Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.688/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_688/2019

Urteil vom 26. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Adrian Fiechter Anwalt und
Beratung GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Beweiswürdigung, Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
6. Februar 2019 (ST.2018.76-SK3).

Sachverhalt:

A.

Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 27. April 2018 des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teils qualifizierten
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen
versuchten Nötigung schuldig. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei.
Das Gericht widerrief den mit Entscheid des Kreisgerichts
Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2012 bedingt ausgesprochenen Vollzug
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und verurteilte X.________ unter Einbezug
dieser Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Weiter verpflichtete es
X.________ unter solidarischer Haftung allfälliger Mittäter zu Fr. 38'486.20
Schadenersatz an die Bank A.________, Fr. 61'258.10 an die Versicherung
B.________, Fr. 8'587.10 an die Versicherung C.________, Fr. 500.-- an die
D.________ AG und Fr. 3'704.45 an die Versicherung E.________. Im Übrigen
verwies es die Zivilklagen auf den Zivilweg. Es auferlegte X.________ sieben
Achtel der Verfahrenskosten.

B.

Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die
erstinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche gegen X.________. Es verurteilte ihn
unter Einbezug der zu vollziehenden bedingten Freiheitsstrafe gemäss Entscheid
des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2012 zu 5 Jahren und
9 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- Geldstrafe, unter
Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Gleichzeitig verpflichtete
es X.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern zu
Schadenersatz von Fr. 38'486.20 an die Bank A.________ und von Fr. 61'258.10 an
die Versicherung B.________. Im Übrigen verwies es die Zivilklagen auf den
Zivilweg. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es X.________
zu drei Vierteln, die Kosten des Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teils qualifizierten
Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.
Eventualiter sei er lediglich der Gehilfenschaft zu den entsprechenden Delikten
schuldig zu sprechen. Er sei wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer
Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Verzichts auf den Widerruf des
bedingten Strafvollzugs gemäss Urteil des Kreisgerichts
Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2012. Eventualiter sei er zu einer
Freiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu verurteilen, unter Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs im Umfang von sechs Monaten und unter Verzichts auf
den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss dem bereits genannten Urteil.
Die Zivilforderungen seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Die
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu neunzehn Zwanzigsteln,
eventualiter zu neun Zehnteln, dem Staat aufzuerlegen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. X.________ersucht für das
bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der
Verfahrenseinheit nach Art. 29 und Art. 30 StPO sowie den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 BV. Die Verfahren der Mitbeschuldigten
F.________, G.________ und H.________ seien getrennt von seinem Verfahren
geführt worden. Hierfür gebe es keine sachlichen Gründe. Die Strafverfahren des
Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten seien konnex, da ihnen vorgeworfen
werde, mittäterschaftlich Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Die Vorinstanz
äussere sich nicht zur Verfahrenseinheit, obwohl er die Verletzung dieses
Grundsatzes anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht habe. Damit
macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruch auf
rechtliches Gehör geltend. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, selbst wenn eine gemeinsame
Beurteilung mit den Mitbeschuldigten nicht mehr möglich sei, da diese kein
Rechtsmittel eingelegt hätten.

1.2.

1.2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und
beurteilt, wenn (lit a.) eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat
oder (lit. b.) Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Art. 29 StPO enthält,
gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der
Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet ein Wesensmerkmal des schweizerischen
Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter
anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit,
dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen
Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit
bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der
Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei
Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die
sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor
allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung
vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die
bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit
einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf
Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf
organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 IV 97
E. 3.3 S. 112, 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; je mit
Hinweisen).

1.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die
massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit
jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71; 141 III 28 E.
3.2.4 S. 41; Urteil 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle,
in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt
wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer
Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; je mit Hinweisen). Unter dieser
Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
f.; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz äussert sich weder im angefochtenen Urteil noch in den
vorangehenden verfahrensleitenden Verfügungen zum Grund der Verfahrenstrennung.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Sie kommt ihrer
Begründungspflicht, warum die Verfahren getrennt geführt wurden, nicht nach.
Indessen ergibt sich der Grund für die Abtrennung des Strafverfahrens des
Beschwerdeführers von den Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den Vorakten. Die erstinstanzliche
Gerichtsverhandlung gegen die Mitbeschuldigten fand am 19. Januar 2017 statt.
Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt landesabwesend und sein genauer
Aufenthaltsort unbekannt. Sein Verteidiger gab die Adresse im Ausland erstmals
mit Schreiben vom 6. Februar 2017 bekannt. Er stellte am 21. März 2017 ein
Gesuch um freies Geleit, worauf das Verfahren formlos sistiert worden und
Abklärungen beim serbischen Justizministerium zur rechtsgültigen Zustellung der
Vorladung getätigt wurden. Am 18. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer am
Flughafen Zürich festgenommen und in Sicherheitshaft versetzt, als er zwecks
Familienbesuchs in die Schweiz einreisen wollte. Auch wenn eine
Verfahrenstrennung mitbeschuldigter Personen nach Art. 30 StPO die Ausnahme
bildet, war sie vorliegend wegen des Aufenthalts des Beschwerdeführers im
Ausland inhaltlich gerechtfertigt. Damit wurde eine ungebührliche
Verfahrensverzögerung der anderen Strafverfahren von über einem Jahr vermieden.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger im
Plädoyer vor Vorinstanz geltend machen liess, er selbst sei nicht oder
bestenfalls am Rande an den Straftaten beteiligt, was einen guten Grund für
eine getrennte Verfahrensführung darstelle. Insgesamt erübrigt sich eine
Rückweisung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz, da dies einem
prozessualen Leerlauf gleichkäme. Die Rüge ist abzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei
willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die
Vorinstanz bewerte die Aussagen oberflächlich und gehe nicht detailliert unter
Beizug der Kriterien der Aussagepsychologie auf die Aussagen der einzelnen
Mitbeschuldigten ein. Es genüge nicht, dass ihn die Mitbeschuldigten gemäss dem
angefochtenen Urteil übereinstimmend belasten würden. Eine Auseinandersetzung
mit seinem Tatbeitrag fehle. Er habe nicht in jedem Fall denselben Beitrag
geleistet. In Bezug auf diverse Delikte sei er höchstens passiv anwesend
gewesen. Die Vorinstanz verletze auch den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6
StPO, indem sie das Suggestionsrisiko unter den Mitbeschuldigten nicht abkläre.
Weiter gehe sie nicht darauf ein, dass trotz belastenden Aussagen von
G.________ gewisse Freisprüche erfolgt seien.

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S.
368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 28. April 2013 zum Nachteil des
Restaurants I.________ macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
gelange in willkürlicher Weise zum Schluss, er sei an der Tat beteiligt bzw. er
sei der von den Mitbeschuldigten erwähnte Tatbeteiligte "J.________".

2.3.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst generell für alle Tatvorwürfe, die von
den Mitbeschuldigten und vom Beschwerdeführer genannten Umstände der
Bekanntschaft seien nicht glaubhaft. Er habe sie nicht bloss zum Spielen
getroffen, wie er selber angebe. Der Beschwerdeführer habe den drei
Mitbeschuldigten den von ihm angemieteten Wohnraum zur Verfügung gestellt, sie
zu Einkäufen begleitet und längere Fahrten mit ihnen unternommen. Nach der
Festnahme von H.________ habe er G.________ über die Grenze befördert und
F.________ in Italien abgeholt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer alleine
und zusammen mit den Mitbeschuldigten verschiedentlich Einbruchswerkzeug
gekauft, wobei einige der gekauften Werkzeuge bei einem Einbruchdiebstahl in
U.________ zurückgeblieben seien. Ausserdem sei er sowohl mit H.________ als
auch mit G.________ im Fahrzeug unterwegs gewesen, als diese verhaftet worden
seien. Die Mitbeschuldigten H.________, G.________ und F.________ hätten den
Beschwerdeführer zuerst nicht belastet. Im Laufe des Verfahrens hätten jedoch
alle drei eingeräumt, dass der Beschwerdeführer bei Einbruchdiebstählen dabei
gewesen sei, sie chauffiert und im Auto aufgepasst habe. Der Beschwerdeführer,
H.________ und G.________ seien im Zeitraum von einem knappen Jahr an sechs
Einbruchdiebstählen und einem Diebstahlsversuch beteiligt gewesen. F.________
habe sich mit Ausnahme des versuchten Delikts überall beteiligt. Der
Beschwerdeführer sei Nachfolger von K.________ gewesen und habe nach dessen
Wegfall die Lücke in der Diebesbande geschlossen bzw. dessen Rolle innerhalb
der Gruppe übernommen. Erst durch das Schliessen dieser Lücke hätten die
Mitbeschuldigten zusammen mit dem Beschwerdeführer weiter delinquiert. So sei
der Beschwerdeführer Ansprechpartner für Chauffeurdienste gewesen, habe
Ortskenntnisse gehabt und die notwendigen Belange seiner Mitbeschuldigten
organisiert. Schliesslich sei der Deliktserlös nach Köpfen verteilt worden.

Zum Einbruchdiebstahl vom 28. April 2013 im Restaurant I.________ führt die
Vorinstanz aus, G.________ habe am 21. Oktober 2014 ausgesagt, er, F.________,
H.________ und "J.________" hätten den besagten Einbruchdiebstahl begangen.
"J.________" habe zwischenzeitlich mit F.________ oder H.________ Werkzeug
besorgt. Später habe G.________ bestätigt, dass es sich bei "J.________" um den
Beschwerdeführer handle und ab dem 28. November 2014 habe er erklärt, der
Beschwerdeführer sei beim Einbruchdiebstahl dabei gewesen. Am 20. Februar 2015
hätten F.________, G.________ und H.________ übereinstimmend ausgesagt, der
Beschuldigte sei beim fraglichen Einbruchdiebstahl dabei gewesen. Er sei mit
dem Auto vor dem Tatort hin- und hergefahren. F.________ habe bei der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer gesagt, dieser würde nichts
sagen, selbst wenn man ihm ein Messer an die Kehle hielte, aber er, F.________,
mache seine Aussage. G.________ habe erklärt, H.________, F.________ und er
hätten den Tresor aus dem Haus geholt und die Beute sei durch vier geteilt
worden. H.________ habe seine belastenden Aussagen ebenfalls bestätigt.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der drei Mitbeschuldigten erachtet die
Vorinstanz die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als erstellt.

2.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz seinen
Tatbeitrag in ihrem Fazit nicht konkret umschreibt, sondern diesen erst in
allgemeiner Weise bei der Würdigung des Gesamtverhaltens zusammenfasst. Diese
Vorgehensweise ist unglücklich, schadet aber nicht. Es gilt zu berücksichtigen,
dass dem Beschwerdeführer Tathandlungen in Mittäterschaft, zur Last gelegt
werden. Da jedem Mittäter sämtliche Tathandlungen wie eigene Handlungen
zugerechnet werden, ist die Begründungspflicht insoweit reduziert, als bloss
die für die Mittäterschaft konstitutiven Elemente begründet werden müssen.
Dieser Begründungspflicht kommt die Vorinstanz, wenn auch knapp, nach. Hinzu
kommt, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Delikte in (nahezu) gleicher
Zusammensetzung der Tätergruppe vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund
erscheint seine Behauptung, er sei bei sechs Einbruchdiebstählen und einem
Versuch dazu - für welche er verurteilt wurde - stets ohne eigenen Tatbeitrag
anwesend gewesen, realitätsfremd. Die Vorinstanz stellt auf die den
Beschwerdeführer allesamt belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten ab, welche
nach anfänglichem Zögern Aussagen zu dessen Rolle während der Tatausführung
machten. Daraus ergibt sich sein Tatbeitrag.

Letztlich bezeichnen alle drei Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer als am
Einbruchdiebstahl in das Restaurant I.________ mitbeteiligte vierte Person.
Selbst wenn verschiedene Umstände auch auf einen anderen Tatbeteiligten
hindeuten können (so etwa die anfängliche Aussage von G.________, L.________
alias "M.________" sei an der Tat beteiligt, die Angabe von H.________, das
Herkunftsland von "J.________" sei Albanien, wohingegen der Beschwerdeführer
aus Serbien stammt, das anfängliche Bestreiten von H.________, dass der
Beschwerdeführer "J.________" sei und die Befragung eines gewissen N.________
im Rahmen des Strafverfahrens), lassen diese das Ergebnis der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Dass eine andere Lösung oder
Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die
Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309).

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer über weite Strecken dar, wie er die
Beweise aus seiner eigenen Sicht gewürdigt hätte, ohne Willkür aufzuzeigen.
Dies gilt etwa für die Behauptung, die Aussagekraft der Angaben von G.________
seien zufolge dessen Alkohol- und Marihuanakonsums eingeschränkt, trotz der
Belastungen von G.________ seien Freisprüche erfolgt, was dessen gesamte
Aussagen als unglaubhaft erscheinen lasse, F.________ habe den Beschwerdeführer
anfänglich auf den Fotos nicht erkannt und angegeben, er sei mit ihm nicht
eingebrochen, der von F.________ angegebene Grund für den Wechsel seiner
Aussagen, worin er den Beschwerdeführer plötzlich als Mitbeteiligten
bezichtige, sei unglaubhaft, G.________ habe die Aussage hinsichtlich der
Tatbeteiligung des Beschwerdeführers von F.________ ungeprüft übernommen, die
Aussage von H.________ sei nicht verlässlich sowie F.________ und G.________
könnten nicht sagen, was der Beschwerdeführer zur Tatzeit in seinem Auto
gemacht bzw. ob er aufgepasst habe. Die Rügen erweisen sich als unbegründet,
soweit darauf einzutreten ist.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt
betreffend den Einbruchdiebstahl vom 9. Mai 2013 zum Nachteil der O.________ AG
und der Bank A.________willkürlich fest. Er habe keinen Tatbeitrag geleistet.
Er sei in einem Fahrzeug zum Tatort gefahren, während die drei Mitbeschuldigten
in einem zweiten Fahrzeug zum Tatort gefahren seien. Er habe den Tatort nicht
überwacht.

2.4.2. Die Vorinstanz erachtet die aktive Beteiligung des Beschwerdeführer bei
der Ausführung der Straftat gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der
Mitbeschuldigten als erstellt. Auch hier umschreibt sie den Tatbeitrag des
Beschwerdeführers in ihrem Fazit nicht für den konkreten Fall, sondern bloss in
allgemeiner Weise. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer
am Einbruchdiebstahl zum Nachteil der O.________ AG und der Bank A._________
tatbeteiligt sei, ist vertretbar. Alle drei Mitbeschuldigten erklären, der
Beschwerdeführer sei bei der Tatausführung beteiligt gewesen. Auch wenn sie
uneinheitlich aussagen, welche Rolle dem Beschwerdeführer zugekommen ist
(H.________ gibt an, er habe auf der einen Strassenseite aufgepasst und er
vermute, der Beschwerdeführer dürfte auf der anderen Strassenseite gewesen
sein; G.________ erklärte zunächst, der Kollege von H.________, "M.________"
welcher ihnen die Wohnung zur Verfügung gestellt habe, habe den
Einbruchdiebstahl beim Bancomaten organisiert. Dieser habe den Tatort betreten,
sei aber wieder nach draussen gegangen. Später gab G.________ an, der
Beschwerdeführer habe die Werkzeuge besorgt und sei beim "Bancomaten" dabei
gewesen, schliesslich erklärte er, der Beschwerdeführer sei bloss mit dem Auto
zum Tatort gefahren; F.________ erklärte, der Beschwerdeführer habe in manchen
Fällen Werkzeug besorgt und bei diesem Fall auf der Strasse aufgepasst), so
schreiben sie dem Beschwerdeführer überwiegend eine aktive Rolle zu. Ausserdem
geben zwei der Mitbeschuldigten klar an, die Beute sei nach Anzahl Köpfen
geteilt worden (G.________ und F.________), was auf eine tragende Rolle des
Beschwerdeführers bei der Tatausführung hindeutet. Soweit der Beschwerdeführer
behauptet, er sei bei der Tatausführung vor Ort gewesen, ohne dass er einen
Tatbeitrag geleistet hätte, übt er sich in appellatorischer Kritik. Die Rüge
erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum
Nachteil von P.________ geltend, G.________ und H.________ hätten ihre Aussagen
zu seiner Tatbeteiligung relativiert. Sie hätten die belastenden Angaben nur
auf die Schilderung von F.________ hin gemacht und seien dadurch beeinflusst
gewesen. Zudem sei unklar, mit welchem Fahrzeug die Gruppe zum Tatort gefahren
sei.

2.5.2. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen von F.________ ab, wonach der
Beschwerdeführer die Gruppe zum Tatort gefahren habe. G.________ und H.________
hätten diese Aussagen bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist es nicht willkürlich, wenn ihn die Vorinstanz unter diesen Umständen als
Tatbeteiligten betrachtet. Dass G.________ seine früheren Aussagen
relativierte, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die auf die tatnäheren
Aussagen abstützt, nicht als unhaltbar erscheinen. Ebenso wenig ist es
willkürlich, auf Aussagen von Mitbeschuldigten abzustellen, welche Aussagen von
Mitbeteiligten bestätigen. Welche Art der Beteiligung des Beschwerdeführers
(Mittäterschaft oder Gehilfenschaft) in Frage kommt, wird im Rahmen der geltend
gemachten Bundesrechtsverletzung zu prüfen sein.

2.6.

2.6.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum
Nachteil der Q.________ AG die belastenden Aussagen von H.________ seien durch
Suggestion, d.h. aufgrund der Aussagen von F.________ zustande gekommen. Die
Aussagen von G.________ zur Beteiligung des Beschwerdeführers seien
widersprüchlich. Es liege höchstens eine belastende Aussage, jene von
F.________, vor. Der Schluss, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der
Mitbeschuldigten sei seine Beteiligung erstellt, sei willkürlich und verstosse
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

2.6.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich,
dass die Vorinstanz von übereinstimmenden Belastungen durch die
Mitbeschuldigten ausgeht, selbst wenn sich diese nicht in sämtlichen Aussagen
an die konkrete Tat erinnert haben. Es erscheint durchaus möglich, dass die
Mitbeschuldigten nicht von Anfang an sämtliche Tatsachen eingeräumt haben (wie
bei H.________, der später sogar Aussagen zur Beuteteilung machte), dass die
Erinnerung durch den Vorhalt von Aussagen von Mitbeschuldigten wiedergekehrt
ist oder dass die eigene Erinnerung im tatnäheren Zeitpunkt besser war (wie bei
G.________). Dass die Vorinstanz auf solche Aussagen abstellt und insoweit
ausführt, es handle sich um übereinstimmende belastende Aussagen, ist
vertretbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung.

2.7.

2.7.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls zum
Nachteil von R.________ geltend, er werde bloss von F.________ belastet.
H.________ verfüge über keine eigene Erinnerung und habe pauschal die Aussage
von F.________ bestätigt. Es könne nicht von übereinstimmenden Belastungen
ausgegangen werden, weshalb er freizusprechen sei.

2.7.2. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen belastete F.________ den
Beschwerdeführer, sie seien mit dessen Fahrzeug zum Tatort gefahren und der
Beschwerdeführer habe während der Tatausführung draussen aufgepasst. Auch
H.________ belastete den Beschwerdeführer. Selbst wenn er zunächst angab, die
Sache vergessen zu haben und er bloss die Aussagen von F.________ betreffend
die Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigte, so konnte er anschliessend
dennoch sagen, dass sie den Tresor zu dritt, zusammen mit dem Beschwerdeführer,
in den Wagen geladen hätten. H.________ und F.________ blieben bei ihren den
Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatausführung belastenden Aussagen und
ergänzten an, sie hätten ihn zeitweise "J.________" genannt. Davon, dass die
Aussagen der Mitbeschuldigten nicht übereinstimmen oder H.________ nicht aus
eigener Erinnerung erzählt hätte, kann keine Rede sein. Die Rüge ist
unbegründet.

2.8.

2.8.1. In Bezug auf den Einbruchdiebstahl in das Einkaufszentrum S.________
macht der Beschwerdeführer geltend, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz
davon ausgehe, er sei am Kauf der Tatwerkzeuge beteiligt gewesen. Nicht er,
sondern sein nicht identifizierter Begleiter habe Werkzeug gekauft. Er habe
bloss vier Tischbeine erworben, die nicht am Tatort gefunden worden seien. Am
Tatort seien andere als die gekauften Werkzeuge gefunden worden. Zudem seien
die Mitbeschuldigten betreffend seine Tatbeteiligung unsicher, so etwa
F.________ in der Konfrontationseinvernahme und G.________ in der Befragung vom
31. Oktober 2014. Letzterer habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie mit
dem Auto zum Tatort gebracht, er habe sich aber nicht an die Beschaffung von
Werkzeug durch den Beschwerdeführer erinnert. H.________ habe ebenfalls gesagt,
der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt, er habe als einziger ausgesagt,
der Beschwerdeführer habe das Werkzeug besorgt. Insgesamt ergebe sich kein
eindeutiges Bild und sei der Beschwerdeführer freizusprechen.

2.8.2. Die Vorinstanz erwägt, es lägen Fotos vor, die zeigten, dass der
Beschwerdeführer am Vortag des Einbruchdiebstahls, d.h. am 5. Dezember 2013, im
Einkaufszentrum T.________, Österreich, vier Tischbeine und sein Begleiter eine
Axt und einen Steinhammer gekauft hätten. Die Werkzeuge (d.h. die Axt und der
Steinhammer) seien am Tatort in U.________/V._______ zurückgeblieben.
G.________ habe zögerlich zugestanden, dass der Beschwerdeführer beim
Einbruchdiebstahl mit dem zweiten Auto vor Ort gewesen sei. In weiteren
Befragungen habe er angegeben, der Beschwerdeführer sei wie immer mit derselben
Rolle dabei gewesen und in der Konfrontationseinvernahme ergänzt, der
Beschwerdeführer habe einen Viertel der Beute erhalten. Alle drei
Mitbeteiligten, d.h. G.________, F.________ und H.________, hätten den
Beschwerdeführer belastet, wobei sich F.________ in der
Konfrontationseinvernahme nicht mehr sicher gewesen sei. Dabei habe H.________
wiederholt angegeben, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt und zuvor
das Tatwerkzeug im T.________ in Österreich besorgt. Beim Einbruchdiebstahl
seien mehrere Mauern durchbrochen, ein Wandtresor, eine Schranktür und ein
Elektrotableau weggerissen worden.

2.8.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Alle drei Mitbeschuldigten bestätigen seine
Tatbeteiligung. Es begründet keine Willkür, wenn die Vorinstanz auf Aussagen
abstellt, die zögerlich erfolgt sind oder später relativiert werden. Insgesamt
identifizieren die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer eindeutig als
Tatbeteiligen. Ebenso ist es aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe
vertretbar, dass die Vorinstanz davon ausgeht, das vom Begleiter des
Beschwerdeführers im T.________ erworbene Werkzeug, sei bei der Tat Tags darauf
benutzt worden. Die anders lautende Behauptung des Beschwerdeführers erschöpft
sich in appellatorischer Kritik. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.

2.9.

2.9.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des versuchten Einbruchdiebstahls
zum Nachteil der W.________ AG die Aussagen von G.________ und H.________ seien
nicht verlässlich. Nicht er, sondern H.________ habe eine Axt gekauft. Seine
Anwesenheit beim Kauf nehme keine wesentliche Rolle ein. Er habe bestenfalls
gemäss den bestrittenen Aussagen der Mitbeschuldigten das Fahrzeug zum Tatort
gelenkt. Daraus lasse sich keine Tatbeteiligung ableiten.

2.9.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorträgt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Er räumt gemäss
angefochtenem Urteil selber ein, beim Kauf der Axt durch H.________ in der
Y.________ am Vortag der Tat anwesend gewesen zu sein. Der Mitbeschuldigte
H.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Axtkauf gesehen habe. Zudem
war der Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Urteil am Vortag der Tat in zwei
weiteren Baumärkten, wobei gemäss den Überwachungsbildern des einen Baumarktes
zwei Schraubenzieher und ein Brecheisen gekauft wurden. Weiter hat sich der
Beschwerdeführer nachweislich mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit in der Nähe des
Tatortes aufgehalten. Schliesslich erklärten G.________ und H.________, der
Beschwerdeführer sei beim versuchten Einbruchdiebstahl dabei gewesen. Gestützt
auf diese Feststellungen durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss
gelangen, der Beschwerdeführer habe sich am versuchten Einbruchdiebstahl
beteiligt.

2.10.

2.10.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe in
willkürlicher Weise davon aus, das Zurverfügungstellen von Wohnraum weise einen
Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen auf. Nach den Aussagen von H.________
hätten er, G.________ und F.________ im Jahr 2014 für zirka einen Monat in der
Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt. H.________ habe jedoch keinen
Zusammenhang zu den Delikten hergestellt. In einer weiteren Befragung habe
H.________ gesagt, sie hätten bereits 2013 in dieser Wohnung gewohnt. Auf die
betreffende Zeitangabe könne jedoch nicht abgestellt werden, da diese von den
Mitbeschuldigten nicht gestützt werde. G.________ habe bestätigt, in der Zeit
vor der Festnahme beim Beschwerdeführer gewohnt zu haben, während F.________
dies stets bestritten habe. Die Festnahmen hätten im Februar 2014
stattgefunden.

2.10.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es haltbar, dass die
Vorinstanz die Beherbergung der Mitbeschuldigten in Zusammenhang mit den
Straftaten stellt, zumal eine der Taten auch gemäss Darstellung des
Beschwerdeführers im betreffenden Zeitraum stattfand. Hinzu kommt, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bandenmässige Begehung von
Einbruchdiebstählen zur Last legt. Damit verbunden ist der Vorwurf, er und die
als Mittäter angeklagten Personen hätten sich zur Begehung einer unbestimmten
Vielzahl von Delikten - auch zukünftigen Taten - zusammengefunden, woraus sich
willkürfrei ableiten lässt, die Beherbergung sei deliktsrelevant.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie ihn als Mittäter qualifiziere. Seine Anwesenheit vor Ort genüge nicht
für die Strafbarkeit. Er habe keine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB
in Bezug auf die Deliktsobjekte gehabt. Bestenfalls sei er Gehilfe. Seine
blosse Anwesenheit und das "Schmiere stehen" genügten jedenfalls nicht für die
Begründung von Mittäterschaft. Er habe eine untergeordnete Rolle gespielt,
indem er maximal Fahrer und zusätzlicher Aufpasser gewesen sei. Die Tatmacht
habe ihm gefehlt. Weiter prüfe die Vorinstanz die einzelnen Sachverhalte
pauschal, statt separat. Der Beschwerdeführer habe bei den Straftaten nicht
immer dieselbe Rolle inne gehabt.

3.2. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung
gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf
an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan)
für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder
fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der
Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille
allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht,
dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder
sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht
notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV
361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23.
Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).

Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich
Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine
tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte
Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale
Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die
Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der
Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest
in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt
diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1
S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).

3.3. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lassen entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers den Schluss auf Mittäterschaft zu. Aufgrund
des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Straftaten (sieben Delikte im
Zeitraum vom 28. April 2013 bis 17. Februar 2014 in der Region Ostschweiz und
Graubünden) und der nahezu gleichen Zusammensetzung der Diebesbande ist es
zulässig, dass die Vorinstanz die Beteiligung des Beschwerdeführers in Bezug
auf alle Straftaten gesamthaft würdigt, selbst wenn seine Handlungen nicht
immer exakt dieselben waren.

Der Beschwerdeführer war bei sämtlichen Delikten anwesend, wobei er sich nach
den vorinstanzlichen Feststellungen nie ins Gebäude begab. Er diente der
Diebesbande als Chauffeur (Einbruchdiebstähle z.N. von P.________ z.N. der
Q.________ AG z.N. von R.________ und z.N. des Einkaufszentrums S.________) und
Aufpasser (Einbruchdiebstähle z.N. des Restaurants I.________ wo er mit dem
Fahrzeug auf der Strasse patrouillierte, z.N. der O.________ AG und der Bank
A.________ sowie z.N. von R.________), war bei der Beschaffung des Tatwerkzeugs
dabei (Einbruch z.N. der O.________ AG und der Bank A.________ sowie z.N. des
Einkaufszentrums S.________), half beim Einladen (Einbruchdiebstahl z. N. von
R.________) wie auch beim Öffnen eines abtransportierten Tresors
(Einbruchdiebstahl z.N. des Restaurants I.________) und er erhielt denselben
Anteil der Beute (bei allen sechs vollendeten Einbruchdiebstählen). Der
Beschwerdeführer ersetzte das Bandenmitglied K.________, er verfügte über
Ortskenntnisse, stellte Wohnraum zur Verfügung und beförderte den
Mitbeschuldigten G.________ nach der Verhaftung von H.________ über die Grenze
bzw. holte F.________ in Italien ab. Auch wenn der Beschwerdeführer am Tatort
selber weder in die Gebäude hinein ging, noch Sachen beschädigte, steht er
insgesamt als Mittäter da. Die vorinstanzliche Annahme der Mittäterschaft ist
bundesrechtskonform.

4.

Der Beschwerdeführer stellt seine weiteren Rügen betreffend Strafzumessung,
Widerruf der Vorstrafe, Zivilansprüche und Verfahrenskosten in Abhängigkeit zum
beantragten Freispruch bzw. zur milderen Bestrafung als Gehilfe. Darauf ist
nicht einzugehen, nachdem sich die Verurteilung als Mittäter zu sechs
Einbruchdiebstählen und einem weiteren versuchten Einbruchdiebstahl als
bundesrechtskonform erweist.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist teilweise gutzuheissen, da das Begehren
betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aussichtslos war, im
Übrigen ist das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist insoweit aus der
Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG) und hat im Übrigen die
Gerichtskosten zu tragen, die angesichts seiner finanziellen Lage herabzusetzen
sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Das amtliche Honorar ist
praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und im
Übrigen abgewiesen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt Adrian Fiechter als unentgeltlicher Anwalt
beigegeben.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Fiechter, wird
aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt