Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.698/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_698/2019

Urteil vom 30. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Roland Kokotek Burger,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind,

Willkür, rechtliches Gehör; Zivilforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 28. März 2019 (SB180233-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Hinwil erklärte A.________ am 8. Februar 2018 der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung
schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung sprach es ihn
frei. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Im Zivilpunkt stellte das Bezirksgericht fest, dass A.________ der
Privatklägerin B.________ gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig
ist und sprach dieser eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu. Gegen
dieses Urteil erhoben A.________, B.________ und die Staatsanwaltschaft
Berufung.

B. 

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 28. März 2019 fest, dass das
Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind in Rechtskraft erwachsen war. Es erklärte
A.________ zusätzlich der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen
versuchten Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe
von 4 Jahren und 6 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete das Obergericht
A.________, B.________ Fr. 1'754.55 als Schadenersatz und Fr. 30'000.-- als
Genugtuung zu zahlen. Darüber hinaus stellte es fest, dass A.________
B.________ gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den
Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten
Vergewaltigung freizusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15
Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass er an B.________ insgesamt Fr.
35'000.-- bereits bezahlt habe. Ihre darüber hinausgehenden Forderungen seien
abzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt, dass das polizeiliche Befragungsprotokoll vom 21.
April 2016 und der Polizeirapport vom 23. März 2016 nicht verwertbar seien
(Beschwerde, S. 4 ff.). Er legt dabei nicht dar, inwiefern sich die Vorinstanz
bei der Beweiswürdigung auf diese Urkunden stützt und damit Art. 141 StPO
konkret verletzt haben soll. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2. 

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen von
B.________ auf Autosuggestionen zu prüfen, obwohl die Verteidigung
diesbezüglich ausführlich plädiert habe. Aus der Begründung des angefochtenen
Urteils gehe nicht hervor, weshalb auf eine solche Überprüfung verzichtet
worden sei.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit
der Frage einer möglichen Autosuggestion auseinander und verwirft diese
(Urteil, S. 60). Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, ist damit unbegründet.

2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts. Er macht insbesondere geltend, dass die Aussagen von B.________
Ungereimtheiten sowie Inkonsistenzen aufweisen würden und die Folge eines
autosuggestiven Prozesses seien. Er habe gegenüber B.________ niemals
körperlichen oder psychischen Zwang ausgeübt. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik,
worauf nicht einzutreten ist.

3. 

Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zur Strafzumessung (Beschwerde, S. 19
f.). Diese entbehren einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe der Mutter von B.________ Fr. 25'000.--
bezahlt, was die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zivilansprüche hätte
berücksichtigen müssen. Die Mutter von B.________ habe dieses Geld von ihm
verlangt, als sie von der Verletzung der sexuellen Integrität ihrer Tochter
erfahren habe. Sie habe ihn auf diese Weise bestrafen wollen.

4.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer der Mutter von
B.________ zwischen 2007 und 2013 diverse Geldleistungen erbracht habe. Am 29.
November 2007 habe er einen Betrag von Fr. 10'000.-- mit dem Vermerk "für
B.________" überwiesen. Am 21. August 2009 habe er - ohne entsprechenden
Vermerk - Fr. 25'000.-- bezahlt. Im Zeitraum von Juni 2009 bis September 2013
habe er zudem monatliche Beträge von insgesamt Fr. 25'400.-- geleistet. Die
spezifisch für B.________ geleistete Zahlung von Fr. 10'000.-- sei an deren
Genugtuungsanspruch anzurechnen. Betreffend die weiteren Zahlungen rechtfertige
sich hingegen keine Anrechnung. Diese seien weder nachweislich für B.________
bestimmt gewesen noch habe sonst ein Rechtsgrund dafür bestanden. Daher liege
die Annahme nahe, dass es sich um Schweigegeld gehandelt habe, was aber
offenbleiben könne. Hinsichtlich der Überweisung vom 21. August 2009 erwägt die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 25'000.-- bezahlt
habe, damit die Mutter von B.________ ihre Lebensversicherung äufnen konnte.
Nach deren Tod sei die Lebensversicherung allen drei Kindern zugute gekommen.
Ein Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen auf die Tochter sei nicht
ersichtlich (Urteil, S. 83 f.).

4.3. Ob die Zahlung von Fr. 25'000.-- für B.________ bestimmt war, ist eine
Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel
der Willkür überprüft. Dass die Mutter von B.________ die sexuellen Übergriffe
an ihrer Tochter zum Anlass genommen haben soll, um vom Beschwerdeführer Geld
zu verlangen, impliziert nicht, dass der zur Diskussion stehende Betrag für
B.________ bestimmt war. Die Rüge ist unbegründet.

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
B.________ wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb sie keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses