Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.684/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_684/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (unrechtmässiges Vereinnahmen

von Mietzinsen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 9. Mai 2019 (BK 19 206).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das vom Beschwerdeführer
angestrebte Strafverfahren am 16. April 2019 ein. Auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern aus formellen Gründen mit
Beschluss vom 9. Mai 2019 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht ausschliesslich mit der
materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor
Vorinstanz bildete und mit welcher sich das Bundesgericht folglich nicht
befassen kann. Sein Hinweis auf neue Tatsachen in der Sache ist unzulässig
(Art. 99 BGG). Zu den formellen Gründen, aus welchen die Vorinstanz auf das
kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, äussert sich der Beschwerdeführer
hingegen mit keinem Wort. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill