Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.723/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_723/2019

Urteil vom 15. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 12. Juni 2019 (SK 19 230).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschwerdeführer am 1.
September 2017 wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung. Auf die
dagegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern am 18.
April 2018 wegen verspäteter Berufungserklärung nicht ein. Ein Gesuch um
Wiederherstellung wies es am 4. Mai 2018 ab.

Am 11. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Beschlusses vom
18. April 2018. Darauf trat das Obergericht des Kantons Bern am 30. Mai 2018
nicht ein.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme
des Verfahrens. Das Regionalgericht qualifizierte die bei ihm eingegangene
Eingabe als Revisionsgesuch nach Art. 410 ff. StPO, trat darauf mangels
Zuständigkeit nicht ein und leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons
Bern weiter. Dieses qualifizierte die Eingabe ebenfalls als Revisionsgesuch und
trat darauf mit Beschluss vom 12. Juni 2019 nicht ein.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf
den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht
verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit,
welche nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht
befassen kann. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss setzt er sich
nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Nichteintreten des
Obergerichts das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die
behaupteten Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK, insbesondere gegen den
Gleichheitsgrundsatz, substanziiert er nicht. Soweit er geltend macht, ein
Wiederaufnahme- bzw. (recte) Wiedererwägungsgesuch sei immer möglich und das
Obergericht habe sein Gesuch zu Unrecht als Revision eingestuft, verkennt er,
dass eine nachträgliche materielle Änderung eines Entscheids in Form einer
Wiedererwägung oder Ergänzung nicht möglich ist (vgl. Urteil 6B_633/2015 vom
12. Januar 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Inwiefern der angefochtene Beschluss
verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus
der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill