Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.721/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_721/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,

Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Ungehorsam im Betreibungsverfahren); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. April 2019 (SR190003-O/U/cwo).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. 

Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem
Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 am Schalter zugestellt. Er hat den Empfang
persönlich mit seiner Unterschrift quittiert. Die 30-tägige Beschwerdefrist
begann folglich am 15. Mai 2019 zu laufen und endete am 13. Juni 2019. Die
Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 11. Juni 2019, sie wurde jedoch erst
am 14. Juni 2019 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich
verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer die Frist
unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er
stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill