Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.731/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-11-2019-6B_731-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1866 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_731/2019

Urteil vom 18. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Bachmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Misswirtschaft, mehrfache Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. Mai 2019 (S 2018 3).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wird vorgeworfen, als Verwaltungsrat der von ihm beherrschten
C.________ AG für die Jahre 2008-2010 unwahre Jahresrechnungen erstellt zu
haben. Er habe Verpflichtungen der C.________ AG aus einem Lizenzvertrag mit
der ebenfalls von ihm geführten und beherrschten D.________ GmbH nicht
verbucht. Zudem habe er durch Unterlassung der Überschuldungsanzeige die
Überschuldung der C.________ AG verschlimmert.

B. 

Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 24. November 2017 der
Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte
ihn zu einer Geldstrafe von 73 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 17. September 2012, sowie zu einer
Busse von Fr. 1'800.--.

Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom
14. Mai 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben und er sei von den
Vorwürfen der Misswirtschaft sowie der mehrfachen Urkundenfälschung
freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Kosten und
Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und von
Art. 251 StGB. Er macht geltend, die Forderungen aus dem Lizenzvertrag hätten
zivilrechtlich keinen Bestand, weshalb auch keine Pflicht zur entsprechenden
Verbuchung bestanden habe. Zudem sei die Täuschungsabsicht weder angeklagt noch
nachgewiesen.

1.2.

1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter
dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können,
wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV
188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen).

1.2.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung
u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt (Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung
gebraucht. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher,
Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind
kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich
erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 141 IV 369 E. 7.1 S. 376; 138 IV 130 E.
2.2.1 S. 135 f.; je mit Hinweisen). Die Rechnungslegung muss ein genaues und
vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
vermitteln. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung,
wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei
Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um
die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden
namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe
Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (aArt. 958 ff., 662a ff. OR) aufgestellt,
die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger
Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr
aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE
141 IV 369 E. 7.1 S. 376; 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Lizenzvertrag zwischen
der C.________ AG als Lizenznehmerin und der D.________ GmbH als Lizenzgeberin
abgeschlossen wurde. Er bringt aber vor, dieser sei nicht gültig. Es habe sich
um ein unzulässiges Insichgeschäft gehandelt, weil er bei Vertragsabschluss
beide Gesellschaften vertreten habe. Aufgrund der Ungültigkeit des
Lizenzvertrags hätten keine entsprechenden Verbuchungen in den Jahresrechnungen
der C.________ AG erfolgen müssen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er
habe namens der D.________ GmbH am 31. Dezember 2011 erstmals eine Rechnung für
die Lizenzgebühren gestellt. In den Jahresrechnungen 2008, 2009 und 2010 seien
deshalb keine Lizenzgebühren zu verbuchen gewesen. Zumindest habe ein
Zahlungsaufschub bis zu Beginn des Jahres 2010 bestanden, womit in den Jahren
2008 und 2009 keine Schuld habe verbucht werden müssen. Sodann habe er die
Forderung für offene Lizenzgebühren im Namen der D.________ GmbH im Konkurs der
C.________ AG zwar eingegeben. Im Kollokationsprozess sei aber am 12. Mai 2015
ein Vergleich abgeschlossen worden, wo er namens der D.________ GmbH anerkannt
habe, dass die Forderung aus dem Lizenzvertrag nicht bestehe und aus dem
Kollokationsplan zu streichen sei.

1.3.2. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist das
Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es
regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck
nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des
betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer
Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes
ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit
sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt. Dies
gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre
Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer
nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die
Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 144 III 388 E. 5.1 S. 390; 127 III
332 E. 2 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Ein Schutzbedürfnis (der vertretenen
Gesellschaft) entfällt aber, wenn der mit sich selbst kontrahierende Vertreter
zugleich Alleinaktionär ist, da unter diesen Umständen zwingend zu folgern ist,
der Abschluss des betreffenden Geschäfts entspreche zugleich dem Willen der
Generalversammlung und werde deshalb von der Vertretungsmacht des Organs
gedeckt (BGE 144 III 388 E. 5.1 S. 390; 126 III 361 E. 5a S. 366; je mit
Hinweisen).

1.3.3. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der
Beschwerdeführer nicht nur einziges Organ und alleiniger Vertreter beider
Gesellschaften, sondern auch deren Alleinaktionär und somit einziger
wirtschaftlich Berechtigter (Urteil S. 10 E. 4.2). Es bestand deshalb keine
Gefahr einer Benachteiligung der beteiligten Gesellschaften, womit kein
ungültiges Insichgeschäft vorliegt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 10 E. 4.2).

Die Ausführungen der Vorinstanz über die Gültigkeit und den Zeitpunkt des
Zustandekommens des Lizenzvertrags überzeugen. Für den Bestand des
Lizenzvertrags sprechen neben der Datierung des schriftlichen Vertrags (2. Juli
2008) massgeblich die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie, dass er sich
im Rechtsverkehr verschiedentlich auf den Bestand des Lizenzvertrags berufen
hat (Urteil S. 8 f.) : Der Beschwerdeführer hat angegeben, die D.________ GmbH
sei eigens gegründet worden, um Lizenzgeberin sein zu können und seine Idee mit
der Lizenzgebühr stamme bereits aus dem Jahr 2007. Er hat selbst ausgesagt,
dass der Vertrag im Juli 2008 zustande gekommen sei. Die D.________ GmbH
stellte der C.________ AG sodann vorbehaltlos Rechnungen in Höhe von gut Fr.
2.313 Mio. für Lizenzgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 - 31. Dezember
2011. Namens der D.________ GmbH wurde bezüglich der (künftigen)
Lizenzeinnahmen aus dem Lizenzvertrag im Jahr 2009 ein sog. Steuerruling mit
dem Steueramt des Kantons Zug abgeschlossen. Die gesamte offene Forderung wurde
ursprünglich vollumfänglich in den Konkurs der C.________ AG eingegeben. Der
spätere Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Kollokationsverfahren, in
welchem der Beschwerdeführer für die D.________ GmbH zugestimmt hat, die
Forderung im Kollokationsplan als unbegründet zu streichen, spricht nicht gegen
den Bestand des Lizenzvertrags. Der Rückzug der im Konkurs angemeldeten
Forderung im Kollokationsverfahren kann diverse Gründe haben, über die aus dem
protokollierten Vergleich nichts hervorgeht. Der Beschwerdeführer selbst hat
vorgebracht, der Rückzug sei zum Schutz der anderen Gläubiger erfolgt (Urteil
S. 9 E. 3). Er kann aus diesem Rückzug vorliegend nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Lizenzvertrag
mit für die Parteien gewollter Wirkung ab spätestens 2. Juli 2008 rechtsgültig
zustande gekommen ist.

Der vertraglich stipulierte Zahlungsaufschub für die Lizenzgebühren der Jahre
2008 und 2009 bis zu Beginn des Jahres 2010 ändert sodann nichts am Zeitpunkt
der Entstehung der Schuld und damit nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen
Rechnungslegung und der passiven Rechnungsabgrenzung nichts an der Pflicht,
diese Verbindlichkeiten als Passiven und Aufwand in der Rechnungsperiode zu
verbuchen, welcher der entsprechende Geschäftsvorgang zuzuordnen ist (Art. 959
ff. aOR; vgl. Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch der
Wirtschaftsprüfung [HWP], Bd. 1: Buchführung und Rechnungslegung, 2009, S. 40
und S. 43; zum neuen Rechnungslegungsrecht HWP, Band "Buchführung und
Rechnungslegung", 2014, S. 35 und S. 171 f.). In objektiver Hinsicht ist die
mehrfache Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung somit erstellt.

1.4.

1.4.1. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung rügt
der Beschwerdeführer, es fehlten im vorinstanzlichen Urteil Ausführungen zur
Täuschungsabsicht. Damit sei er in rechtswidriger Anwendung von Art. 251 StGB
verurteilt worden. Zudem sei das Anklageprinzip verletzt, weil die
Täuschungsabsicht auch nicht angeklagt worden sei.

1.4.2. Der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wird durch die Anklage
genügend spezifiziert. Die Täuschungsabsicht ergibt sich regelmässig aus dem
Willen des Täters, die Urkunde als echt oder wahr zu verwenden (Urteil 6B_183/
2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.2). Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor,
im Wissen um die Schulden der C.________ AG aus dem Lizenzvertrag mit der
D.________ GmbH diese in den Jahresrechnungen 2008, 2009 und 2010 nicht korrekt
ausgewiesen zu haben, somit unwahre Jahresrechnungen erstellt und die
ausgewiesene Vermögens- und Ertragslage der C.________ AG wesentlich verzerrt
zu haben. Er habe gemäss Anklage die Vermögens- und Ertragslage der C.________
AG günstiger dargestellt als in Wirklichkeit, um dadurch Bilanzprobleme zu
umgehen und die Konkurserklärung hinauszuzögern. Er habe die Jahresrechnungen
und diesbezüglichen Vollständigkeitserklärungen zu Handen der Revisionsstelle
unterzeichnet. Diesen ausdrücklichen Vorwürfen ist der Vorwurf inhärent, den
Willen gehabt - und sogar verwirklicht - zu haben, die fehlerhaften Urkunden im
Geschäftsverkehr als wahr zu verwenden. Der Beschwerdeführer wusste ohne
Zweifel, welcher Handlungen er beschuldigt wurde. Es war ihm ohne Probleme
möglich, seine Verteidigung gegen den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung
richtig vorzubereiten.

1.4.3. Die Vorinstanz führt zum subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung
aus, der vom Beschwerdeführer angestrebte Vorteil könne einzig darin gelegen
haben, die Finanzlage der C.________ AG zum Schein noch für einige Zeit zu
beschönigen. Sie habe der Nicht-Offenlegung der bei korrekter Verbuchung
bereits eingetretenen Überschuldung gedient und damit dazu, die ansonsten
notwendige Konkursanmeldung hinauszuzögern (Urteil S. 14 E. 9.3).

Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erlauben den Schluss auf die
Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der
Urkundenfälschung ohne Weiteres. Wird die Vermögens- und Ertragslage einer
Gesellschaft in Missachtung von handelsrechtlichen Grundsätzen bewusst
günstiger als in Wirklichkeit dargestellt, erhoffen sich die Betroffenen damit
in der Regel einen Vorteil. Eine Vorteilsabsicht ist nach der Rechtsprechung zu
bejahen, wenn der Täter mit der Urkundenfälschung eine Straftat verheimlichen
möchte (BGE 120 IV 361 E. 2d S. 364 mit Hinweis), sich seiner
Verantwortlichkeit als Folge einer Pflichtverletzung entziehen will (BGE 121 IV
90 E. 2b S. 92 f.; 115 IV 51 E. 7 S. 58) oder Zeit zu sparen und den Zeitpunkt
der Erteilung einer Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu beeinflussen
beabsichtigt (BGE 128 IV 265 E. 2.2 S. 270 f.). Entsprechend kann der Vorteil
auch im Hinauszögern der Konkurserklärung oder der Umgehung von Bilanzproblemen
bei der Muttergesellschaft liegen (Urteil 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E.
5.5.2). Der Beschwerdeführer handelte in Vorteils- und Täuschungsabsicht. Dass
das Wort «Täuschungsabsicht» im Urteil der Vorinstanz nicht ausdrücklich
genannt wird, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer gemäss den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit dem Willen, die
Jahresrechnungen im Geschäftsverkehr als wahr zu verwenden, gehandelt hat. Bei
der Erstellung von unwahren Jahresrechnungen wird eine Täuschung Dritter
zumindest in Kauf genommen (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 S. 141 mit Hinweis). Unter
diesen Umständen erübrigt sich eine weitere Konkretisierung der damit
notwendigerweise verbundenen Täuschungsabsicht. Die Vorinstanz würdigt sowohl
die tatsächlichen als auch die rechtlichen Grundlagen des subjektiven
Tatbestands der Urkundenfälschung korrekt. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen mehrfacher Urkundenfälschung ist zu bestätigen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 165 StGB. Die
Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die C.________ AG im
massgeblichen Zeitpunkt überschuldet gewesen sei, obwohl die Lizenzgebühren gar
nicht geschuldet gewesen seien. Zudem gehe aus der Anklage nicht hervor, dass
und aus welchen Gründen eine Zurechnung auf ihn möglich sein solle. Art. 165
StGB sei ein Sonderdelikt. Die Anwendung von Art. 29 StGB als Zurechnungsnorm
setze voraus, dass diese Norm in der Anklage genannt werde.

2.2. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als
nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende
Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen,
leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von
Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder
Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit
seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive
Strafbarkeitsbedingung. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder
eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Nach der Rechtsprechung liegt
eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der
Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die
Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des
Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der
Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3 S. 53 f. mit Hinweisen).

2.3. Der Tatbestand der Misswirtschaft ist erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft
sich zur Begründung der vorgebrachten Verletzung von Art. 165 StGB ebenfalls
auf den angeblichen Nichtbestand des Lizenzvertrags. Es wurde aufgezeigt, dass
am Bestand des Lizenzvertrags keine Zweifel bestehen. An dieser Würdigung ist
auch in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft
festzuhalten. Die Überschuldung zum massgeblichen Zeitpunkt ist gemäss den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erstellt. Auch die Anwendung von
Art. 29 StGB zur Zurechnung der unterlassenen Handlungen an den
Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist auch der
Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Anklage spezifiziert, in welcher Funktion
und Rolle dem Beschwerdeführer die inkriminierten Handlungen zur Last gelegt
werden. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der in der Anklage
umschriebene Sachverhalt eine Anwendung von Art. 29 StGB ohne Weiteres erlaubt.
Der Schuldspruch wegen Misswirtschaft verletzt kein Bundesrecht.

3. 

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini