Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.685/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_685/2019

Urteil vom 4. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2019 (BK 19 228).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 29. Mai 2019 auf eine Beschwerde
androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit
von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte (Art. 383 Abs. 2 StPO). Auf
das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende
Oberrichterin trat es mangels Begründung ebenfalls nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die
Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer
Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf sowie auf das
Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit
nicht substanziiert auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht
nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwiefern der beanstandete
Nichteintretensbeschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein
soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill