Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.720/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_720/2019

Urteil vom 22. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100
Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre therapeutische Massnahme; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 27. November 2018 (O1S 18 5).

Sachverhalt:

A. 

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte X._________ am 11.
Dezember 2017 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und
zahlreicher weiterer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5
Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des
vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs von 856 Tagen) als Zusatzstrafe zu
einer vom Untersuchungsamt St. Gallen am 28. Oktober 2015 unbedingt
ausgesprochenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufung, eine stationäre Massnahme
i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB sowie alternativ eine sichernde Massnahme i.S.v.
Art. 64 StGB anzuordnen. X._________ beantragte mit Anschlussberufung die
vollumfängliche Abweisung der Berufung.

Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden stellte am 27. November 2018 u.a. die
Rechtskraft der Schuldsprüche fest. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil
im Strafpunkt (unter Anrechnung von 1'199 Tagen Freiheitsentzug). Es ordnete
eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und schob die Freiheitsstrafe zu diesem
Zwecke auf.

Nach einem Suizidversuch war X._________ in eine Klinik eingewiesen worden, wo
er nach einem Freigang am 6. Juni 2018 nicht mehr zurückkehrte. Er konnte am
13. Juni 2018 verhaftet werden.

B. 

X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil bezüglich der
Massnahme aufzuheben und auf deren Anordnung zu verzichten sowie eventualiter
die Sache zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (und
Verbeiständung).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend:

1.1.1. Die Erstinstanz habe auf eine Massnahme verzichtet, indem sie
festgestellt habe, er sei zwar massnahmenbedürftig, die Erfolgsaussichten einer
stationären therapeutischen Massnahme seien jedoch gering und als zu unbestimmt
einzustufen, als dass sich deren Anordnung rechtfertigen würde. Dagegen sei die
Vorinstanz bezüglich der insbesondere umstrittenen Frage der
Behandlungsfähigkeit davon ausgegangen, dass diese noch nicht abschliessend und
definitiv verneint werden könne. Der Gutachter habe diese Frage im Gutachten
vom 16. Oktober 2015 wie folgt beantwortet:

"Wie bereits erwähnt, kann mangels Einsicht und Motivationslage weder eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 noch [Art.] 60 StGB
mit Erfolgsgarantie empfohlen werden. [...] In diesem Sinne kann nur gesagt
werden, dass nicht einmal eine stationäre Behandlung wirklich geeignet ist, der
Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. [...] So ginge die bestmögliche
Deliktsprophylaxe wohl doch noch von einer stationären Behandlung aus, sei es
in einem Massnahmenzentrum im Sinne von Art. 59 StGB oder allenfalls -
haftbegleitend - im Rahmen eines Normalvollzuges, wobei die Länge der
Einwirkungsdauer voraussichtlich für den Therapieerfolg massgeblich wäre."

1.1.2. Die Vorinstanz habe ausgeführt, es sei falsch, wegen angeblicher
Therapieunfähigkeit auf eine Massnahme zu verzichten. Aus ihrer Sicht könne die
Therapiefähigkeit noch nicht abschliessend verneint werden. Die Vorinstanz
berufe sich dazu auf HEER/HABERMEYER (in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.
Aufl. 2019, N. 69 zu Art. 59 StGB), wonach "Psychotherapien in den meisten
Fällen von Persönlichkeitsstörungen aber gewisse Therapieerfolge erwarten"
liessen, auch wenn solche Straftäter schwer zu motivieren seien (Urteil S. 32).
Die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass an gleicher Stelle relativierend
festgehalten werde,

"einzig bei der dissozialen [...] Persönlichkeitsstörung sind im Gegensatz dazu
bisher nur in sehr begrenztem Umfang erfolgversprechende Therapiemethoden
entwickelt worden."

Nach dem Gutachten müsse von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
ausgegangen werden (Beschwerde S. 5). Tatsächlich diagnostizierte der Gutachter
beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1986 im Tatzeitpunkt

"eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und einzelnen
Elementen des Charaktersadismus, ein
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsyndrom, einen langjährigen
Cannabis-Missbrauch mit Zügen psychischer Abhängigkeit, einen Missbrauch von
Psychostimulanzien wie Amphetaminderivaten und Kokain, eine Nikotinabhängigkeit
sowie eine ärztlich geführte Niederdosis-Benzodiazepinabhängigkeit"; bei
integrativer Betrachtung könne von einer psychischen Störung mittleren
Schweregrades gesprochen werden (Urteil S. 29, 18).

1.1.3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend,
wenn die Vorinstanz trotz der klaren Aussage im Gutachten und den erheblichen
grundsätzlichen Zweifeln in der Lehre bezüglich Therapiefähigkeit bei Personen
mit dissozialer Persönlichkeitsstörung dennoch davon ausgehe, dass eine
stationäre Massnahme allenfalls doch Erfolg haben könnte, zumal sie nicht näher
ausführe, welcher Therapieansatz vorliegend denn erfolgversprechend sein
könnte; die vorinstanzliche Hoffnung sei äusserst vage und als gering und zu
unbestimmt einzustufen, sodass sie sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht rechtfertigen lasse (Beschwerde S. 5 f.). Die gescheiterte
Therapie von knapp einem Jahr beweise vielmehr, dass eine stationäre Therapie
nach richtiger Einschätzung des Gutachters und der Erstinstanz keinen Sinn
mache; es sei deshalb nur die Schlussfolgerung zulässig, dass eine stationäre
Massnahme nicht geeignet sei (Beschwerde S. 8); auch sei richtig, dass die
Herstellung der Handlungsbereitschaft als erster Schritt der Therapie zu
verstehen sei (Urteil 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4).

Die Therapie habe jedoch rund ein Jahr angedauert, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, eine stationäre Massnahme würde aussichtslos sein. Im Ergebnis
lasse sich festhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz sich gesamthaft
als willkürlich erweise. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass der
Gutachter eine stationäre Massnahme als ungeeignet bezeichne, und es sei
willkürlich zu behaupten, die knapp einjährige stationäre Massnahme sei kein
ernsthafter Versuch einer Therapie gewesen (Beschwerde S. 8).

1.1.4. Sofern das Bundesgericht die Auffassung vertrete, aufgrund des
Gutachtens könne eine stationäre Massnahme angeordnet werden, rüge er Mängel
des Gutachtens (Beschwerde S. 9 ff.).

Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Urteile 6B_772/2007 vom 9. April
2008 E. 4.3 (wo das alleinige Abstellen auf die FOTRES-Bewertungen als nicht
vertretbar beurteilt wurde) und 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 (Um die
Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, habe der Sachverständige
im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen
Ergebnissen gelangt.). Der Gutachter stützt sich auf vier Prognoseinstrumente.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Gutachter nicht nachvollziehbar
erläutere, wie er zu seinen Schlüssen komme. Hinsichtlich des psychiatrischen
Status stelle er fest, welche Kriterien der Beschwerdeführer jeweils erfülle,
nicht aber weshalb er diese erfülle. Zudem sei das dreieinhalb Jahre alte
Gutachten nicht mehr aktuell. Gefährlichkeitsprognosen könnten lediglich für
den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden. Der Beschwerdeführer
verweist dazu auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254 (es ist nicht primär auf das
Alter des Gutachtens abzustellen; massgeblich ist vielmehr die materielle
Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung
des Gutachtens nicht gewandelt hat) und BGE 128 IV 241 E. 3.4 S. 247 (es ist
nicht auf das formale Kriterium des Alters abzustellen; soweit das Gutachten
aber an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar; so können
nach neuerer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines
Jahres zuverlässig gestellt werden). Es lägen zwei weitere Berichte der
forensischen Psychiatrie des Kantons Solothurn vor, die zwar grundsätzlich die
Einschätzung des Gutachters bestätigten, aber weit über zwei Jahre alt seien.
Auch nach dem Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in der Affaire Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018 (Req. 43977/
13) sei ein Gutachten von zwei Jahren nicht mehr genügend aktuell (vgl. zu
diesem Urteil etwa BGE 145 IV 167 E. 1.8 S. 175 f. sowie Urteil 6B_121/2019 vom
12. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletze Art. 189 StGB,
wenn sie auf das Gutachten verweise, und Art. 59 StGB, indem sie eine
stationäre Massnahme aufgrund eines ungenügenden Gutachtens anordne.

1.2. Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Kritik Tat- und Rechtsfragen, die
allerdings in diesem Zusammenhang auch nur schwer säuberlich zu trennen sind.
Das ist nicht entscheidend, da die Einwände ohne weiteres nachzuvollziehen
sind. Von einer willkürlichen Würdigung des oder willkürlichen Abweichung vom
Gutachten kann nicht die Rede sein, abgesehen davon, dass das Gericht letztlich
über die Anordnung der Massnahme als Rechtsfrage selber zu entscheiden hat und
aus triftigen Gründen auch vom Gutachten abweichen kann.

Wie sich bereits aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zitat (oben E. 1.1.1)
ergibt, hat der Gutachter mangels Einsicht und Motivation die stationäre
Massnahme zwar nicht "mit Erfolgsgarantie empfohlen", aber "die bestmögliche
Deliktsprophylaxe wohl doch" in einer stationären Behandlung im Sinne von Art.
59 StGB gesehen, auch wegen der erforderlichen längeren Einwirkungsdauer. Eine
Erfolgsgarantie kann bei medizinischen Behandlungen in aller Regel trotz aller
ärztlichen und therapeutischen Kunst nicht abgegeben werden, da für eine
Heilung weitere nicht in der Macht des Arztes liegende günstig wirkende
Faktoren wirksam werden müssen. Ebenso wenig erscheint eine
Bundesrechtsverletzung nach Massgabe des vom Beschwerdeführer angeführten
Urteils 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4 (oben 1.1.3) offenkundig, wird
darin gerade ausgeführt,

eine fehlende Motivation sei häufig symptomatisch. Richtig sei, dass eine
stationäre Behandlung grundsätzlich nur Sinn mache, wenn der Betroffene
behandlungsbereit sei. Die Anforderungen an die Motivation, sich einer Therapie
zu unterziehen, dürften dennoch nicht zu hoch angesetzt werden. Motivieren und
Therapieren hingen eng zusammen. Namentlich in einer Anfangsphase könne es
deshalb genügen, wenn der Täter motivierbar sei.

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz referiert ausführlich die Erwägungen des
erstinstanzlichen Gerichts, die Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des
Verteidigers sowie die persönliche Befragung des Beschwerdeführers (Urteil S.
12-18), das psychiatrische Gutachten vom 16. Oktober 2015, den Bericht vom 29.
Juni 2016 der Forensischen Psychiatrie des Kantons Solothurn, den
Therapieverlaufsbericht vom 12. April 2017 der Forensischen Psychiatrie des
Kantons Solothurn (es hätten 36 therapeutische Gespräche à 60 Minuten
stattgefunden), den Führungsbericht vom 18. April 2017 des Amts für
Justizvollzug Solothurn, den Austrittsbericht vom 17. August 2017 der
Psychiatrischen Dienste Solothurn, den Therapiebericht vom 1. September 2017
der B._________ AG sowie den Führungsbericht vom 26. Oktober 2018 der JVA
Pöschwies (Urteil S. 18-26).

1.3.2. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung einer
Massnahme dar (Urteil S. 26 ff.) und nimmt an, auf das Gutachten könne
vollumfänglich abgestellt werden, es sei schlüssig und immer noch aktuell; im
Übrigen seien im Berufungsverfahren keine Bedenken gegenüber der Expertise
geäussert worden (Urteil S. 28). Aufgrund des gemeinsamen Auftretens
verschiedener Beeinträchtigungen liege in der Summe eine schwere psychische
Störung im Sinne des Gesetzes vor (Urteil S. 29). Diese rechtliche
Qualifizierung im Rahmen von Art. 59 Ingress StGB verletzt kein Bundesrecht.
Wie die Vorinstanz weiter ausführt, attestiert der Gutachter eine hohe
Rückfallgefahr gerade auch für Straftaten im sozialen Nahfeld. Sie erachtet das
Rückfallrisiko für schwere Straftaten als sehr hoch und bejaht sowohl die
Behandlungsbedürftigkeit als auch das öffentliche Sicherheitsbedürfnis.

1.3.3. Zum wesentlichen Beschwerdepunkt stellt die Vorinstanz fest, der
Verteidiger stelle die Geeignetheit einer stationären Massnahme grundsätzlich
in Frage. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gutachten behandlungsbedürftig;
darin seien sich sämtliche weiteren Fachpersonen einig (Urteil S. 31). Nach der
Rechtsprechung reichten die bloss vage Möglichkeit einer Verminderung der
Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus
(Urteil S. 32). Aber es müsse im Anordnungszeitpunkt auch nicht hinreichend
wahrscheinlich sein, dass schon nach einer Behandlung von fünf Jahren ein
Zustand erreicht werde, der es rechtfertige, dem Täter Gelegenheit zu geben,
sich in Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der Massnahme bedingt zu
entlassen; bei Bedarf bestehe die Möglichkeit der (mehrmaligen) Verlängerung
(mit Hinweis auf TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 59 StGB, sowie den massgebenden
BGE 134 IV 315 E. 3.4.1. S. 321 f.). Allzu hohe Hürden dürften hier nicht
angelegt werden, da sich die konkrete Behandelbarkeit (erst) dann beurteilen
lasse, wenn ein entsprechender Behandlungsversuch mit adäquaten Mitteln
unternommen und gescheitert sei (mit Hinweis auf JOSITSCH/ EGE/SCHWARZENEGGER,
in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 188). Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass mangelnde Einsicht bei schweren,
langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild gehört (Urteil
6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 5.2). Die Betroffenen sollen denn auch nicht a
priori als nicht behandelbar ("incurable") erklärt und schlicht in den
Normalvollzug interniert werden (Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4
mit Hinweis).

Die Vorinstanz nimmt gestützt auf BGE 124 IV 246 E. 3b und 3c S. 250 ff. und
HEER/HABERMEYER (oben E. 1.1.2) an, es sei möglich, auch dann eine Massnahme
anzuordnen, wenn sie bezüglich Heilung nicht restlos erfolgversprechend sei;
damit sei nicht ausgeschlossen, dass sich eine gewisse Wirkung zeige, denn der
Fokus liege auf der künftigen Deliktsfreiheit trotz psychischer Störung (Urteil
S. 32 f.). Der Therapieverlauf bestätige, dass ein freiwilliges Setting nicht
ausreiche. Erreichung der Therapiemotivation stelle nicht selten den ersten
Schritt dar; die Erfahrung zeige, dass bei einem grossen Teil der Täter eine
ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet
werden müsse und könne (mit Hinweis u.a. auf HEER/ HABERMEYER, a.a.O., NN. 78
f. zu Art. 59 StGB). Die Autoren halten überdies fest, bei Gerichten herrsche
oft die Auffassung vor, ein grosser Teil der Straftäter zeige sich wenig
interessiert an einer Behandlung, was aber in Kreisen der forensischen
Psychiatrie in dieser pauschalen Form als falsch bezeichnet werde; demnach
solle auch unrichtig sein, dass uneinsichtige Täter nicht behandelbar seien.
Von einer Anordnung der stationären Massnahme sei daher nicht bereits deshalb
abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehne (a.a.O., N. 79; zu
letzterer Ansicht ebenso etwa Urteil 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E.
1.4.3). Nach der Vorinstanz wird die Einsicht und Therapiewilligkeit des
Beschwerdeführers noch zu schaffen sein (Urteil S. 33). Dessen schwankende
Motivation zu einer stationären Therapie bei gleichzeitigem Einverständnis mit
einer ambulanten Behandlung [vor der Erstinstanz beantragte er eventualiter
eine ambulante Behandlung; Urteil S. 3] zeige klar auf, dass sich seine heute
negative Einstellung weniger auf die Behandlung an sich beziehe, als auf die
Annahme, wegen der grundsätzlich unbestimmten Dauer der Massnahme werde ihm die
Freiheit länger entzogen als mit der blossen Strafe (Urteil S. 34).

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass schwere psychische Störungen nicht
kurzfristig remittieren. Weil die strafrechtlichen Massnahmen nicht primär die
Heilung, sondern die Deliktsprävention bezwecken, besteht die wesentliche
Zielsetzung in der Erreichung einer die (bedingte) Entlassung rechtfertigenden
Legalprognose (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB; BGE 124 IV 246 E. 3b S. 251). Nur
durch professionelle Hilfe, die vom Staat angeboten wird, lässt sich das
Vollzugsziel der Verhinderung oder zumindest der relevanten Verminderung
künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren psychischen Störungen im
Sinne des Gesetzes erreichen. Jeder Freiheitsentzug steht in der
Entlassungsperspektive (Urteil 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8).

Es ist verständlich, dass die sich einbürgernde Benennung der stationären
therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB als "kleine Verwahrung" (vgl.
Urteil 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.3) jeden Betroffenen abschrecken
muss. Sie ist sachlich unzutreffend und sollte vermieden werden (vgl. Urteil
6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.6). Es ist vielmehr ein menschenrechtliches
Vollzugsziel, eine Therapie und damit den betroffenen Menschen nicht schon
aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben (Urteil 6B_1026
/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8).

Eine geeignete Einrichtung ist vorhanden (Urteil S. 36). Eine ambulante
Behandlung betrachtet die Vorinstanz als nicht adäquat und klar zu wenig
wirkungsstark (Urteil S. 35). Die staatsanwaltlich im Berufungsverfahren
eventualiter beantragte Verwahrung schied bereits angesichts der Anordnung der
stationären therapeutischen Massnahme richtigerweise aus (Urteil S. 37).

1.4. Die Vorinstanz legt die psychiatrisch festgestellten Befundtatsachen
zugrunde und beurteilt die Massnahmensituation gestützt auf Literatur und
Rechtsprechung mit schlüssiger Begründung. Die Vorinstanz nimmt aufgrund der
zahlreichen weiteren Berichte und angesichts der Relativität der Aktualität
eines Gutachtens (vgl. auch Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, in
BGE 144 IV 176 nicht publizierte Erwägung) zutreffend eine hinreichende
Aktualität des forensischen Gutachtens an. Dessen Würdigung ist nicht zu
beanstanden. Die problematisch erscheinende Massnahmenwilligkeit oder
Massnahmenmotivation vermag angesichts der mit der deliktskausalen schweren
psychischen Störung indizierten schlechten Legalprognose die
Therapienotwendigkeit nicht zu überwiegen. Dieser Kausalzusammenhang (Art. 59
Abs. 1 lit. a StGB) sowie die prognostische Erwartbarkeit, mit der Massnahme
lasse sich weiteren Straftaten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB), erweisen
sich ungeachtet der Kritik an der Statusfeststellung und
Gefährlichkeitsprognose (oben E. 1.1.4) als schlüssig, so dass diese Kritik
nicht entscheidrelevant durchzudringen vermag (zur Begründbarkeit
prognostischer Entscheidungen das Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E.
2.6).

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Bei konträren
kantonalen Strafurteilen erscheint eine Beschwerdeführung regelmässig
vertretbar (Urteil 6B_499/2018 vom 15. August 2018 E. 3). In casu wich die
Vorinstanz in einem für die Beschwerdeführung und Entscheidung wesentlichen
Punkt (oben E. 1.1) von der Erstinstanz ab. Eine Mittellosigkeit erscheint
"augenfällig" (vgl. ceteris paribus Urteil 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E.
4). Es rechtfertigt sich, das Gesuch gutzuheissen und den Anwalt aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Entsprechend sind
keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Rechtsanwalt Fidel Cavelti wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.--
entschädigt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw