Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.689/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_689/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 8. März 2019 (SB180300-O/U/gs).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den serbischen Staatsangehörigen
A.________ am 18. April 2018 wegen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.
d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfachen Vergehens im Sinne von Art.
19 Abs. 1 lit. c BetmG zu 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 80 Tage durch Haft
erstanden sind), unter Aufschub des Vollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren.
Es sah von einer obligatorischen Landesverweisung ab.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufung, den Schuldspruch sowie die
Strafe zu bestätigen und eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren
anzuordnen. Die Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 8. März 2019 fest, dass
insbesondere der Schuldspruch, die Strafe und der bedingte Strafvollzug in
Rechtskraft erwachsen sind. Es ordnete die Landesverweisung für 7 Jahre sowie
die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und ihn nicht des Landes zu verweisen, eventualiter die Sache zu
neuer Beurteilung zurückzuweisen. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu
gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer zog den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit
Schreiben vom 15. Juli 2019 zurück. Das Gesuch ist damit gegenstandslos
geworden.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, antragsgemäss sei ihm im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen
(Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer muss seine Anträge und Rügen innert der
Beschwerdefrist vorbringen. Das Bundesgericht ist kein Sachgericht und nimmt
entsprechend grundsätzlich keine Beweiserhebungen vor, sondern entscheidet auf
der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). Sollte sich eine vorinstanzliche
Gehörsrechtsverletzung feststellen lassen, wäre die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es ordnet gegebenenfalls eine Vernehmlassung an, wozu in casu
kein Anlass besteht. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht
statt (Art. 102 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E.
1.3). Der Antrag ist damit gegenstandslos geworden (Urteil 6B_653/2018 vom 24.
September 2018 E. 2).

1.3. Der Beschwerdeführer macht in einem "Rügekomplex 1" (unter Anrufung
zahlreicher Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen) mehrere
offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen in den
drei Themenkomplexen berufliche Integration, Beherrschung der Sprache und
Regelmässigkeit der Ferienbesuche im Heimatland geltend, was für die
Härtefallbeurteilung entscheidend sei, sowie damit einhergehend Verletzungen
des Willkürverbots, des Untersuchungsgrundsatzes, des Gehörsrechts, des
Grundsatzes "in dubio pro reo", des fairen Verfahrens sowie von
arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zwingenden Bestimmungen im
Sozialversicherungsrecht. Damit verletze die Vorinstanz auch Art. 66a Abs. 2
StGB, was im "Rügekomplex 2" behandelt werde. Hier rüge er die Verletzung von
Bundesrecht, "indem die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalls
und ein überwiegendes öffentliches Interesse feststellte und Art. 66a Abs. 2
StGB die Anwendung zu Unrecht versagte. Sodann wurde der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) und der Anspruch auf Überprüfung von nicht
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 2 StPO) sowie der Grundsatz "in dubio pro
reo" (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 BV) verletzt" (Beschwerde S. 5).

1.4. Der Beschwerdeführer wurde 1993 in Serbien geboren. Er kam 2001 mit den
Eltern in die Schweiz.

Im August 2016 hatte er in Serbien eine serbische Staatsangehörige geheiratet,
die im März 2017 nach Zürich nachzog. Sie hat eine sechsjährige Tochter, die
einen Monat vor der Berufungsverhandlung nachzog. Sie haben keine gemeinsamen
Kinder. Er ist mit zwei Vorstrafen vom 30. Juni 2017 und 10. Oktober 2017 wegen
Verkehrsdelikten registriert (Urteil S. 8). Er besitzt die
Niederlassungsbewilligung C.

Der Beschwerdeführer brach eine Lehre ab, arbeitete an verschiedenen Stellen
und war wiederholt arbeitslos. An der Berufungsverhandlung erklärte er, seit
dem 1. März 2019 zu 100% zu arbeiten, und legte einen Arbeitsvertrag vor. Nach
der Vorinstanz kann in beruflicher Hinsicht nicht von einer gelungenen
Integration gesprochen werden. Sie folgt der Verteidigung nicht, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. März 2019 eine unbefristete Vollzeit-Arbeitsstelle
habe. Der Arbeitsvertrag weise Unklarheiten auf (Urteil S. 8 f.).

Er halte sich regelmässig ferienhalber in Serbien auf, beherrsche die dortige
Sprache, sei mit einer Serbin verheiratet, deren Familie in Serbien lebe. Es
könne davon ausgegangen werden, dass er sich dort zurechtfinden könne.
Zutreffen möge, dass er wegen der notorisch schlechten Wirtschaftslage nicht
schnell Arbeit finden würde. Von einem schweren Härtefall könne aber nicht die
Rede sein.

Selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls könnte von einer
Landesverweisung nur abgesehen werden, wenn das öffentliche Fernhalteinteresse
seine privaten Interessen nicht überwiegen würde. Bei Drogendelikten müsse ein
Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (Urteile 2C_1001/2017 vom 18. Oktober
2018 E. 4.3 und 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3). Diese Strenge habe der
Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (Urteil
6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4). Er sei wegen der Anlasstat
erstinstanzlich zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die
Drogenmenge sei im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zwar noch gering
gewesen, die Delinquenz habe sich aber über ein halbes Jahr erstreckt. Er sei
dabei raffiniert vorgegangen, indem er über eine Applikation kommuniziert habe,
welche die ausgetauschten Nachrichten automatisch lösche und deren
Rückverfolgung verunmögliche (Urteil S. 10). Er habe gedealt, um Schulden und
laufende Rechnungen zu bezahlen. Es sei diesbezüglich von einer nicht
unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Der erstinstanzlich gewährte bedingte
Vollzug (bei einer Probezeit von vier Jahren) ändere daran nichts (BGE 144 IV
168 E. 1.4.1 S. 171), da für den bedingen Vollzug das Fehlen einer
Schlechtprognose ausreiche. Die Landesverweisung sei auch unter Beachtung von
Art. 31 Abs. 1 VZAE angezeigt. Die Massnahme sei angesichts des langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz einschneidend. Sie werde auf sieben Jahre
beschränkt.

1.5.

1.5.1. Das Bundesgericht überprüft die angefochtene Landesverweisung nach dem
einschlägigen Recht unter der Voraussetzung der Begründungsanforderungen (Art.
42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 6B_841/
2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.3). Der EGMR anerkennt die gesetzlichen
Begründungsanforderungen des schweizerischen Rechts (Urteil in Sachen Shpend
Shala c. Suisse vom 25. Juli 2019, Req. 63896/12, Ziff. 27 f.).

1.5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört
ferner, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Unter diesen
Voraussetzungen ist mithin der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz
nicht verletzt, wenn das Strafgericht nicht von Amtes wegen noch weitere
Beweiserhebungen vornimmt (Urteil 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 1.2.3 f.
sowie E. 1.2.2 zum Grundsatz "in dubio pro reo", jeweils mit zahlreichen
Hinweisen). Die Motivation kann implizit sein und aus verschiedenen Erwägungen
resultieren (Urteil 6B_1268/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1), allerdings unter
der Kautel einer formellen Rechtsverweigerung (Urteil 6B_1185/2018 vom 14.
Januar 2019 E. 3.1).

Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.8). Der Bürger soll
wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 126 I 97
E. 2b S. 102). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht
eingefordert werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV) : "Le Juge n'a pas
l'obligation d'exposer et de discuter tous les éléments qui ont été plaidés; il
peut passer sous silence ceux qui lui paraissent non établis, sans pertinence
ou d'une signification tout à fait secondaire. Le pourvoi ne peut être admis
que si le droit fédéral a été violé ou si son application ne peut pas être
contrôlée" (BGE 116 IV 288 E. 2c S. 291 f.). Unter diesen Voraussetzungen ist
der Anspruch auf Motivation des Urteils erfüllt, selbst wenn sich diese als
irrig ("erronée") erweisen sollte (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 565; Urteil 6B_2/
2019 vom 27. September 2019 E. 3.1).

Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine
detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde ("comme exigeant une
réponse détaillée à chaque argument"; Urteil des EGMR in Sachen Mäder c. Suisse
 vom 8. Dezember 2015, Nr. 6232/09 und 21261/10, Ziff. 75, 77; Urteil 6B_150/
2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.5).

1.5.3. Die mehrfach behaupteten Verletzungen des Gehörsrechts, des
Untersuchungsgrundsatzes und der Verfahrensfairness sind weder tatsächlich
begründet noch ersichtlich.

1.6. Der Beschwerdeführer macht im "Rügekomplex 1" eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung geltend. Um durchzudringen, erfordert eine solche
Beschwerdeführung zwingend, dass die vorgebrachten Rügen erstens den
rechtserheblichen (unten E. 1.7) Sachverhalt in massgebender Hinsicht betreffen
und sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen zweitens als
schlechterdings unhaltbar (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244) erweisen. Das ist
nicht der Fall.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen drei Themenkomplexe berufliche
Integration, Beherrschung der Sprache und Regelmässigkeit der Ferienbesuche im
Heimatland (oben E. 1.3) sind in einer Gesamtwürdigung einzubeziehen und für
sich genommen nicht fallentscheidend. Der Beschwerdeführer bestreitet ins
Einzelne gehend die vorinstanzliche Würdigung des erstmals an der
Berufungsverhandlung vom 8. März 2019 behaupteten Arbeitsvertrags vom 1. März
2019. Die festgestellte fehlende berufliche Integration des Beschwerdeführers
wird durch dieses auf die Berufungsverhandlung hin zustande gekommene,
offenkundig prekäre Arbeitsverhältnis nicht in Frage gestellt. Auf die
abweichende Interpretation des Arbeitsvertrags ("völlig falsch ausgelegt";
Beschwerde Ziff. 24) sowie auf die angerufenen Bestimmungen des
Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts ist nicht weiter
einzutreten, da der eingereichte Arbeitsvertrag als solcher ungeachtet seiner
Tragweite nicht zu bestreiten ist. Unbestreitbar sind die einschlägigen Gesetze
massgebend. Es ist damit weder der nachhaltige Bestand des Arbeitsverhältnisses
noch eine tatsächliche berufliche Integration dargetan. Eine Landesverweisung
wird im Übrigen selbstredend durch eine berufliche Integration nicht
ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wirft der Oberrichterin unbehelflich vor,
ihre Äusserung ("Demnach arbeiten Sie erst seit sieben Tagen dort, ist das
richtig?") sei keine Frage, sondern eine Feststellung und zeige die
unausgesprochene Auffassung der Vorinstanz (Beschwerde Ziff. 26). Dass die
Äusserung der Oberrichterin den Tatsachen entspricht, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz spreche kein Serbisch,
da das Gegenteil nicht offengelegt worden sei, und sie nicht abgeklärt habe, ob
die Briefe grammatikalisch korrekt verfasst worden seien. Er spreche eine
Dialektform des Serbischen und nicht das "Hoch-Serbische". Solche
Sprachkompetenzen sind in der Schweiz üblich und hindern die berufliche
Integration keineswegs. Der Beschwerdeführer lebte von 1993 bis 2001 in
Serbien, er heiratete in Serbien und geht ferienhalber dorthin. Er erklärte,
die Sprache nicht so gut zu beherrschen wie das Deutsche, aber auch dass sein
Vater Wert auf die Beherrschung der Sprache gelegt hatte. In der Schweiz leben
sein Onkel, seine Tante, Cousins und Cousinen. Die Briefe aus der Haft belegen,
dass er "diese Sprache auch schriftlich beherrscht" (Urteil S. 6). Vor
Bundesgericht bestreitet er diese Feststellungen mit dem Vorwurf, die (nicht
sprachkundige) Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde
Ziff. 30, S. 12), ohne aber zu belegen, dass die vorinstanzlichen
Feststellungen willkürlich wären.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Befragung zu den Ferienaufenthalten sei
suggestiv gewesen. Er hatte indes erklärt, er sei ferienhalber maximal 1-2
Wochen und maximal zweimal im Jahr, eher weniger, in Serbien gewesen
(Beschwerde S. 13). Die Vorinstanz schliesst willkürfrei, er halte sich
regelmässig ferienhalber in Serbien auf. Die behaupteten Rechtsverletzungen
unter Auflistung zahlreicher Normen (Beschwerde S. 13) sind unbegründet (oben
E. 1.5.3).

Die Vorbringen zum "Rügekomplex 1" lassen keine vorinstanzliche
Willkürentscheidung erkennen.

1.7. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierter
Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wird, gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. o StGB (obligatorisch) unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15
Jahre des Landes.

Davon kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen (Urteil
6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.1) abgesehen werden, dass sie (1.) einen
"schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S.
340). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144
IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.).

1.7.1. Die Verurteilung des Ausländers wegen qualifizierter
Betäubungsmitteldelikte führt demnach von Gesetzes wegen zur Landesverweisung,
es sei denn davon könne ausnahmsweise gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen
werden. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich
der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge
bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel"
führt von Verfassungs wegen zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV;
Urteile 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai
2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit seinem siebten Lebensjahr und
damit seit 18 Jahren in der Schweiz. Er sei hier aufgewachsen und habe hier
seine sozialen Kontakte geknüpft. Er bringt zutreffend vor, dass dieser
Tatsache Rechnung zu tragen ist (Beschwerde S. 15). Dies ist der einzige hier
in Betracht fallende wesentliche Aspekt der Härtefallprüfung. Die
Landesverweisung ist unter diesen Umständen mit Zurückhaltung anzuordnen, aber
keineswegs ausgeschlossen. Dabei ist insbesondere der Intensität der
Beziehungen zur Schweiz, d.h. der Integration, sowie der Reintegration im
Heimatstaat Serbien abwägend Rechnung zu tragen, jedoch ohne die intendierte
"massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62) des Ausweisungsrechts aus
dem Auge zu verlieren (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340 und E. 3.3.3 S. 341 f.;
Urteil 6B_639/2019 vom 20. August 2019 E. 1.3.1).

1.7.2. Da zur Beurteilung der strafrechtlichen Landesverweisung auch die
Kriterien der VZAE und damit die ausländerrechtliche Rechtsprechung
berücksichtigt wird, lassen sich diese Integrationskriterien heranziehen. Die
Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nimmt nicht
gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in
der Schweiz an (Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; Urteil
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 mit Hinweis auf Urteil 6B_143/2019
vom 6. März 2019 E. 3.3.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer
ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies
eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteil 2C_221/2019 vom 25.
Juli 2019 E. 2.3). Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend
ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet (Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis auf
die ausländerrechtliche Rechtsprechung).

Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE (in der Fassung vor dem 1. Januar 2019) zeigt sich
der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
(lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in
der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden
über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur
zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG [Art. 54 i.V.m.
Art. 96 Abs. 1 AIG]; Urteil 2C_237/2019 vom 18. September 2019 E. 4.1 mit
Hinweisen).

Die "Integrationskriterien" finden sich in der aktuellen Fassung in den Art.
77a-77g VZAE geregelt. Integration erfordert u.a. die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 77e VZAE). Eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

1.7.3. Gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
BGG) verneint die Vorinstanz nach Massgabe dieser integrationsrechtlichen
Kriterien zutreffend eine (gelungene) Integration. Soweit der Beschwerdeführer
im "Rügekomplex 1" mittels der drei angerufenen Themenkomplexe einen Härtefall
insbesondere hinsichtlich einer Reintegration in seinem Heimatstaat, wo er nach
der vorinstanzlichen Feststellung wegen schlechter Wirtschaftslage nicht
schnell Arbeit finden würde (oben E. 1.4), geltend macht, ist festzustellen,
dass er sich auch in der Schweiz bisher insbesondere infolge Abbruchs der Lehre
und Verzichts auf Ausbildung beruflich nicht integrierte. In Serbien verfügt er
über wesentliche persönliche Beziehungen und damit über einen sozialen
Empfangsraum. Dort hielt er sich bei jährlichen Besuchen ferienhalber auf, dort
heiratete er, und die Ehefrau sowie deren Tochter zogen von dort erst später in
die Schweiz nach. Er verfügt über hinreichende Kenntnisse der Heimatsprache,
weshalb die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass die Sprache in
Serbien keinen Reintegrationshinderungsgrund bilden werde (vgl. Urteil 2C_41/
2019 vom 18. September 2019 E. 6.3).

1.7.4. Die mit 21 Monaten Freiheitsstrafe geahndete Anlasstat bildet mit den
beiden Verkehrsstrafurteilen von 2017 die dritte strafrechtliche Verurteilung
innert kurzer Zeit. Der Beschwerdeführer unternahm es, durch Drogenhandel ein
Einkommen zu erzielen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie stütze sich auf die
Erstinstanz, welche von einem höchst professionellen, hierarchisch und
organisatorisch nicht auf unterster Stufe tätigen Dealer ausgegangen sei. Die
Einschätzung eines raffinierten Vorgehens beruhe darauf, dass er die fragliche
Applikation verwendet habe (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz habe diese
vorinstanzliche Annahme unbesehen übernommen. Das sei falsch. Es gebe "heute
diverse populäre Apps, die Nachrichten sofort löschen und nicht speichern"
(Beschwerde S. 19). Der Einwand ist unbehelflich. Tatsächlich nutzte er diese
spezifische Applikation. Entgegen seinen Vorbringen geht die Vorinstanz
willkürfrei von einem Rückfallrisiko aus, welches für ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Landesverweisung spricht. Das bedingte
Aussprechen der Sanktion, bei immerhin vier Jahren Probezeit, steht einer
Landesverweisung nicht entgegen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_378/
2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4). Ebenso unbehelflich ist die von den
vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Diskussion zur Drogenmenge, zum
Reinheitsgrad und dazu, wie sich ein "wirklich professioneller Dealer, einer,
der sich auskennt", verhalten hätte (Beschwerde S. 19). Dass er in Zukunft
wieder in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, lässt sich nicht
bestreiten (Beschwerde S. 20 f.). Die vorinstanzliche Prognose verletzt den
hier nicht anwendbaren Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Er hat es nicht
verstanden, die ihm gebotenen Chancen zu nutzen und hat insofern die sich
hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen (Urteil 2C_41/2019 vom 18. September
2019 E. 6.3).

1.8. Die Vorinstanz spricht die Landesverweisung unter Beachtung der
massgebenden Kriterien zu Art. 66a Abs. 2 StGB aus. Um einer aus der langen
Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte verhältnismässig Rechnung zu tragen,
ordnet sie mit sieben Jahren eine wenig über der Mindestdauer liegende
Landesverweisung an. Nach Serbien ist diese in der Regel zumutbar (Anhang 2 zu
Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], in der Fassung
der Änderung vom 28. August 2019, AS 2019 2811). Da sich der Beschwerdeführer
nicht auf Art. 8 EMRK beruft, ist die Sache unter diesem Titel nicht zu
beurteilen.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw