Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.722/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_722/2019

Urteil vom 23. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftung des Fahrzeughalters nach OBG; Legalitätsprinzip, Unschuldsvermutung
etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 21. Mai 2019 (SU180047-O/U/hb).

Sachverhalt:

A. 

Das Statthalteramt Bezirk Uster büsste A.________ mit Strafbefehl vom 21.
Dezember 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 11-15
km/h) mit Fr. 120.-- und auferlegte ihm eine Abschlussgebühr von Fr. 250.--.

Auf Einsprache von A.________ erkannte das Einzelgericht des Bezirksgerichts
Uster am 1. Oktober 2018, A.________ sei als Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6
Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Es
verpflichtete ihn, eine Busse von Fr. 120.-- zu bezahlen.

B. 

Mit Urteil vom 21. Mai 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
Berufung von A.________ ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Busse von
Fr. 120.--.

C. 

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben. Er
sei als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild xxx nicht verantwortlich
für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 ff. BV, insbesondere
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 1 StPO und Art. 6 f. EMRK. Er macht geltend, die ihm
nach Art. 6 Abs. 5 OBG angelastete Halterhaftung verletze verschiedene
rechtsstaatliche Garantien. Insbesondere werde dem Fahrzeughalter gemäss Art. 6
Abs. 3 OBG zugesichert, dass ihm das ordentliche Verfahren offen stehe, während
Art. 6 Abs. 5 OBG indessen die im ordentlichen Verfahren geltenden
Verfahrensgarantien wieder aufhebe. Auf der Fotodokumentation habe er die
Lenkerschaft nicht identifizieren können. Er habe demzufolge seiner
Auskunftspflicht nicht nachkommen können. Mit der Anwendung der Halterhaftung
im ordentlichen Verfahren seien die in Art. 29 ff. BV und der StPO sowie Art. 6
EMRK verankerten rechtsstaatlichen Garantien verletzt worden. Verletzt werde
insbesondere auch Art. 1 StPO [recte: StGB] (Legalitätsprinzip). Wähle der
Halter das ordentliche Verfahren, so könne dies nur bedeuten, dass er das
Ordnungsbussenverfahren ablehne und sich der Strafprozessordnung unterstelle,
welche wiederum für die Strafverfolgung einer Übertretung alle
verfahrensrechtlichen Garantien beinhalte. Das Legalitätsprinzip erfordere,
dass es mangels anderslautender, präziserer Gesetzesbestimmungen im OBG
weiterhin nur ein einziges ordentliches Strafprozessverfahren gebe, nämlich
jenes gemäss der Strafprozessordnung. Das OBG sei im ordentlichen Verfahren
nicht anwendbar. Es besage auch nirgends, dass die StPO im Falle einer
Ordnungsbusse nicht zur Anwendung komme. Ganz im Gegenteil: das OBG lasse dem
Halter ausdrücklich die Wahl zwischen dem Ordnungsbussenverfahren und dem
ordentlichen Verfahren. In Letzterem würden die rechtsstaatlichen Grundsätze
und Verfahrensgarantien der EMRK, der BV und der StPO gelten. Der vorliegende
Prozess über eine Halterhaftung werde gemäss den Verfahrensvorschriften der
StPO und des BGG geführt, also im ordentlichen Verfahren (Beschwerde S. 4 ff.).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, da er das ordentliche Verfahren gewählt
habe, befände er sich nicht mehr im Geltungsbereich des OBG mit der
Halterhaftung, sondern im Bereich der ordentlichen Strafprozessordnung mit
ihren rechtsstaatlichen Garantien. Die Strafprozessordnung kenne keine
Halterhaftung, sondern nur den Verschuldensgrundsatz und die
Unschuldsvermutung. Er rüge die Verletzung des Legalitätsprinzips und der
Unschuldsvermutung, weil er im ordentlichen Verfahren gemäss
Strafprozessordnung nur aufgrund seiner Haltereigenschaft verurteilt und zur
Zahlung einer Busse verpflichtet worden sei. Im Strafrecht gebe es keine
Haftung aus Verantwortlichkeit, sondern nur die Anlastung eines Verschuldens.
Die Halterhaftung könne rechtsstaatlich nicht mehr durchgesetzt werden, sobald
das ordentliche Verfahren und nicht mehr das Verfahren gemäss OBG zur Anwendung
komme. Die Verfahrensbestimmungen des OBG und damit die Halterhaftung seien nur
im Ordnungsbussenverfahren anwendbar. Dagegen seien sie nicht anwendbar, wenn
die Ordnungsbusse nicht innert 30 Tagen bezahlt werde und das ordentliche
Verfahren (welches nicht im OBG, sondern in der Strafprozessordnung geregelt
sei) zur Anwendung komme. Auch den Materialien sei zu entnehmen, dass es die
Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, bei Wahl des ordentlichen Verfahrens
anstatt des Ordnungsbussenverfahrens (Art. 6 Abs. 3 OBG) die
Strafprozessordnung uneingeschränkt anzuwenden. Dies entspreche überdies dem
Sinn und Zweck des OBG. Durch die ungerechtfertigte Anwendung des OBG anstelle
der Strafprozessordnung im ordentlichen Verfahren verletze die Vorinstanz das
Legalitätsprinzip und die Unschuldsvermutung. Bei Anwendung der
Strafprozessordnung wäre es nicht zur Beweislastumkehr gemäss OBG gekommen,
sondern zur Anwendung der Unschuldsvermutung, womit die Staatsanwaltschaft
seine Lenkerschaft hätte nachweisen müssen. Gerade dies habe sie aber nicht
getan. Die Halterhaftung könne nur im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens
greifen. Wähle der Halter jedoch das ordentliche Verfahren, wie er es getan
habe, so seien sämtliche darin geltende strafprozessualen Garantien
einzuhalten, insbesondere Art. 29 ff. BV und das Legalitätsprinzip sowie die
weiteren grundlegenden Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung und der
EMRK (Beschwerde S. 6 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer stelle weder in Abrede,
dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen xxx am 25. März 2017 zum Zeitpunkt
der Radarkontrolle zu schnell gewesen sei, noch dass er der Halter jenes
Fahrzeugs sei (Urteil S. 5 E. 2). Im Wesentlichen beanstande er jedoch, dass
seine Verpflichtung zur Zahlung einer Busse alleine auf seiner
Haltereigenschaft gestützt auf Art. 6 OBG verschiedene rechtsstaatliche
Garantien verletze. Insbesondere rüge er, dass einem Fahrzeughalter durch Art.
6 Abs. 3 OBG zwar in Aussicht gestellt werde, dass ihm das ordentliche
Strafverfahren offen stehe, diese Möglichkeit jedoch nur in der Theorie
bestehe, da die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren gelten
müssten, durch Art. 6 Abs. 5 OBG gleich wieder verletzt würden. Er habe sich am
Verfahren beteiligt und nicht auf seine Mitwirkung verzichtet. Dass er auf der
Fotodokumentation nicht habe erkennen können, wer das Fahrzeug zum fraglichen
Zeitpunkt gelenkt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Da er die
Lenkerschaft nicht kenne, sei es ihm auch nicht möglich, seiner
Auskunftspflicht nachzukommen (Urteil S. 5 f. E. 3). Das Legalitätsprinzip sei
auch in seinem Verfahren anzuwenden. Die unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfolgte
bundesgerichtliche Praxis beziehe sich auf die im ordentlichen Verfahren
geltenden Verfahrensgarantien und erachte diese auch bei einer Anwendung der
Halterhaftung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als gewahrt.
Die Kritik der Verteidigung, wonach die Verfahrensgarantien, welche im
ordentlichen Verfahren eigentlich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6
Abs. 5 OBG verletzt würden, erweise sich somit als unbegründet (Urteil S. 7 f.
E. 4.2.1).

Die Vorinstanz erwägt ferner, der Beschwerdeführer anerkenne, dass der EGMR die
Halterhaftung in einem Fall aus den Niederlanden geschützt habe. Auch räume er
ein, dass die damals geprüfte gesetzliche Regelung der Halterhaftung fast
wortwörtlich der Halterhaftung im OBG entspreche. Bereits das Bundesgericht
habe darauf hingewiesen, dass die schweizerische Regelung mit der Möglichkeit
der Wahl des ordentlichen Verfahrens gemäss der Strafprozessordnung gar über
die niederländische Regelung hinausgehen würde, weshalb eine Verletzung von
Art. 6 EMRK umso weniger vorliege (Urteil S. 8 f. E. 4.2.2). Die vom
Bundesgericht geübte Rüge der Unvereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip habe
sich in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid nicht auf die Regelung der
Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG an sich bezogen, sondern darauf, dass diese
eine Verantwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungsbussen nicht
ausdrücklich vorsehe (vgl. BGE 144 I 242 E. 3.2). Da es sich beim
Beschwerdeführer als Halter des erfassten Fahrzeugs aber um eine natürliche
Person handle, stehe seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Busse im Sinne von
Art. 6 Abs. 5 OBG somit auch das Legalitätsprinzip nicht entgegen.
Zusammengefasst sei es demnach mit den geltenden Verfahrensgrundsätzen
vereinbar, den Halter eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG zu
verpflichten, eine Busse zu bezahlen, sofern wirksame
Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig
verwendet worden sei, was vorliegend der Fall sei (Urteil S. 9 ff. E. 4.2.4 f.
und E. 4.3).

1.3.

1.3.1. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach
dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) in einem
vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.-- geahndet werden
(Ordnungsbussenverfahren; Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren
ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die
Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung
ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und
Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; 121 IV 375 E.
1a S. 377; 105 IV 136 E. 1-3 S. 138 f.).

Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der
Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (Art. 1 Abs. 3 OBG, wonach
Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben).
Darüber hinaus regelt es auch wenige rein verfahrensrechtliche Fragen der
vereinfachten Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften. Beim
Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches
Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft
handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht (BGE 145
IV 252 E. 1.5 S. 255; 135 IV 221 E. 2.2 S. 223). Es dient der raschen und
definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden
Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand
(BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; 135 IV 221 E. 2.2 S. 223; 126 IV 95 E. 2b S.
98).

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt auch das nach dem OBG
abgewickelte Sonderverfahren für die in der Bussenliste abschliessend
umschriebenen Verkehrsübertretungen ein Strafverfahren. Mit Inkrafttreten des
Ordnungsbussengesetzes und der dazu gehörenden Verordnung wurden die Behörden
lediglich davon befreit, bei jeder Parkzeitüberschreitung und anderen
geringfügigen Übertretungen ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten. An der
Natur des Verfahrens hat sich daran nichts geändert. Ordnungsbussen sind denn
auch trotz ihrer Abhängigkeit von der Zustimmung des Täters echte Strafen und
es gelten, abgesehen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht
berücksichtigt werden, die Grundsätze des Strafrechts (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S.
255 f. mit Hinweisen; 115 IV 137 E. 2b S. 138; Urteil 6B_344/2012 vom 1.
Oktober 2012 E. 2.3; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 14.
Mai 1969 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im
Strassenverkehr, BBl 1969 I.2, S. 1093).

1.3.2. Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die
Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt (Art. 6
Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert
30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht,
so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt
der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der
Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach
den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit
verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer
ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im
ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen
benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte
(Art. 6 Abs. 5 OBG).

1.3.3. Die Unschuldsvermutung ist in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankert. Demnach ist es als Regel für die Verteilung der Beweislast Sache der
Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten seine Täterschaft nachzuweisen.
Obwohl in der Konvention nicht eigens erwähnt, gehört das Recht zu schweigen
und sich nicht selbst zu belasten zum allgemein anerkannten internationalen
Standard eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Recht soll den
Beschuldigten vor Pressionen schützen und hängt mit der Unschuldsvermutung
zusammen. Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne
Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten
durch ungerechtfertigten Zwang erlangt wurden. Das Recht zu schweigen ist indes
kein absolutes Recht. Es ist im Rahmen des Verhältnismässigen beschränkbar,
solange sein Wesensgehalt intakt bleibt (BGE 144 I 242 E. 1.2.1 S. 244 f. mit
Hinweisen).

Der Grundsatz der Legalität ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die
im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt
wird oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird,
zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht
als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht
eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei
weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht
subsumiert werden kann (BGE 144 I 242 E. 3.1.2 S. 251; 139 I 72 E. 8.2.1 S. 85
f.; 138 IV 13 E. 4.1 S. 20; je mit Hinweisen). Als Teilgehalt des
Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege
certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz
muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten
und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen
entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 144 I 242 E. 3.1.2 S. 251;
138 IV 13 E. 4.1 S. 20).

1.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Es kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das OBG - ein
Spezialgesetz - regelt die wenigen verfahrensrechtlichen Fragen der
vereinfachten Ahndung der leichten Verkehrswiderhandlungen und enthält zudem
das materielle Recht der Ordnungsbussen (Urteil 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E.
1.7), so auch die sog. Halterhaftung. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers beschränkt sich der Geltungsbereich des OBG nicht auf das
Ordnungsbussenverfahren, sondern bezieht sich auch auf ein allfälliges
(nachgelagertes) ordentliches Strafverfahren. Der Beschwerdeführer scheint zu
verkennen, dass die Wahl des ordentlichen Verfahrens bzw. der Wechsel in das
ordentliche Verfahren nicht dazu führt, dass das OBG nicht mehr anwendbar ist.
Die darin vorgesehenen Verweise auf das ordentliche Verfahren bzw. die
Möglichkeiten des Wechsels in das ordentliche Verfahren (vgl. Art. 3a Abs. 2
OBG, Art. 5 Abs. 3 OBG, Art. 6 Abs. 3-5 OBG, Art. 10 Abs. 2 OBG und Art. 11
OBG) bedeuten nicht, dass dadurch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des
OBG, namentlich auch die Halterhaftung, keine Anwendung mehr finden. Weiter
weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung die im
ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensgarantien auch bei einer Anwendung
der Halterhaftung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als
gewahrt erachtet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe des
Fahrzeugführers für den Fahrzeughalter, dem Beschwerdeführer, nicht mit
unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Ihm ist zuzumuten, die Identität
dessen zu kennen, dem er sein Fahrzeug anvertraut (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.3.1
S. 247 f.). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf und es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrzeugführers für ihn konkret unzumutbar
oder objektiv unmöglich gewesen sein soll, selbst wenn er geltend macht, auf
der Fotodokumentation habe er nicht erkennen können, wer das Fahrzeug zum
fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini