Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.724/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_724/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer,

vom 28. Mai 2019 (SK 18 26 und SK 18 27).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 28. Mai 2019 die
Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Oberland u.a. in Bezug auf den
Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung fest. Es sprach den
Beschwerdeführer schuldig wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung
(begangen am 4. Juli 2016), grober Verkehrsregelverletzung (begangen am 11.
Juli 2016), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (begangen am 11. August
2015) und Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung (begangen am
11. August 2015). Es widerrief den mit Strafbefehl vom 28. Juli 2015 gewährten
bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen und hielt fest, dass
die widerrufene Geldstrafe Eingang in die auszusprechende Gesamtgeldstrafe
finde. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit 4 Jahre), zu einer unbedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 71 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- und zu einer
Übertretungsbusse von Fr. 140.--. Die beiden Motorräder xxx zog es zur
Verwertung ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG).

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die
Vorinstanz begründet ihr Urteil namentlich in Bezug auf die Schuldsprüche, die
Strafe und die Einziehung sorgfältig und ausführlich. Damit befasst sich der
Beschwerdeführer, wenn überhaupt, allenfalls rudimentär. Er macht stattdessen
im Wesentlichen nur geltend, die Anschuldigungen seien frei erfunden, es werde
den Lügen des Staatsanwalts geglaubt und auch die Akten zu seiner Person, der
Leumundsbericht, die Vorstrafen sowie die Ausweisentzüge stimmten nicht. Seine
Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil hinaus, aus welcher sich nicht ergibt, dass und weshalb
die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung willkürlich
sein sollten. Seine Einwände in Bezug auf die Geeignetheit einer Einziehung als
solche sind genereller Natur; mit den dazu ergangenen Erwägungen im
angefochtenen Urteil setzt er sich nicht hinreichend auseinander und zeigt
entsprechend auch nicht auf, inwiefern diese verfassungs- oder rechtswidrig
sein könnten (vgl. BGE 137 IV 249). Der Begründungsmangel ist offensichtlich
(Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer
tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG). Hiermit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill