Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.708/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_708/2019

Urteil vom 12. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Mathiassen,

und Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ungetreue Geschäftsbesorgung (Freispruch), Beweiswürdigung, Zivilforderung und
Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 1. April 2019 (SB180141-O/U/ad-cs).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war seit mehreren Jahren mit der Vermögensverwaltung für zwei
Kunden betraut. Im Jahre 1999 entschloss er sich, im Einverständnis mit seinen
Kunden, die Verwaltung ihres sowie seines eigenen Vermögens B.________
anzuvertrauen. B.________ war Partner der Firma C.________ Finanzberatung AG
mit Sitz in Winterthur und dort als Vermögensverwalter tätig. Das zu
verwaltende Vermögen bestand einerseits aus den Pensionskassengeldern von
A.________ und seinen Kunden und andererseits aus einem Depot, über welches
aktiv Aktien gehandelt wurden. Hiezu wurden zwei Kontoverbindungen geführt. Zur
Verbesserung der Rendite mit dem Aktien-Trading wurden zwei Lombardkredite
eingesetzt. Deren Behlehnungsbasis bildeten die Pensionskassengelderdepots.

Mit Eingabe vom 5. August 2008 und mit Ergänzungen vom 8. Juli 2009 und 20.
Dezember 2010 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung.
B.________ wurde zum Einen vorgeworfen, er habe es in der Zeit vom 10. Juli
2002 bis 27. Dezember 2002 in Verletzung seiner aus dem
Vermögensverwaltungsverhältnis resultierenden Fürsorge- und Treuepflichten
unterlassen, A.________ über die in dieser Zeit eingetretenen Verluste auf den
beiden Trading-Konten zu orientieren. Zum Anderen wurde ihm zur Last gelegt, er
habe den ihm erteilten Weisungen und Richtlinien zuwiderlaufende
Anlagegeschäfte abgeschlossen und Retrozessionen unrechtmässig für sich
einbehalten.

A.b. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte am 5. September 2012
das Verfahren gegen B.________ ein. Hiegegen erhob A.________ Beschwerde,
welche das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juli 2013 abwies. Eine gegen
diesen Beschluss geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7.
April 2014 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (Verfahren 6B_746/2013 vom 7. April 2014). Das Obergericht des Kantons
Zürich hiess in der Folge die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2014 gut,
hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die
Vorinstanz zurück.

A.c. Am 2. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das
Verfahren erneut ein. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 hiess das Obergericht
des Kantons Zürich eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde teilweise
gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen
an die Staatsanwaltschaft zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

A.d. Am 22. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das
Strafverfahren mit Bezug auf die Vorwürfe des Betruges und der
Urkundenfälschung ein. Mit Strafbefehl vom selben Datum erklärte sie B.________
der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatzklage von A.________ verwies sie
auf den Zivilweg.

B. 

Gegen diesen Strafbefehl erhoben B.________ und A.________ Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 18. April
2017 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Winterthur. Einen
Nichteintretens- und Sistierungsantrag des Beurteilten wegen örtlicher
Unzuständigkeit wies das Bezirksgericht Winterthur am 14. August 2017 ab (vgl.
hiezu Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017).

Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 sprach das Bezirksgericht Winterthur den
Beurteilten von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Es
entschied ferner über die Einziehung der beschlagnahmten Akten und Unterlagen.
Das Schadenersatzbegehren und das Begehren von A.________ um Zahlung von
zurückbehaltenen Retrozessionen verwies es auf den Zivilweg; sein
Genugtuungsbegehren wies es ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte
am 1. April 2019 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil im
Straf- und Zivilpunkt.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D. 

Am 31. Oktober 2005 hatte A.________ beim Handelsgericht des Kantons Zürich
gegen die PFB Klage auf Zahlung u.a. von Schadenersatz im Umfang von Fr.
2'955'884.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2002 erhoben. Das
Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2008 ab. Die dagegen
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 17. März 2009 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Das
Bundesgericht wies am 7. April 2010 eine von A.________ geführte Beschwerde in
Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_210/2009 vom 7. April
2010).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in erster Linie ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Rechtsbegehren muss daher grundsätzlich
einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Blosse
Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
neuen Entscheidung genügen für sich allein nicht. Die Beschwerdebegründung kann
indes zur Interpretation des Rechtsbegehrens herangezogen werden. Nach der
Rechtsprechung reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus
der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE
137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit
Hinweisen). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag auch dann,
wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht
selbst entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.;
134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 490 mit Hinweisen; LAURENT
MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 16 zu Art.
42).

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung und die Zusprechung von Schadenersatz anstrebt. Auf die
Beschwerde kann daher eingetreten werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert
ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft,
mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt
ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art.
115 Abs. 1 StPO).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt,
wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Falle eines Freispruchs
des Beschuldigten setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft,
soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren
geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_776/2017 vom 8. Februar
2018 E. 1.1; mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In
erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art.
41 ff. OR (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Erhebt die
Privatklägerschaft im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die
beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits
darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen
Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_41/
2019 vom 18. Februar 2019 E. 2; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2).

Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten
rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig
sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt
werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Eine in der Sache nicht
legitimierte beschwerdeführende Partei kann somit etwa vorbringen, auf ein
Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört
worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder habe
keine Einsicht in die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1;
138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert
und gegen den Beschwerdegegner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat er im Einzelnen den Antrag
gestellt, der Beschwerdegegner sei zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe
von Fr. 475'043.50, eventualiter von Fr. 3'845.--, je zuzüglich 5 % Zins seit
dem 27. Dezember 2002 sowie zur Leistung von zurückbehaltenen Retrozessionen im
Betrage von Fr. 5'988.56 zu verpflichten. Ferner hat er die Zusprechung einer
Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.
Dezember 2002 beantragt (angefochtenes Urteil S. 29). Der Beschwerdeführer
begründet seine Zivilklage mit der Verletzung der aus dem Auftragsverhältnis
fliessenden Pflicht zur Information über die im Zuge der Vermögensverwaltung
entstandenen wesentlichen Verluste. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen des
Beschwerdeführers wegen des Freispruchs auf den Zivilweg verwiesen. Das
Genugtuungsbegehren hat es abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich in
seiner Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners und strebt die
adhäsionsweise Zusprechung seiner geltend gemachten Entschädigungs- und
Genugtuungsforderungen an. Der angefochtene Entscheid kann sich mithin auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken (Beschwerde S. 3). Der
Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Urteil beschwert und zur
Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

3.

3.1. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers umfasst im Wesentlichen drei
Sachverhaltskomplexe: Einerseits Urkundenfälschung, Betrug und ungetreue
Geschäftsbesorgung durch das Vorlegen falscher Quartalsberichte bzw.
unzureichende Information über den negativen Verlauf der Vermögensverwaltung,
andererseits ungetreue Geschäftsbesorgung durch den Abschluss weisungswidriger
Anlagegeschäfte (Unterlassen der Stop-Loss-Order) und weisungswidriger Kauf von
sog. Junk-Titeln sowie ferner Veruntreuung, eventuell ungetreue
Geschäftsbesorgung durch das Einbehalten von Retrozessionen (Beschluss des
Obergerichts vom 26. Januar 2016 S. 2, Untersuchungsakten, Ordner 11, act.
19000301 verso). In Bezug auf den ersten Punkt wirft der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner in der Strafanzeige vom 5. August 2008 vor, dieser habe sich
des Betruges, der Urkundenfälschung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig gemacht, indem er ihn durch die Vorlage falscher Quartalsberichte über
den wahren Vermögensstand der verwalteten Depots getäuscht habe. Der aufgrund
der falschen Quartalsberichte bewirkte Irrtum über die tatsächliche Höhe der
auf den verwalteten Depots liegenden Vermögenswerte habe ihn (sc. den
Beschwerdeführer) davon abgehalten, jenem das Vermögensverwaltungsmandat zu
entziehen und Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu treffen (Strafanzeige vom 5.
August 2008, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 02000001, S. 16 ff. und 21 ff.;
ferner Ergänzungen vom 8. Juli 2009, Untersuchungsakten, Ordner 1, act.
02000138 ff., und vom 20. Dezember 2010, Untersuchungsakten, Ordner 2, act.
02000512 ff.; vgl. auch Einstellungsverfügungen vom 5. September 2012,
Untersuchungsakten, Ordner 9, act.12000001 f., und vom 2. März 2015, Ordner 10,
act. 18000001 f.).

3.2. Das Obergericht des Kantons Zürich ist in seinem Beschluss vom 26. Januar
2016 auf Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 2. März 2015 hin zum
Schluss gelangt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren betreffend den
Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch vertrags- und weisungswidrig
getätigte riskante Anlagegeschäfte und den Vorwurf der Veruntreuung bzw.
ungetreuen Geschäftsbesorgung durch vertragswidrige Nichtherausgabe bezogener
Retrozessionen zu Recht eingestellt (Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar
2016 S. 25 und 30, Untersuchungsakten, Ordner 11, act. 190003013 und 190003015
verso). Der Beschluss des Obergerichts ist in diesen Punkten unangefochten
geblieben. Diese beiden Sachverhaltskomplexe bilden dementsprechend nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens. Folgerichtig kommt die Vorinstanz in Bezug auf das
Nichtabliefern von Retrozessionen denn auch zum Schluss, dieser Vorwurf sei vom
Anklagesachverhalt nicht umfasst, sodass sich die Prüfung einer allenfalls im
Zusammenhang mit der Nichtablieferung von Retrozessionen begangenen
Pflichtverletzung erübrige (angefochtenes Urteil S. 20 f.; vgl. auch
Anklageschrift S. 7). Soweit sich der Beschwerdeführer unter Verweisung auf den
Umstand, dass die Anklageschrift die unrechtmässige Bereicherung auch mit der
Vereinnahmung der Retrozessionen begründet, auf den Standpunkt stellt, der
Anklagesachverhalt umfasse auch den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die
eingenommenen Retrozessionen nicht abgeliefert (Beschwerde S. 7), geht seine
Beschwerde somit an der Sache vorbei. Im Übrigen liesse sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers aus der Umschreibung der Bereicherungsabsicht
in der Anklageschrift ohnehin nicht ableiten, die Anklageschrift fasse auch die
Vereinnahmung von Retrozessionen unter die Verletzung der Treue- und
Vermögensfürsorgepflichten. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt an die
Anklageschrift überhöhte Anforderungen stellen sollte, ist nicht ersichtlich.

Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 22. März 2017 das Verfahren
auch hinsichtlich der Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung
eingestellt hat (Untersuchungsakten, Ordner 16, act. 28000004), bildet
Gegenstand des Verfahrens nunmehr einzig noch der unter dem Titel der
ungetreuen Geschäftsbesorgung erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner habe es
unterlassen, den Beschwerdeführer über die im Zeitraum zwischen 30. Juni 2002
bis 27. Dezember 2002 auf den Tradingkonten eingetretenen Verluste zu
orientieren (angefochtenes Urteil S. 14; Anklageschrift S. 6).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Vorinstanz habe seinen Antrag, die Expertise der D.________ Treuhand
AG vom 4. März 2019 (Akten des Obergerichts act. 142 und 143) zu den Akten zu
nehmen und als Beweis zu erheben, zu Unrecht abgewiesen. Sie verkenne, dass er
mit der Expertise nicht das Vorliegen eines Betruges habe nachweisen wollen,
sondern dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Quartal 2001 genau über die
entstandenen Verluste im Bilde gewesen sei und ihm (sc. dem Beschwerdeführer)
gegenüber die wahren Vermögensverhältnisse vorsätzlich verheimlicht habe. Im
Mittelpunkt stehe mithin nicht eine Täuschung durch den Beschwerdegegner,
sondern dessen vorsätzliche Nichtinformation im Rahmen der angeklagten
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die als Beweis beantragte
Expertise zeige klar auf, dass er vom Beschwerdegegner über lange Zeit hinweg
getäuscht worden sei und dieser ihm falsche Ergebnisse präsentiert habe. Dies
müsse er bewusst getan haben, fänden sich doch ab dem 1. Quartal 2001
verschleppte und gar nie offengelegte Transaktionen. Dass der Beschwerdegegner
bloss aus grober Nachlässigkeit falsche Resultate präsentiert habe, werde mit
diesen Tatsachen widerlegt (Beschwerde S. 3 ff.).

4.2. Die Vorinstanz hat die Expertise der D.________ Treuhand AG zu den Akten
genommen, diese jedoch nicht als beweisrelevant erachtet. Zur Begründung führt
sie an, der Vorwurf einer Täuschung des Beschwerdegegners über die
Vermögensentwicklung und den Vermögensstand, welche der Beschwerdeführer mit
der eingereichten Expertise belegen wolle, bilde nicht Gegenstand des
Anklagevorwurfes. Der entsprechende Vorwurf sei mit Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 22. März 2017 rechtskräftig eingestellt worden
(angefochtenes Urteil S.13 f.).

4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit.
c StPO) umfasst u.a. das persönlichkeitsbezogene Recht des Betroffenen,
erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Über Tatsachen, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dem
Mitwirkungsrecht des Betroffenen entspricht die Pflicht der Behörden, die
Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen.

4.4. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Zwar bringt der
Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er die Expertise nicht zum Nachweis eines
Betruges, sondern zu dem des Vorsatzes im Rahmen der angeklagten ungetreuen
Geschäftsbesorgung als Beweis angeboten hat (Beschwerde S. 4 f., 16).
Ungeachtet dessen darf das Gericht auf die Abnahme von Beweisen indes
verzichten, wenn es nach hypothetischer Würdigung des um die Fakten des
Beweisantrages ergänzten vorläufigen Beweisergebnisses in willkürfreier
antizipierter Würdigung zum Schluss gelangt, die beantragte Beweismassnahme
werde an seiner Überzeugung nichts ändern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60
E. 3.3; Urteile 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_900/2017 vom 14.
Februar 2018 E. 1.4.3 je mit Hinweisen).

Die Expertise der Treuhandgesellschaft stellt nach der Darlegung des
Beschwerdeführers die vom Beschwerdegegner tatsächlich ausgeführten
Transaktionen den von diesem anlässlich der Quartalsbesprechungen ausgewiesenen
Handelsgeschäfte gegenüber. Damit soll aufgezeigt werden, dass der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht sämtliche Abschlüsse offengelegt
und damit den Eindruck erweckt hat, dass es bis zum 1. Quartal 2002 zu keinen
Verlusten gekommen sei (Beschwerde S. 5; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 13).
Inwiefern diese Gegenüberstellung der Transaktionen direkt belegen soll, dass
der Beschwerdegegner mit Wissen und Willen gehandelt hat, erschliesst sich
indes nicht. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss, es lasse sich nicht
nachweisen, dass der Beschwerdegegner im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest
in Kauf genommen habe, eine Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer
zu verletzen, einerseits auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, wonach
er insbesondere am 10. Juli 2002 vom Beschwerdegegner anlässlich der
Quartalsbesprechung über den Vermögensstand orientiert worden sei, mit diesem
die Konto- und Depotauszüge angeschaut und die banklagernde Post ausgehändigt
erhalten habe. Im Weiteren verweist sie darauf, dass die Vermögenssituation im
Frühjahr 2002 bei der Transferierung des Lombardkredits bei der E.________ Bank
zur Bank F.________ einlässlich analysiert worden sei, worüber der
Beschwerdeführer im Bild gewesen sei, zumal er den entsprechenden Vertrag
unterzeichnet habe (angefochtenes Urteil S. 21 f., 24, 27; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 31 f., 44 und 59). Inwiefern sich aus der Expertise
ergeben soll, dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen sein soll, legt
der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Im
Übrigen kommt der im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Privatexpertise
ohnehin nur die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden
Parteibehauptung zu (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 141 III 433 E. 2.5 f.).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe seine
Treue- und Fürsorgepflichten als Vermögensverwalter gemäss den
Vermögensverwaltungsverträgen vom 3. Mai 1999, den entsprechenden Zusätzen
sowie den ihm vorgegebenen Richtlinien verletzt. Die Feststellung der
Vorinstanz, wonach er selbst am 10. Juli 2002 aufgrund der Übergabe der
banklagernden Post und der Vorlage der Quartalsabrechnungen vollumfänglich über
den Vermögensstand informiert gewesen sei, sei unhaltbar. Desgleichen sei der
Schluss der Vorinstanz willkürlich, er habe mit der von ihm propagierten
Anlagemethode "Fisch" die Strategie des Aussitzens von sinkenden Kursen
verfolgt und daran trotz Kenntnis der bereits eingetretenen Verluste auch im 2.
Halbjahr 2002 festgehalten. Die Vorinstanz habe diese Anlagestrategie völlig
falsch verstanden. Sie nehme im Weiteren auch zu Unrecht an, dass er in voller
Kenntnis der eingefahrenen Verluste auf die Durchführung der
Quartalsbesprechung für das 3. Quartal 2002 verzichtet habe. Auch diese
Feststellung basiere auf der falschen Annahme, dass die Informationen des
Beschwerdegegners an den Quartalsbesprechungen vollständig und wahr gewesen
seien (Beschwerde S. 8 ff.). Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer
gegen den Schluss der Vorinstanz, es sei unbeachtlich, dass der
Beschwerdegegner ihn nicht über die Entwicklung der Vermögensverwaltung ab dem
1. Quartal 2001 unterrichtet habe, weil sich dieser Vorwurf auf einen Zeitpunkt
ausserhalb des von der Anklage umschriebenen Zeitraums beziehe. Die Vorinstanz
verkenne, dass der Beschwerdegegner erwiesenermassen erstmals per 1. Quartal
2001 einen Verlust von Fr. 310'495.50 verheimlicht und diesen auch im weiteren
Verlauf des Vermögensverwaltungsverhältnisses nicht offengelegt habe
(Beschwerde S. 14 ff.).

5.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es lasse sich nicht nachweisen, dass
der Beschwerdegegner im Sinne des Eventualvorsatzes mindestens in Kauf genommen
habe, eine Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu verletzen,
zumal dieser über die hohen Negativsaldi und deren starke Erhöhung im ersten
Halbjahr 2002 informiert gewesen sei, die Vermögenssituation im Frühjahr 2002
bei der Transferierung der Lombardkredite analysiert worden sei, und der
Beschwerdeführer zudem eine in der Vermögensverwaltung erfahrene Person gewesen
sei und die Strategie verfolgt habe, Börsenbaisse auszusitzen. Gemäss nicht
widerlegter Darstellung des Beschwerdegegners sei die weitere Erhöhung des
Negativsaldos auf den Tradingkonten im zweiten Halbjahr 2002 nicht auf
besondere Ereignisse, über die der Beschwerdeführer hätte informiert werden
müssen, sondern auf die allgemeine Börsenschwäche im Jahre 2002 zurückzuführen
gewesen (angefochtenes Urteil S. 21 ff., 27; vgl. auch oben E. 3.4).

5.3.

5.3.1. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne
von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages
oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu
verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei
unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am
Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).

Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell
selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für
einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als
Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit
welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile
desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen
kann (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; mit Hinweisen).

Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen
Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die
den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich
spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn
treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten
ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt namentlich, wer als Vermögensverwalter ein
unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet
(BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer
ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht
tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem
Verlust führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E.
4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die
Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und
den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden
beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind allerdings hohe
Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal
der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190 E. 2b mit
Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs.
3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.

5.3.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn
die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist
und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit
Hinweisen).

5.3.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Was
der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV
345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

5.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche praxisgemäss nicht
eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je
mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung ein weiter
Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. E. 6.1). Das Bundesgericht greift
auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt
(BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hätte
mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen
geradezu aufdrängen sollen. Diese Anforderungen vermag seine Beschwerde nicht
zu erfüllen.

So legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz,
er sei anlässlich der Quartalsbesprechung vom 10. Juli 2002 vom
Beschwerdegegner über den Vermögensstand orientiert worden, schlechterdings
unhaltbar sein soll, zumal die Vorinstanz sich insofern auch auf seine eigenen
Aussagen selbst stützt. Sodann nimmt sie auch willkürfrei an, dass mit Ausnahme
der Quartalsabrechnung per 30. März 2001, in welcher vier Transaktionen nicht
ausgewiesen worden seien, alle Quartalsabrechnungen durch den Beschwerdegegner
wahrheitsgemäss erstellt wurden. Die Vorinstanz stützt sich insofern auf die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2017
(Untersuchungsakten, Ordner 16, act. 28000003 f.), welche diesen Umstand
feststellt und insofern unangefochten geblieben ist. Damit geht die Vorinstanz
zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Quartalsbesprechung vom 10. Juli 2002 Kenntnis von der Höhe der Negativsaldi
auf beiden Tradingkonten per Ende Juni 2002 erhalten hat und über die
Entwicklung seit dem 1. Quartal 2002 und über die hohen Negativsaldi per 30.
Juni 2002 auf den beiden Tradingkonten informiert war sowie trotz dieser
Kenntnisse daran festgehalten hat, die Quartalsbesprechung für das 3. Quartal
2002 infolge seiner Auslandsabwesenheit ausfallen zu lassen (angefochtenes
Urteil S. 24, 25 f.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in dieser
Hinsicht in Willkür verfallen sein soll. Was der Beschwerdeführer hiegegen
vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es mag zutreffen, dass der
Beschwerdegegner im 1. Quartal 2001 Transaktionen in der Höhe von Fr.
310'495.50 nicht abgerechnet hat. Davon ist, wie der Beschwerdeführer selber
einräumt, auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22.
März 2017 ausgegangen (Untersuchungsakten, Ordner 16, act. 28000003). Doch
lässt sich nicht sagen, dass ausgehend von diesem nicht offengelegten Verlust
sämtliche nachfolgenden Quartalsabrechnungen unvollständig gewesen sein mussten
(Beschwerde S. 8, 14). Die Vorinstanz nimmt jedenfalls mit guten Gründen an,
der Beschwerdeführer sei anlässlich des Transfers der Lombardkredite über die
Vermögenslage informiert gewesen (angefochtenes Urteil S. 24, 27). Ausserdem
verweist die Vorinstanz in Bezug auf den Bericht zum 1. Quartal 2001 zutreffend
auf den Umstand, dass die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht in den
Anklagezeitraum fällt (angefochtenes Urteil S. 26).

Sodann mag richtig sein, dass aus der Erfahrung des Beschwerdeführers in der
Vermögensverwaltung für sich allein nicht abgeleitet werden kann, dieser habe
von den Verlusten Kenntnis gehabt oder an diesen gar Mitschuld trage
(Beschwerde S. 11). Doch lässt sich ein derartiger Schluss dem angefochtenen
Urteil nicht entnehmen. Die Vorinstanz verweist lediglich im Zusammenhang mit
dem Festhalten an der Anlagestrategie "Fisch" sowie im Rahmen der Beurteilung
des Vorsatzes auf die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Bereich der
Vermögensverwaltung (angefochtenes Urteil S. 24 ff.). Dass die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer vertretene Anlagemethode in unhaltbarer Weise
interpretiert hat (Beschwerde S. 11 ff.), trifft somit nicht zu. Wie es sich
damit im Einzelnen verhält, kann indes letztlich offenbleiben. Denn die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch
den Abschluss weisungswidriger Anlagegeschäfte mit Verfügung vom 2. März 2015
eingestellt (Untersuchungsakten, Ordner 10., act. 18000008 ff.) und das
Obergericht des Kantons Zürich hat die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Beschluss des Obergerichts vom 26.
Januar 2016 S. 19 ff., Untersuchungsakten, Ordner 11, act. 190003010 ff.).
Dieser Punkt bildet denn auch nicht Bestandteil des Anklagesachverhalts, sodass
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darauf eingetreten werden kann.

Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die
Frage, ob der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen trotz des
vereinbarten Verzichts auf Durchführung einer Quartalsbesprechung betreffend
das 3. Quartal 2002 verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer über den
weiteren Anstieg der Negativsaldi auf den beiden Tradingkonten zu informieren,
zum Schluss gekommen ist, es lägen jedenfalls keine Hinweise dafür vor, dass
der Beschwerdegegner zumindest in Kauf genommen habe, eine Informationspflicht
gegenüber dem Beschwerdeführer zu verletzen (angefochtenes Urteil S. 26). In
diesem Zusammenhang berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht die Erfahrungen des
Beschwerdeführers im Bereich der Vermögensverwaltung, der trotz Kenntnis der
Verluste am Verzicht auf die Besprechung für das 3. Quartal 2002 festhielt, und
den Umstand, dass die negative Entwicklung Resultat der Börsenschwäche des
ganzen Jahres war und nicht auf besondere Ereignisse zurückzuführen war, über
die der Beschwerdeführer hätte informiert werden müssen (angefochtenes Urteil
S. 26 unten, 27).

Insgesamt ist das angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen,
dass sich auch Argumente für eine andere Würdigung vertreten liessen. Doch
genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Begründung von Willkür nicht, dass
das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
nicht übereinstimmt (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit
Hinweisen). Bei diesem Ergebnis muss auf die Einwände des Beschwerdeführers
gegen die von der Vorinstanz bloss ergänzend angestellten Erwägungen zum
Kausalzusammenhang und zum Vermögensschaden (Beschwerde S. 16 ff.;
angefochtenes Urteil S. 28 f.) nicht eingegangen werden.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Verweisung seines
Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg. Die Vorinstanz stütze sich insoweit
auf eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. Soweit sie die Forderung
auf Herausgabe der zurückbehaltenen Retrozessionen auf den Zivilweg verweise,
stelle sie zu hohe Anforderungen an den Inhalt der Anklage (Beschwerde S. 18
f.). In Bezug auf die Abweisung des Genugtuungsbegehrens bringt der
Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz blende aus, dass die Verletzung der
Informationspflicht und im Anschluss daran das unkooperative Verhalten des
Beschwerdegegners zum vorliegenden weitschweifigen und für ihn überaus
belastenden Verfahren geführt hätten, wodurch er physisch und psychisch
erheblich belastet sei. Diese Belastungen seien als Persönlichkeitsverletzung
zu würdigen (Beschwerde S. 18 ff.).

6.2. Der Beschwerdeführer beantragte vor der ersten Instanz, der
Beschwerdegegner sei zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
2'955'883.-- sowie Retrozessionen in der Höhe von Fr. 114'098.075 zu
verpflichten. Ferner sei er zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu
verurteilen, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Dezember 2002. In der
Berufungsverhandlung beantragte er demgegenüber die Verurteilung des
Beschwerdegegners zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
475'043.50, eventualiter von Fr. 3'845.-- je zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.
Dezember 2002, sowie der zurückbehaltenen Retrozessionen im Betrage von Fr.
5'988.56. Am Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr.
30'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 27. Dezember 2002 hielt er fest (angefochtenes
Urteil S. 29).

6.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht zusammen
mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte
Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt
spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen
Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch
entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil 6B_1401/2017 vom 19.
September 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 lit. d derselben Bestimmung
wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person
freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die
vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann
das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach
entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.

6.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz zur
Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg, namentlich dass die
unterlassene Herausgabe von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage bildet
und dass der Schadenersatzanspruch im Betrage von Fr. 475'034.50 für
eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002
mangels Bejahung einer Verletzung der Informationspflicht nicht ausgewiesen ist
(angefochtenes Urteil S. 30 f.), nicht auseinander. Er verweist lediglich auf
die nach seiner Auffassung willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz und die
von dieser an die Anklageschrift gestellten überhöhten Anforderungen im
Zusammenhang mit der Nichtablieferung der Retrozessionen (Beschwerde S. 18).
Dies genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2
BGG nicht. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz erhobenen Rügen aufgrund der obstehenden
Erwägungen ohnehin als unbegründet.

In Bezug auf die Genugtuung nimmt die Vorinstanz zu Recht an, relevant könnte
in diesem Kontext aufgrund des Anklagesachverhaltes nur eine Folge der
Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27.
Dezember 2002 sein (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Hierauf nimmt der
Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Bezug. Er
verweist lediglich auf die Belastungen durch das Verfahren und durch die
hartnäckige Abwehrhaltung des Beschwerdegegners sowie die finanzielle
Zwangslage, in welche er durch den massiven Vertrauensbruch des
Beschwerdegegners geraten sei (Beschwerde S. 19). Die Vorinstanz nimmt
diesbezüglich zu Recht an, es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Verletzung
der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002
geeignet gewesen sein soll, den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit zu
verletzen. Im Übrigen hat sie eine entsprechende Pflichtverletzung gerade
verneint. Aus diesen Gründen verletzt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens
kein Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.

7. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog