Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.687/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_687/2019

Urteil vom 9. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Art. 19bis BetmG); Widerruf einer Vorstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht,

vom 10. April 2019 (SB.2017.133).

Sachverhalt:

A. 

Mit Anklageschrift vom 7. April 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, X.________ sei der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit
Kindern (ev. der mehrfachen Pornographie), der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zum Nachteil von A.________
(Privatkläger), der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG, vormals AuG; SR 142.20) sowie der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Es
sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen. Eine am 18. Januar 2016
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sei
vollziehbar zu erklären.

B. 

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 22. Mai 2017 des
Vergehens nach Art. 19bis BetmG, der Übertretung nach Art. 19a BetmG und der
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu 75
Tagen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft)
sowie zu Fr. 200.-- Busse. Von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten
sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie sprach es ihn
frei. Sodann widerrief es den bedingten Vollzug der gegen X.________ am 18.
Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexueller Handlungen
mit Kindern und sexueller Belästigung ausgesprochenen Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu Fr. 30.--.

Gegen das Urteil vom 22. Mai 2017 erhob X.________ Berufung. Er beantragte, das
Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei "der Widerhandlung gegen das AuG
sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu erklären und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu verurteilen
und es sei von einer Bestrafung wegen Konsums von Betäubungsmitteln abzusehen,
eventualiter sei X.________ hiefür zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen
und es sei von einer Vollziehbarerklärung der am 18. Januar 2016 seitens der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu Fr. 30.-- abzusehen." A.________ beteiligte sich nicht am
Berufungsverfahren.

Mit Urteil vom 10. April 2019 stellte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt fest, dass die Freisprüche betreffend mehrfache versuchte sexuelle
Handlungen mit Kindern und mehrfache Pornographie sowie die Schuldsprüche wegen
Widerhandlung gegen das AIG und die Übertretung nach Art. 19a BetmG in
Rechtskraft erwachsen sind. In Abweisung der Berufung sprach es X.________
zudem des Vergehens gegen Art. 19bis BetmG schuldig und verurteilte ihn unter
Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzugs zu einer Freiheitsstrafe vom 75
Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Schliesslich widerrief das
Appellationsgericht den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 30.-- wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung
gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2016.

C. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, in teilweiser Aufhebung des
Urteils des Appellationsgerichts sei er vom Vorwurf des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG freizusprechen. Schuldig zu
sprechen sei er nur der Widerhandlung gegen das AIG sowie des Konsums von
Betäubungsmitteln. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à
Fr. 10.-- zu bestrafen. Von einer Vollziehbarerklärung der am 18 Januar 2016
bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- sei
abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter (gemeint für den Fall des Unterliegens) sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 19bis BetmG. Der
vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt erfülle den Tatbestand nicht und die
von der Vorinstanz gewählte Auslegung dieser Bestimmung verletze Bundesrecht.
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Chatkontakt zu einer unter 18
Jahre alten Person gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht werde allerdings
bestritten, dass derartige Chatkontakte bereits ein Anbieten, Abgeben oder ein
auf andere Weise Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19bis
BetmG darstellen würden. Gemäss der überzeugenden Lehrmeinung von PETER
ALBRECHT (Strafbestimmungen des BetmG) sei davon auszugehen, dass die
Anwendbarkeit von Art. 19bis BetmG voraussetzt, dass der Anbieter sich im
Besitze des Stoffes befindet. Dies habe man dem Beschwerdeführer nicht
nachweisen können. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach es genüge, wenn der
Besitz der Droge für den Anbietenden in zeitlicher und räumlicher Hinsicht
einfach zu erlangen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Anbietende könne
nicht davon ausgehen, dass sein Lieferant sofort und jederzeit die
Betäubungsmittel liefern könne, denn der Lieferant könnte aus diversen Gründen
(Krankheit, Verhaftung etc.) ausfallen. Sodann rücke die Vorinstanz das
"Angebot" in die Nähe der "Anstiftung" gemäss Art. 19c BetmG und überdehne so
die Strafbarkeit von Art. 19bis BetmG. Das Anbieten sei nämlich nur eine
spezifizierte Form des auf andere Weise Zugänglichmachens und durch das Angebot
habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger auf keine Art und Weise das
Betäubungsmittel zugänglich gemacht.

Als Eventualerwägung macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 19bis BetmG sei
auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, da er konkret nicht gewusst bzw.
nicht in Kauf genommen habe, mit einer unter 18-jährigen Person zu chatten.
Auch habe er im Chat nur gesagt, der Privatkläger solle nach Birsfelden kommen,
ohne aber weitere Hinweise auf seinen Wohnsitz zu geben. Daraus folge, dass der
subjektive Wille des Beschwerdeführers nicht darauf abgezielt habe, dem
Privatkläger konkret Marihuana anzubieten.

1.2. Die Vorinstanz legt ihrer rechtlichen Würdigung folgenden Sachverhalt
zugrunde: Am 25. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer über den
Facebook-Messenger dem am 27. September 2001 geborenen Privatkläger unter
anderem eine Chatnachricht mit dem Inhalt: "Braa komm zu mir mir rauchen ein
joint" geschickt. Dieser Mitteilung habe der Beschwerdeführer kurz darauf ein
Foto folgen lassen, welche ein Minigrip mit Cannabis und einen konsumfertigen
Joint zeige. Der Beschwerdeführer habe den Privatkläger ausdrücklich zu sich
eingeladen und dem Foto eine Nachricht mit dem Text "Komm Birsfelden" angefügt.
Aus dem längeren Chat mit dem Privatkläger sei ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer mit dem Angebot zum Cannabiskonsum (nebst dem Angebot einer
Geldzahlung) bezweckt habe, den Privatkläger sozial an sich zu binden, da er
für Jugendliche im Bereich der Schutzaltersgrenze eine offensichtliche
Sexualpräferenz habe. Unmittelbar nach der Aufforderung, nach Birsfelden zu
kommen, habe der Beschwerdeführer den Privatkläger über WhatsApp angerufen. Aus
dem gesamten Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger
ergebe sich zweifelsfrei, dass er sich über die Identität des Privatklägers im
Klaren gewesen sei und es sich bei der Behauptung, er habe geglaubt er chatte
mit dem über 18-jährigen B.________, um eine Schutzbehauptung handle. Aus dem
Chat ergebe sich auch, dass sich der Beschwerdeführer und der Privatkläger
zumindest am 24. Januar 2017 am Barfüsserplatz getroffen hätten; der
Beschwerdeführer habe immerhin eingeräumt, dass er den Privatkläger einmal
während einiger Minuten in der Dunkelheit am WC beim Barbüsserplatz in
Begleitung von B.________ gesehen habe. Im Berufungsverfahren unbestritten
geblieben sei das Wissen des Beschwerdeführers darum, dass der Privatkläger zur
Tatzeit jünger als 18 Jahre gewesen ist. Der Beschwerdeführer sei ein
langjähriger und regelmässiger (teilweiser täglicher) Konsument von Cannabis
und kenne somit die entsprechenden Bezugsquellen. Selbst wenn es sich beim
konsumfertigen Joint auf dem Foto, welches der Beschwerdeführer dem
Privatkläger geschickt hat, nur um ein Bild aus dem Internet gehandelt hätte,
wäre der Beschwerdeführer problemlos in der Lage gewesen, das dem Privatkläger
angebotene Betäubungsmittel zu beschaffen.

Ausgehend von diesem Sachverhalt erachtet die Vorinstanz Art. 19bis BetmG als
erfüllt.

1.3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel
anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht (Art. 19bis BetmG).
Diese am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Strafnorm, bei welcher es sich um eine
lex specialis zu Art. 136 StGB handelt, bezweckt eine Verstärkung der
Repression gegen die Anbieter von Drogen an Jugendliche. Gegenüber Art. 136
StGB wurde das Schutzalter auf 18 Jahre angehoben und es kommt nicht auf die
Menge des abgegebenen Betäubungsmittels an.

1.3.1. Die Tathandlungen Anbieten, Abgeben oder auf andere Weise
Zugänglichmachen, sind gleich wie bei Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG zu verstehen.
Bei der Tatbestandsvariante des Anbietens handelt es sich um eine Offerte zur
Übertragung der Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel an eine andere
Person. Die Tat ist vollendet, sobald die Erklärung des Anbietenden beim
Adressaten eintrifft (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl.
2016, N. 3 zu Art. 19bis BetmG und N. 224 zu Art. 19 BetmG). Gemäss
überwiegender Lehrmeinung ist nicht erforderlich, dass sich der Anbietende
bereits im Besitze des Betäubungsmittels befindet (GUSTAV HUG-BEELI,
Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, N. 416 zu Art. 19 BetmG;
FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 3 zu Art. 19bis BetmG und N. 224 zu Art.
19 BetmG; HANS MAUER, in: StGB/JStGB Kommentar, Donatsch/Heimgartner/Isenring /
Maurer/Riesen-Kupper/ Weder [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 49 zu Art. 19 BetmG).
Gemäss GUSTAV HUG-BEELI (a.a.O.) ist das besitzlose Anbieten jedenfalls dann
strafbar, wenn der Anbieter das angebotene Betäubungsmittel unmittelbar
beschaffen kann. Einzig PETER ALBRECHT vertritt die Ansicht, der Besitz der
Droge zum Zeitpunkt der Offertstellung sei Voraussetzung der Strafbarkeit,
ansonsten der Begriff des Angebots im Vergleich zu den anderen Tathandlungen
übermässig ausgedehnt würde (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 19bis
BetmG). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit der Aufnahme des
Tatbestandsmerkmals des Anbietens, welche als Tathandlung in Art. 19 Abs. 1
BetmG nicht mehr aufgeführt ist, wollte der Gesetzgeber eine weitergehende
Gesetzesnorm zum Schutze der Jugendlichen schaffen. Wollte man die Erfüllung
des Tatbestandselements des Anbietens an den Nachweis knüpfen, dass der
Anbieter zum Zeitpunkt seines Angebots tatsächlich im Besitze der Droge war,
würde dies die Anwendbarkeit der Norm nahezu aushebeln. In Fällen, in denen der
Anbieter die offerierte Droge nicht besitzt (oder ihm deren Besitz nicht
nachgewiesen werden kann), es ihm aber möglich ist, diese zu beschaffen, muss
auch das besitzlose Anbieten strafbar sein.

Die Vorinstanz schloss sich der differenzierten Ansicht von GUSTAV HUG-BEELI
(a.a.O.) zu Recht an und bejahte das Vorliegen des objektiven
Tatbestandsmerkmals des Anbietens, weil es dem Beschwerdeführer, welcher
unbestrittenermassen während Jahren nahezu täglich Cannabis konsumierte, ohne
Weiteres möglich gewesen wäre, dieses unmittelbar zu beschaffen. Mit dieser
Gesetzesinterpretation verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht.

1.3.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Art. 19bis BetmG
Eventualvorsatz, wobei dieser auch das Wissen umfassen muss, dass das Angebot
an eine unter 18 Jahre alte Person erfolgt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 19bis BetmG; PETER ALBRECHT, a.a.O., N. 9 zu Art. 19bis BetmG).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und
ist Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Als solche prüft sie
das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, wobei das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (141 IV 369 E.
6.3 S. 375; Urteil 5A_809/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2). Dazu genügt es
nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142
III 364 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer rügt keine der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
als willkürlich. Er beschränkt sich auf die appellatorische Behauptung, er habe
nicht konkret gewusst und auch nicht in Kauf genommen, mit einer unter
18-jährigen Person gechattet zu haben. Mit der eingehenden Begründung der
Vorinstanz, er habe gewusst, dass er mit dem unter 18-jährigen Privatkläger
chattet, er habe diesen auch persönlich getroffen und habe mit ihm unmittelbar
nach dem besagten Chat auch per WhatsApp telefoniert und ihn zu sich nach Hause
eingeladen, setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Insbesondere macht er
nicht geltend, die Vorinstanz hätte in willkürlicher Beweiswürdigung
festgehalten, im Berufungsverfahren sei sein Wissen darum, dass der
Privatkläger zur Tatzeit jünger als 18 Jahre gewesen war, unbestritten
geblieben. Ebenso wenig legt er dar, dass bzw. weshalb die vorinstanzliche
Feststellung unzutreffend sein sollte, er habe gewusst, dass er mit dem damals
15-jährigen Privatkläger und nicht mit dem über 18-jährigen B.________ chattet.
Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind denn auch
nachvollziehbar und überzeugend. Ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer
habe den Privatkläger im Wissen darum, dass dieser damals erst 15 Jahre alt
war, angeschrieben und ihm angeboten, bei ihm zu Hause Cannabis zu konsumieren,
ist nicht zu beanstanden. Soweit auf die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt
eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.

Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den
objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 19bis BetmG erfüllt.

2.

2.1. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen, beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61;
Urteile 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.4; 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018
E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 5
Tagessätzen à Fr. 10.--, wobei er diesen Antrag nur für den Fall eines
Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen Art. 19bis BetmG zu stellen
scheint. Dass im Falle eines Schuldspruchs wegen Art. 19bis BetmG die von der
Vorinstanz ausgefällte Sanktion zu hoch wäre, macht er nicht geltend. Die
Vorinstanz hat die Strafzumessung ausgewogen und nachvollziehbar begründet. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Bemessung der Strafe in Frage
stellen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die
Vorinstanz bei der Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen
und einer Busse von Fr. 200.-- Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht haben sollte.

3.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf der mit Strafbefehl
vom 18. Januar 2016 wegen sexueller Handlungen mit Kindern bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.--. Er legt als Novum
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2019
ins Recht und weist darauf hin, dass in diesem (noch nicht in Rechtskraft
erwachsenen) Urteil die besagte Vorstrafe zum zweiten Mal widerrufen werde.
Dies sei unzulässig, da eine Vorstrafe nur einmal widerrufen werden dürfe.
Daher könne im Beschwerdeverfahren über den Widerruf nicht befunden werden und
es sei bereits aus diesem Grund auf den "Widerruf der Vorstrafe vom 18. Januar
2016 nicht einzutreten resp. hiervon abzusehen".

3.1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven,
das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz
keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, können nicht durch den
angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind vor Bundesgericht
unbeachtlich (BGE 139 III 120E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342E. 2.1 S. 343; Urteil
6B_182/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1; je mit Hinweis; ULRICH SEILER, in:
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 99 BGG). Das vom
Beschwerdeführer eingereichte Urteil datiert vom 15. Mai 2019, somit nach dem
vorliegend angefochtenen Entscheid vom 10. April 2019. Es stellt daher ein
unzulässiges Novum dar. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lag noch kein
"zweiter Widerruf der Vorstrafe" vor. Dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid
über den Widerruf befunden hat, ist nicht zu beanstanden.

3.2.

3.2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist von einem Widerruf auch
deshalb abzusehen, weil die Vorinstanz keine Prüfung der Prognose hätte
vornehmen dürfen, da die Voraussetzungen einer solchen Prüfung nicht gegeben
seien. Zur Begründung seiner Ansicht führt der Beschwerdeführer aus: "Der
Verzicht auf den Widerruf einer Vorstrafe sollte nur bei neuen Sanktionen,
welche 6 Monate übersteigen, von einer günstigen Prognose abhängig gemacht
werden. Bei neu auszusprechenden Sanktionen unter 6 Monaten - jedenfalls unter
3 Monaten, wie im Sinne der altrechtlichen Regelung - ist vom Widerruf
grundsätzlich abzusehen."

3.2.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird,
so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für
die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen
oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des
neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (STEFAN HEIMGARTNER,
in: StGB/JStGB Kommentar, Donatsch/Heimgartner/Isenring/Maurer/ Riesen-Kupper/
Weder [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 46 StGB). Die neu begangene
Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer
Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142).
Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nicht
zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann
abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere
Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer
negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund
der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE
134 IV 140 E. 4.3 S. 143).

3.2.3. Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Unzulässigkeit eines
Widerrufs einzig mit der von ihm vertretenen Auffassung, eine Prognoseprüfung
dürfe erst erfolgen, wenn die neue Strafe 6 Monate, eventuell 3 Monate,
übersteige. Diese Ansicht steht im diametralen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut
und zur einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Ansonsten setzt sich der
Beschwerdeführer mit der sorgfältig und überzeugend begründeten
Schlussfolgerung der Vorinstanz, weshalb die Vorstrafe zu widerrufen sei, nicht
auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der
Anordnung des Widerrufs das ihr zustehende Ermessen überschritten oder
missbraucht bzw. Art. 95 BGG verletzt haben sollte.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, da
er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt
wurde.

4.2. Das Gesuch erweist sich als gegenstandslos, da der Beschwerde, die sich
gegen einen Entscheid richtet, in welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe
ausgesprochen wurde, von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103
Abs. 2 lit. b BGG).

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der
Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt