Begründung,
der Leasingvertrag sei von der C.________ AG nicht gültig gekündigt worden, da
die erforderliche vorgängige Mahnung gefehlt habe. Somit habe die
Beschwerdeführerin das Fahrzeug weiterhin gebrauchen dürfen und habe sich
demzufolge nicht strafbar gemacht. Dass dem so war, hätte die
Staatsanwaltschaft bereits im Anfangsstadium der Untersuchung feststellen
können und müssen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, zu prüfen, ob der
zur Anzeige gebrachte Sachverhalt geeignet ist, einen Straftatbestand zu
erfüllen. Auch die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft hätte im Rahmen
ihrer Untersuchung abklären müssen, ob der Vertrag zivilrechtlich betrachtet
gültig gekündigt wurde und damit eine Aneignung des Fahrzeugs überhaupt möglich
gewesen wäre. Vorliegend war von Anfang an in rechtlicher Hinsicht klar, dass
ohne eine gültige Kündigung des Leasingvertrages die Leasingnehmerin zum
Gebrauch des Fahrzeugs berechtigt bleibt und ihr kein strafbares Verhalten
vorgeworfen werden kann. Der von der C.________ AG am 15. Dezember 2016
erstatteten Strafanzeige gegen die D.________ AG legte die Anzeigeerstatterin
als Beilage 3 die "Allgemeinen Leasingbestimmungen" bei. Aus diesen (Ziff.
14.1) geht hervor, dass ein Rücktritt vom Leasingvertrag bei Verzug erst
möglich ist, wenn die Leasinggeberin dem säumigen Leasingnehmer eine Frist von
30 Tagen ansetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der fälligen Raten
die Leasinggeberin den Vertrag fristlos kündigen könne. Eine entsprechende
Mahnung legte die Anzeigeerstatterin der Strafanzeige nicht bei. Bereits bei
der Durchsicht der drei Seiten umfassenden Strafanzeige und der mit dieser
eingereichten wenigen Beilagen war ersichtlich, dass einer Kündigung - um
gültig zu sein - eine Mahnung hätte vorangehen müssen und dass eine solche von
der Anzeigeerstatterin nicht eingereicht worden ist. Trotz dieses
offensichtlichen Gültigkeitserfordernisses der Kündigung unterliess die
Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen und führte die Strafuntersuchung
bis zur Anklageerhebung weiter. Ein adäquat kausales zivilrechtlich
vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin, welches eine Auflage der Kosten
des Vorverfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StGB und eine Verweigerung einer
Prozessentschädigung gemäss Art. 430 lit. a StPO gerechtfertigt hätte, ist zu
verneinen.

2.6. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin die
Hälfte der Kosten des Vorverfahrens (d.h. diejenigen betreffend den Vorwurf
gemäss Anklageziffer 2) auferlegt (angefochtene Dispositivziffer 4) und ihr für
die Aufwendungen bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 2 für das
Vorverfahren keine Prozessentschädigung zuspricht (angefochtene
Dispositivziffer 6). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin auch keine
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (angefochtene Dispositivziffer 7). Die
Aufhebung von Dispositivziffer 8 wird von der Beschwerdeführerin nicht
beantragt, die Regelung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung im
Berufungsverfahren ist unangefochten geblieben.

3. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
angefochtene Urteil ist bezüglich der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens betreffend den Vorwurf gemäs s
Anklageziffer 2 sowie bezüglich der Regelung der Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Zug hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 4,
6 und 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 werden
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Zug hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär