Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.695/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_695/2019

Urteil vom 28. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Kostenvorschuss,
Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 7. Mai 2019

(SK 18 368).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. 

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen
(Art. 62 Abs. 1 BGG).

2. 

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 12. Juni 2019 und 3. Juli 2019
eine Frist bis zum 26. Juni 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist
bis zum 16. August 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).

3. 

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt. Der Beschwerdeführer
holte die Verfügung vom 12. Juni 2019 auf der Post nicht ab. Da er damit
rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit
A-Post zugesandt. Die Verfügung vom 3. Juli 2019 konnte zugestellt werden.

4. 

Der Beschwerdeführer leistete am 16. August 2019 eine Teilzahlung von Fr.
1'300.-- und am 21. August 2019 eine weitere Teilzahlung von Fr. 1'800.--.
Indessen muss der Kostenvorschuss innert der Nachfrist in der geforderten Höhe
geleistet werden. Eine Teilzahlung reicht zur Wahrung der Frist nicht aus.

Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht vollständig einging, ist auf
die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill