Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.717/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_717/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. April 2019 (DGS.2019.26).

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 15. März 2017 im
Berufungsverfahren wegen diverser Delikte zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es 18 Monate bedingt aussprach, einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 300.-
respektive 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 1. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_634/
2017).

Auf ein erneutes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers trat die Vorinstanz am
16. April 2018 nicht ein. Auch auf ein drittes Revisionsgesuch gegen die
Urteile vom 15. März 2017 und 16. April 2018 trat sie mit Entscheid der
Einzelrichterin vom 9. April 2019 nicht ein.

2. 

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst,
der Entscheid der Vorinstanz vom 9. April 2019 sei aufzuheben und es sei auf
sein Revisionsbegehren einzutreten. Er rügt u.a., der Nichteintretensentscheid
hätte gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons
Basel-Stadt (GOG; SG 154.100) nicht durch die Einzelrichterin, sondern das
Dreiergericht gefällt werden müssen.

3. 

Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG/BS ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines
Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des
Appellationsgerichts.

Die Rüge erweist sich als begründet, was auch die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung einräumt und die Gutheissung der Beschwerde aus formellen
Gründen beantragt. Auf die weiteren Rügen ist nicht einzugehen.

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1, 4 BGG) und keine Entschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs. 1, 2 BGG),
womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 9. April 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held